Sachkundeprüfung für das Bewachungsgewerbe

    Sachkundeprüfung für das Bewachungsgewerbe

    Hinweise für Euskirchen

    Beschreibung

    Hinweise für Euskirchen

    Ein Bewachungsunternehmen darf mit der Durchführung von Bewachungsaufgaben gemäß § 34a Abs. 1a Satz 1 GewO nur Personen beschäftigen, die

    • die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen und
    • durch eine Bescheinigung der Industrie- und Handelskammer nachweisen, dass sie über die für die Ausübung des Gewerbes notwenigen rechtlichen und fachlichen Grundlagen unterrichtet worden sind und mit ihnen vertraut sind (Unterrichtungsnachweis). (Andere Nachweise werden nach § 8 der Bewachungsverordnung anerkannt).

    Für die Durchführung folgender Tätigkeiten ist der Nachweis einer vor der Industrie- und Handelskammer erfolgreich abgelegten Sachkundeprüfung erforderlich:(Andere Nachweise werden nach § 12 i.V.m. § 8 der Bewachungsverordnung anerkannt.)

    • Kontrollgänge im öffentlichen   Verkehrsraum oder in Hausrechtsbereichen mit tatsächlich öffentlichem Verkehr,
    • Schutz vor Ladendieben,
    • Bewachung im Einlassbereich von gastgewerblichen Diskotheken,
      Bewachung in leitender Funktion von Aufnahmeeinrichtungen und Gemeinschaftsunterkünften nach § 44 bzw. § 53 des Asylgesetztes oder anderen Immobilien und Einrichtungen, die der auch vorübergehenden amtlichen Unterbringung von Asylsuchenden oder Flüchtlingen dienen,
    • Bewachung in leitender Funktion von zugangsgeschützten Großveranstaltungen.

    Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) führt das Bewacherregister nach § 11b GewO. Jedes Bewachungsunternehmen, welches Erlaubnisinhaber nach § 34a GewO ist, muss sich im Bewacherregister registrieren und erhält nach Freigabe der zuständigen Behörde von dort eine Identifikationsnummer (Wach ID).

    Der Gewerbetreibende hat eine Person,

    • die er als Wachperson beschäftigen will, vor der Beschäftigung  mit Bewachungsaufgaben oder
    • die er mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragen will, vor der Beauftragung

    über das Bewacherregister zwecks Zuverlässigkeitsprüfung anzumelden. Die zuständige Behörde teilt dem Gewerbetreibenden das Ergebnis der Überprüfung der Qualifikation und Zuverlässigkeit der gemeldeten Person sowie die zulässigen Einsatzmöglichkeiten mit. Die Behörde gibt die gemeldete Person im Bewacherregister frei. Erst nach abgeschlossener Prüfung und Freigabe im Bewacherregister darf die gemeldete Person vom Bewachungsunternehmen tatsächlich zu Bewachungstätigkeiten bzw. zur Betriebsleitung eingesetzt werden.

    Online-Dienst

    URL Online-Dienst

    ID: L100002_12f4fe8a371c35c421d0349b97ad9877

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    Vertrauensniveau

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    Version

    Technisch geändert am 26.05.2023

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Gewerbeangelegenheiten

    Adresse

    Hausanschrift

    Jülicher Ring 32

    53879 Euskirchen

    Kontakt

    Version

    Technisch geändert am 12.09.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Gewerbeangelegenheiten

    Adresse

    Hausanschrift

    Jülicher Ring 32

    53879 Euskirchen

    Kontakt

    Version

    Technisch geändert am 12.09.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Euskirchen

    Formulare

    Hinweise für Euskirchen

    Voraussetzungen

    Hinweise für Euskirchen

    Ein Bewachungsunternehmen darf mit der Durchführung von Bewachungsaufgaben gemäß § 34a Abs. 1a Satz 1 GewO nur Personen beschäftigen, die

    • die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen und
    • durch eine Bescheinigung der Industrie- und Handelskammer nachweisen, dass sie über die für die Ausübung des Gewerbes notwenigen rechtlichen und fachlichen Grundlagen unterrichtet worden sind und mit ihnen vertraut sind (Unterrichtungsnachweis).(Andere Nachweise werden nach § 8 der Bewachungsverordnung anerkannt).

    Für die Durchführung folgender Tätigkeiten ist der Nachweis einer vor der Industrie- und Handelskammer erfolgreich abgelegten Sachkundeprüfung erforderlich:(Andere Nachweise werden nach § 12 i.V.m. § 8 der Bewachungsverordnung anerkannt.)

    • Kontrollgänge im öffentlichen   Verkehrsraum oder in Hausrechtsbereichen mit tatsächlich öffentlichem Verkehr,
    • Schutz vor Ladendieben,
    • Bewachung im Einlassbereich von gastgewerblichen Diskotheken,
      Bewachung in leitender Funktion von Aufnahmeeinrichtungen und Gemeinschaftsunterkünften nach § 44 bzw. § 53 des Asylgesetztes oder anderen Immobilien und Einrichtungen, die der auch vorübergehenden amtlichen Unterbringung von Asylsuchenden oder Flüchtlingen dienen,
    • Bewachung in leitender Funktion von zugangsgeschützten Großveranstaltungen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Euskirchen

    § 34 a Abs. 1a, § 11 b Gewerbeordnung (GewO) i.V.m. der Bewacherverordnung (BewachV)

    Verfahrensablauf

    Hinweise für Euskirchen

    Die Wachperson wird über Ihren Arbeitgeber (Wachfirma) im Bewacherregister, mit den erforderlichen Unterlagen angemeldet/hochgeladen. Die angehende Wachperson wird nunmehr von der zuständigen Behörde (Wohnsitzbehörde) auf Zuverlässigkeit überprüft. Im Anschluss dieser Überprüfung erhält die Bewacherfirma einen kostenpflichtige Bescheid über die Zu-Unverlässigkeit der Wachperson.

    Erst nach positiver abgeschlossener Zuverlässigkeitsprüfung im Bewacherregister darf die Wachperson ihre Tätigkeit als Wachperson ausüben.

    Fristen

    Hinweise für Euskirchen

    Die Zuverlässigkeitsprüfung des Bewachungsunternehmens und des Wachpersonals hat regelmäßig, spätestens nach Ablauf von fünf Jahren, durch die zuständige Behörde zu erfolgen.

    Bearbeitungsdauer

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    Kosten

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    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Euskirchen

    Für folgende Tätigkeiten benötigt der Gewerbetreibende keine Erlaubnis und die Mitarbeiter*innen weder eine Unterrichtung- noch einen Sachkundenachweis:
    • Parkplatzeinweiser (Signalposten)
    • Kartenabreißer
    • Detektiv (reines beobachten, ermitteln)
    • Babysitter
    • Hostessdienste
    • reine Fahrer- und Kuriertätigkeiten

    Weitere Informationen

    Hinweise für Euskirchen

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Version

    Technisch geändert am 27.07.2023

    Stichwörter

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    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de