Wohngeld Erhöhung
Beschreibung
Hinweise für Lüdinghausen
Wohngeld ist ein Zuschuss zur wirtschaftlichen Sicherung eines angemessenen und familiengerechten Wohnens.
Dabei wird unterschieden zwischen einem Mietzuschuss für eine Wohnung und einem so genannten Lastenzuschuss für ein Eigenheim oder eine Eigentumswohnung.
Mietzuschuss für eine Wohnung
Einen Mietzuschuss können beantragen:
- Mieter, auch Untermieter
- Inhaber eines mietähnlichen Dauerwohnrechts
- Bewohner einers Heimes im Sinne des Heimgesetzes (Selbstzahler)
Lastenzuschuss für ein Eigenheim oder eine Eigentumswohnung
Einen Lastenzuschuss können beantragen:
- Eigentümer eines Eigenheimes oder einer Eigentumswohnung
- Inhaber eines eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts für den eigen genutzten Wohnraum oder Erbbauberechtigte
Keinen Anspruch auf Wohngeld/Lastenzsuchuss haben z. B.
- Leistungsberechtigte nach dem SGB II
- Leistungsberechtigte nach dem SGB XII
- Leistungsberechtigte nach dem AsylblG
- allein stehende Wehrdienstleistende / Zivildienstleistende, da Mietbeihilfe nach dem - Unterhaltssicherungsgesetz beantragt werden kann
- Haushalte, zu denen ausschließlich Familienmitglieder zählen, denen Leistungen zur Förderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) oder dem Sozialgesetzbuch - Drittes Buch - (SGB III), sog. Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) dem Grunde nach zustehen oder im Falle einer Antragstellung dem Grunde nach zustehen würden.
Ob und in welcher Höhe Ihnen Wohngeld/Lastenzuschuss gewährt werden kann, hängt insbesondere ab von:
- der Höhe des Familieneinkommens
- der Höhe der zuschussfähigen Miete oder Belastung
- der Anzahl der zum Haushalt gehörenden Familienmitglieder
Antragsverfahren
Leistungen nach dem Wohngeldgesetz sind antragsabhängig. Leistungen werden grundsätzlich nicht für Zeiten vor der Antragstellung erbracht.
https://www.mhkbg.nrw/themen/bau/wohnen/wohngeld
Den Antrag können Sie dann bei der Stadtverwaltung Lüdinghausen, Fachbereich 5, Borg 2, 59348 Lüdinghausen, stellen.
Bitte sprechen Sie mit uns telefonisch einen Termin ab, damit wir für Sie und Ihr Anliegen genügend Zeit einplanen können.
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Vertrauensniveau
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Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
- Einkommensnachweise (Gehaltsbescheinigung, Rentenbescheid)
- Mietvertrag
- Unterlagen über die Kosten des von Ihnen genutzten Wohneigentums, wenn Sie Eigentümer sind
- Nachweis über den Bezug von Transferleistungen, falls Sie diese erhalten (Arbeitslosengeld II, Sozialgeld, Grundsicherung)
Voraussetzungen
Voraussetzungen für eine Erhöhung des Wohngeldes sind:
- die Verringerung des Einkommens um mehr als 15 %,
- die Erhöhung der Zahl der Haushaltsmitglieder,
- die Erhöhung der Miete oder der Belastung bei Wohneigentum um mehr als 15 %.
Diese Veränderungen können, müssen aber nicht zu einer Erhöhung des Wohngeldes führen.
Einzelheiten erfragen Sie bitte in Ihrer örtlich zuständigen Wohngeldbehörde.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Veränderungen Ihrer finanziellen Situation teilen Sie Ihrer Wohngeldbehörde mit.
Den Antrag auf ein erhöhtes Wohngeld stellen Sie ebenfalls bei Ihrer örtlich zuständigen Wohngeldbehörde. Es werden die Voraussetzungen für diesen Anspruch geprüft.
Bearbeitungsdauer
Kosten
Hinweise (Besonderheiten)
Veränderungen können, müssen aber nicht zu einer Erhöhung des Wohngeldes führen.
Damit Sie nicht rechtswidrig Wohngeld in Anspruch nehmen, darf die Wohngeldbehörde die Haushaltsmitglieder regelmäßig durch einen sogenannten Datenabgleich überprüfen.
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen am 10.08.2020