Elternbeitrag
Hinweise für Werne
Beschreibung
Hinweise für Werne
Nachdem die Eltern einen Betreuungsvertrag mit einer Kindertagespflegeperson oder Kindertageseinrichtung abgeschlossen haben, wird die Höhe ihres Elternbeitrags vom jeweiligen örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Landkreise, kreisfreie Städte, kreisangehörige Städte mit eigenem Jugendamt), also den Jugendämtern festgesetzt.
Auf Antrag können Elternbeiträge vom örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Jugendamt) erlassen werden, wenn die Belastung den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist (§ 90 Absatz 4 SGB VIII).
Empfänger*innen von Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld nach dem SGB II, Sozialhilfe nach dem SGB XII, Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz, von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz oder von Kinderzuschlag nach dem Bundeskindergeldgesetz, werden für die Monate des Bezuges dieser Leistungen von den Elternbeiträgen befreit. Dies gilt auch für Kinder, die Leistungen der wirtschaftlichen Erziehungshilfe nach § 27 Absatz 2 SGB VIII beziehen.
Der Beitrag wird ebenfalls erlassen, wenn die Belastung den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist (§ 90 SGB VIII). Dies ist nur in bestimmten Einzelfällen und per separater Antragsstellung möglich.
Die letzten beiden Kindergartenjahre vor der Einschulung sind in der Regel beitragsfrei (§ 50 Absatz 1 KiBiz). Kinder, die bis zum 30. September das vierte Lebensjahr vollendet haben, sind ab Beginn des im selben Kalenderjahr beginnenden Kindergartenjahres bis zur Einschulung beitragsfrei. Das Kindergartenjahr beginnt immer am 1. August eines Jahres.
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Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
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- Einkommensnachweise (z.B. Steuerbescheide und Gehaltsnachweise der Eltern, Unterhalt, BAföG, Krankengeld)
- Nachweis über den Bezug aller Leistungen
Formulare
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Voraussetzungen
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- Ihr bestätigter Betreuungsvertrag mit einer Kindertageseinrichtung oder einer Kindertagespflegeperson
- Vorlage der erforderlichen Unterlagen
Rechtsgrundlage(n)
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- § 90 Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII)
- § 49 Kinderbildungsgesetz - KiBiz
Interkommunaler Ausgleich - § 50 Kinderbildungsgesetz - KiBiz
- § 51 Kinderbildungsgesetz - KiBiz
Elternbeitragsatzung der jeweiligen Kommune oder Stadt
Verfahrensablauf
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- Bitte reichen Sie alle notwendigen Unterlagen über die von Ihnen bezogenen Leistungen bei Ihrem zuständigen Jugendamt oder der Kommune ein.
- Sie erfahren dann, ob Ihnen der Elternbeitrag erlassen wird.
Fristen
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Beachten Sie bitte die Einreichfristen des örtlichen Jugendamtes
Bearbeitungsdauer
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Die Bearbeitungsdauer hängt vom Zeitpunkt des vollständigen Vorliegens der benötigten Unterlagen ab.
Kosten
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Hinweise (Besonderheiten)
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- Sonderregelungen für vorzeitige Einschulungen oder Kinder, die von der Einschulung zurückgestellt werden, gibt es nicht.
- Neben den Elternbeiträgen können der Träger der Kindertageseinrichtung und die Kindertagespflegeperson ein angemessenes Entgelt für Mahlzeiten verlangen.
- In manchen Kommunen und Städten werden Geschwisterermäßigungen bei der Berechnung des Elternbeitrags angewendet.
Weitere Informationen
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Auf den Internetseiten des zuständigen Jugendamts.
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Stichwörter
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