Einmalige Bedarfe nach § 31 SGB XII beantragen
Hinweise für Petershagen
Beschreibung
Hinweise für Petershagen
Hilfe zum Lebensunterhalt ist eine Sozialleistung. Sie wird gezahlt, um bei Hilfebedürftigkeit den notwendigen Lebensunterhalt sicherzustellen.
Die Sozialleistung wird auf Antrag gewährt. Die Antragsstellung mit den erforderlichen Unterlangen erfolgt bei den zuständigen Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeitern des Sachgebietes Soziale Leistungen der Stadt Petershagen.
Die Anspruchsvoraussetzungen werden im Einzelfall geprüft.
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Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
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Welche Nachweise und Unterlagen für die Prüfung und die Berechnung Ihres Leistungsanspruchs benötigt werden, teilen Ihnen die zuständigen Sachbearbeiter im Rahmen einer Erstberatung gerne mit.
Formulare
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Formulare vorhanden: Ja
Schriftform erforderlich: Nein
Formlose Antragsstellung möglich: Ja
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Voraussetzungen
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- Sie sind hilfebedürftig:
- Hilfebedürftig sind Sie, wenn Sie Ihren einmaligen Bedarf nicht aus eigenen Mitteln und Kräften vollständig decken können.
- Sie haben die Altersgrenze erreicht oder sind über 18 Jahre alt und nicht erwerbsfähig, weil sie zeitlich befristet oder dauerhaft voll erwerbsgemindert sind:
- Sie sind zeitlich befristet voll erwerbsgemindert, wenn Sie auf absehbare Zeit (mehr als 6 Monate) nicht in der Lage sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes regelmäßig mindestens 3 Stunden täglich zu arbeiten.
- Sie sind unter 15 Jahren alt und leben zusammen mit Personen, die selbst Sozialhilfe erhalten (bspw. mit den Eltern), in einem Haushalt mit den Großeltern oder in Verwandtenpflege (ohne dass Leistungen der wirtschaftlichen Jugendhilfe gewährt werden).
- Sie sind kein:e Studierende:r oder Auszubildende:r.
- Sie erhalten keine:
- Grundsicherung für Arbeitsuchende (Leistungen des Sozialgesetzbuches II) oder
- Leistungen für Asylsuchende (Asylbewerberleistungsgesetz).
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
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Einmalige Bedarfe nach § 31 Abs. 1 SGB XII können beim Sozialamt beantragt werden. Sie können auch ohne Antrag gewährt werden, wenn der Träger der Sozialhilfe (z. B. Landkreis oder kreisfreie Stadt) oder die von ihm beauftragten Stellen erfahren, dass ein Mensch bedürftig ist und die Voraussetzungen zur Gewährung der Hilfe zum Lebensunterhalt vorliegen. Sofern Sie Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung erhalten, sind die Einmaligen Bedarfe zwingend gesondert zu beantragen.
Die Notwendigkeit für einmalige Bedarfe können Sie online über die Sozialplattform bekanntgeben bzw. beantragen.
- Die Entscheidung ist von den Einkommens und Vermögensverhältnissen abhängig, hierfür ist ggf. zusätzlich ein entsprechendes Formular einzureichen.
- reichen Sie zusammen mit dem Formular alle erforderlichen Unterlagen ein.
- Das Sozialamt wird über Ihren Bedarf entscheiden und Ihnen das Ergebnis mitteilen. Dies erfolgt durch einen Bescheid, der Ihnen in der Regel per Brief zugestellt wird.
- Wurde Ihr Bedarf festgestellt, erhalten Sie einen Bewilligungsbescheid, wird er nicht festgestellt, einen Ablehnungsbescheid.
- In beiden Fällen muss der Bescheid die Gründe der Entscheidung enthalten, sowie Informationen über die Möglichkeit enthalten, dagegen Widerspruch einzulegen. Dazu muss eine Angabe zur Frist enthalten sein, innerhalb der Sie Widerspruch einlegen können.
- Im Bewilligungsbescheid muss die Höhe der zu zahlenden Leistung ebenso enthalten sein, wie den Zeitpunkt der Zahlung. Zum genannten Datum überweist Ihnen das Sozialamt das Geld auf Ihr Konto. Sie können für die Überweisung auch das Konto eines Dritten angeben.
Fristen
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Bearbeitungsdauer
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Bemerkung für weitere Informationen zur Bearbeitungsdauer:
- Die Bearbeitungsdauer ist abhängig vom Einzelfall. Das zuständige Sozialamt wird sich schnellstmöglich um die Bearbeitung kümmern. Sie können die Bearbeitungsdauer verkürzen, wenn Sie dem Sozialamt zeitnah alle Unterlagen vollständig vorlegen.
Kosten
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Hinweise (Besonderheiten)
Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.
Weitere Informationen
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Eine optionale Online-Antragstellung über die Sozialplattform.de ist in Vorbereitung. Dort können bereits hilfreiche Informationen zum Thema "Hilfe zum Lebensunterhalt" eingeholt werden; siehe Rubrik "weiterführende Links".
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) am 16.04.2024
Stichwörter
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