Beschäftigungserlaubnis für Personen mit Aufenthaltsgestattung beantragen
Wenn Sie in einem laufenden Asylverfahren arbeiten möchten und bereits einen Arbeitgeber gefunden haben, der Sie einstellen möchte, können Sie eine Beschäftigungserlaubnis beantragen.
Beschreibung
Hinweise für Herne
Wenn Sie in einem laufenden Asylverfahren arbeiten möchten und bereits einen Arbeitgeber gefunden haben, der Sie einstellen möchte, können Sie eine Beschäftigungserlaubnis beantragen.
Beschäftigungserlaubnis Erteilung bei Aufenthaltsgestattung Erwerbstätigkeit (einschl. betriebliche Berufsausbildung, Praktikum) kann Asylsuchenden erlaubt werden, wenn sie sich seit drei Monaten gestattet im Bundesgebiet aufhalten, nicht mehr verpflichtet sind, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, und einen Arbeitgeber gefunden haben Asylsuchenden, die verpflichtet sind, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, kann Erwerbstätigkeit erlaubt werden, wenn Ihr Asylverfahren nicht innerhalb von neun Monaten abgeschlossen wurde örtliche Ausländerbehörde beteiligt in der Regel die Bundesagentur für Arbeit Beschäftigungserlaubnis wird auf der Aufenthaltsgestattung vermerkt (kein separates Dokument) Beschäftigungserlaubnis wird für die Dauer der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erteilt, längstens bis zum Erlöschen der Aufenthaltsgestattung Keine Beschäftigungserlaubnis erhalten: Asylsuchende aus sicheren Herkunftsstaaten (Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Albanien, Bosnien und Herzegowina, Ghana, Kosovo, Nordmazedonien, Montenegro, Senegal, Serbien), die nach dem 31. August 2015 einen Asylantrag gestellt haben, während des Asylverfahrens Asylsuchende, deren Asylverfahren als offensichtlich unbegründet oder unzulässig abgelehnt wurde, es sei denn das Verwaltungsgericht hat die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet Schulische Berufsausbildungen sind genehmigungsfrei zuständig: die für den Wohnsitz der antragstellenden Person zuständige Ausländerbehörde
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Ansprechpartner
Abteilung 24/2 - Ausländerbehörde
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Telefon Festnetz: 02323 16-4499
Fax: 02323 16-4569
erforderliche Unterlagen
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Gültige Aufenthaltsgestattung Identitätsdokument (zum Beispiel Reisepass oder Passersatz), sofern vorhanden Formular "Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis" (vom Arbeitgeber vollständig auszufüllen) Im Einzelfall kann die Ausländerbehörde weniger oder weitere Nachweise verlangen.
Formulare
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Formulare vorhanden: Ja
Schriftform erforderlich: Ja
Formlose Antragsstellung möglich: Nein
Persönliches Erscheinen nötig: Ja
Voraussetzungen
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- Sie sind im Besitz einer gültigen Aufenthaltsgestattung.
- Sie sind nicht verpflichtet, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, und halten sich seit drei Monaten gestattet im Bundesgebiet auf.
- Sie sind verpflichtet, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, aber Ihr Asylverfahren wurde nicht innerhalb von neun Monaten unanfechtbar abgeschlossen und sie kommen nicht aus einem sicheren Herkunftsstaat.
- Sie kommen zwar aus einem sicheren Herkunftsstaat, aber haben Ihren Asylantrag vor dem 31. August 2015 gestellt.
- Ein Arbeitgeber hat Ihnen einen konkreten Arbeitsplatz angeboten und das Formular „Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis“ ausgefüllt.
- Die Bedingungen, unter denen Sie künftig arbeiten werden, sind mit denen deutscher Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vergleichbar.
- Ihr Arbeitslohn entspricht dem Lohn deutscher Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
Rechtsgrundlage(n)
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Verfahrensablauf
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- Informieren Sie sich, ob Ihre Ausländerbehörde die Antragsstellung online ermöglicht oder ein spezielles Antragsformular vorhält.
- Ist die Antragsstellung nur persönlich möglich, übermitteln Sie vorab das von Ihrem Arbeitgeber vollständig ausgefüllte Formular „Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis“ an die Ausländerbehörde und vereinbaren einen Termin in der Ausländerbehörde. Im Fall der OnlineAntragsstellung wird sich die Ausländerbehörde nach Eingang Ihres Antrags mit Ihnen in Verbindung setzen, um einen Termin zu vereinbaren.
- Während des Termins werden Ihre Identität und Ihre Unterlagen geprüft (bringen Sie bitte Ihre Unterlagen, möglichst im Original, mit zum Termin).
- In der Regel wird die Ausländerbehörde die Bundesagentur für Arbeit um Zustimmung bitten.
- Wird die Beschäftigungserlaubnis erteilt, wird in der Regel ein entsprechender Eintrag auf der Aufenthaltsgestattung (unter „Nebenbestimmungen“) oder in einem Zusatzblatt vorgenommen.
Fristen
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Die Erlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung sollte vor Abschluss eines Arbeitsvertrages beantragt werden.
Die Erlaubnis wird befristet für die Dauer der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit, längstens bis zum Erlöschen Ihrer Aufenthaltsgestattung.
Bearbeitungsdauer
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Kosten
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Die Erteilung der Beschäftigungserlaubnis ist kostenfrei.
Hinweise (Besonderheiten)
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Weitere Informationen
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Fragen und Antworten Asyl- und Flüchtlingsschutz, Zugang zum Arbeitsmarkt für geflüchtete Menschen
Informationen der Bundesagentur für Arbeit zum Arbeitsmarktzugang für Menschen aus dem Ausland (u.a. Migration-Check für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Merkblatt Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Deutschland):
https://www.arbeitsagentur.de/fuer-menschen-aus-dem-ausland
Bundesministerium für Arbeit und Soziales:
https://www.bmas.de/DE/Arbeit/Arbeitsfoerderung/arbeitsfoerderung.html
Zentrale Auslands- und Fachvermittlung (ZAV):
https://www.arbeitsagentur.de/vor-ort/zav/startseite
Informationsportal zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen:
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg am 28.01.2022
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