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    Elternbeitrag

    Hinweise für Werne

    Beschreibung

    Hinweise für Werne

    Nachdem die Eltern einen Betreuungsvertrag mit einer Kindertagespflegeperson oder Kindertageseinrichtung abgeschlossen haben, wird die Höhe ihres Elternbeitrags vom jeweiligen örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Landkreise, kreisfreie Städte, kreisangehörige Städte mit eigenem Jugendamt), also den Jugendämtern festgesetzt.

    Auf Antrag können Elternbeiträge vom örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Jugendamt) erlassen werden, wenn die Belastung den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist (§ 90 Absatz 4 SGB VIII).

    Empfänger*innen von Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld nach dem SGB II, Sozialhilfe nach dem SGB XII, Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz, von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz oder von Kinderzuschlag nach dem Bundeskindergeldgesetz, werden für die Monate des Bezuges dieser Leistungen von den Elternbeiträgen befreit. Dies gilt auch für Kinder, die Leistungen der wirtschaftlichen Erziehungshilfe nach § 27 Absatz 2 SGB VIII beziehen.

    Der Beitrag wird ebenfalls erlassen, wenn die Belastung den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist (§ 90 SGB VIII). Dies ist nur in bestimmten Einzelfällen und per separater Antragsstellung möglich.

    Die letzten beiden Kindergartenjahre vor der Einschulung sind in der Regel beitragsfrei (§ 50 Absatz 1 KiBiz). Kinder, die bis zum 30. September das vierte Lebensjahr vollendet haben, sind ab Beginn des im selben Kalenderjahr beginnenden Kindergartenjahres bis zur Einschulung beitragsfrei. Das Kindergartenjahr beginnt immer am 1. August eines Jahres.

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    Technisch geändert am 28.02.2024

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    Fax: 02389 71-323

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    Technisch geändert am 08.02.2024

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    Abteilung III.1 - Jugend und Familie

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    erforderliche Unterlagen

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    • Einkommensnachweise (z.B. Steuerbescheide und Gehaltsnachweise der Eltern, Unterhalt, BAföG, Krankengeld)
    • Nachweis über den Bezug aller Leistungen

    Formulare

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    Voraussetzungen

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    Rechtsgrundlage(n)

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    Verfahrensablauf

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    Fristen

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    Bearbeitungsdauer

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    Kosten

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    Keine

    Hinweise (Besonderheiten)

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    Weitere Informationen

    Hinweise für Werne

    Auf den Internetseiten des zuständigen Jugendamts.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Version

    Technisch geändert am 24.08.2022

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