Geltendmachung von UnterhaltsansprüchenOnline erledigen

    Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen

    Hinweise für Löhne

    Beschreibung

    Hinweise für Löhne

    Neue Unterhaltsbeträge für Kinder

    Durch Änderung der Mindestunterhaltsverordnung wird mit Wirkung ab 01.01.2024 die "Düsseldorfer Tabelle" an die neuen Unterhaltssätze angepasst. Gleichzeitig werden die Selbstbehalte sowie die Einkommensgruppen angehoben.

    Einzelheiten sind abrufbar unter folgendem Link:
    https://www.olg-duesseldorf.nrw.de/infos/Duesseldorfer_Tabelle/index.php

    Sollte der unterhaltspflichtige Elternteil den Unterhalt in der geforderten Höhe nicht leisten können, wäre dies durch Einreichung aktueller Einkommensbelege nachzuweisen. Dabei ist zu beachten, dass eine Herabsetzung der Unterhaltspflicht nur zum 1. des Folgemonats möglich ist, in dem der Antrag hier eingeht.

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    Version

    Technisch geändert am 13.04.2023

    Sprache

    Deutsch

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    51.4 Beistandschaften, Urkunden

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    Hausanschrift

    Oeynhausener Straße 41

    32584 Löhne

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    Technisch geändert am 13.06.2024

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    Weitere Informationen

    Hinweise für Löhne

    Das Jugendamt wird durch Vollmacht des allein erziehenden Elternteils Beistand, unabhängig davon, ob die Eltern die elterliche Sorge gemeinsam ausüben oder nur ein Elternteil die elterliche Sorge ausübt. Als Beistand vertritt das Jugendamt das Kind für den beschriebenen Aufgabenkreis gegenüber dem unterhaltspflichtigen Elternteil, ggf. auch seiner anwaltlichen Vertretung, nimmt aber auch die Interessen im Rahmen eines Verfahrens beim Familiengericht zur Vaterschaft oder zum Unterhalt wahr.

    Einzelne Aufgabenschritte des Beistandes können sein:

    Feststellung der Vaterschaft

    1. Aufforderung zur Anerkennung der Vaterschaft
    2. Antrag beim Familiengericht zur Feststellung der Vaterschaft, ggf. verknüpft mit grundsätzlicher Unterhaltsverpflichtung
    3. Teilnahme am Gerichtstermin als Vertreter des Kindes

    Auskunft über Alleinsorge aus dem Sorgeregister gem. § 58 a SGB VIII

    Bei Kindern, deren Eltern nicht verheiratet sind, steht grundsätzlich der Mutter das alleinige Sorgerecht zu. Die Eltern können jedoch die gemeinsame Sorgeerklärung abgeben (siehe Beurkundungen).

    Sofern keine Erklärung über die gemeinsame Ausübung der elterlichen Sorge abgegeben wurde, muss unter Umständen der allein erziehende Elternteil bei Behörden, Banken und anderen Einrichtungen einen Nachweis vorlegen, dass er die elterliche Sorge allein ausüben kann.

    Diese Auskunft wird vom Jugendamt kostenfrei erteilt. Zuständig ist unabhängig vom Geburtsort des Kindes das Jugendamt Ihres Wohnortes.

    Für geschiedene oder getrennt lebende Elternteile, die das alleinige Sorgerecht für ein Kind ausüben, kann eine solche Bescheinigung nicht ausgestellt werden. Der Nachweis der alleinigen Sorge ist durch die Entscheidung des Familiengerichts gegeben.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Version

    Technisch geändert am 08.05.2023

    Stichwörter

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    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de