Einmalige Bedarfe nach § 31 SGB XII beantragen
Hinweise für Dormagen
Beschreibung
Hinweise für Dormagen
Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt haben Personen, die hilfebedürftig und voll erwerbsgemindert ("erwerbsunfähig") sind und:
- eine befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung beziehen oder die medizinischen Voraussetzungen zum Bezug einer solchen Rente erfüllen,
- deren Anspruch auf Arbeitslosengeld II endet, weil sie sich voraussichtlich länger als 6 Monate in einer stationären Einrichtung aufhalten werden oder
- eine Altersrente beziehen, aber die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht haben.
Leistungen zum Lebensunterhalt umfassen:
- den pauschalisierten Regelsatz zur Sicherung des Lebensunterhalts,
- Bedarfe für Unterkunft und Heizung,
- in Ausnahmefällen Übernahme von Schulden im Zusammenhang mit Wohnen und Energie,
- Bedarfe für Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie zur Altersvorsorge.
Zusätzlich zum Regelbedarf können Mehrbedarfe genehmigt werden.
Berechnungsgrundlage:
- Einkommen aller Familienmitglieder (vor allem: Eltern und Kinder) einschließlich Unterhaltsleistungen oder Kindergeld sowie Renteneinkünfte oder Erwerbseinkommen
- bestimmte Vermögenswerte werden nicht mit einberechnet (Schonvermögen), zum Beispiel kleinere Barbeträge oder ein angemessenes Hausgrundstück
Von wenigen Ausnahmen abgesehen:
- keine Leistungen für vergangene Zeiträume (keine rückwirkenden Leistungen)
Link zur Terminvergabe: timeacle - Stadt Dormagen Leistungen SGB XII, AsylbLG
Buchstabenübersicht:
Teamleitung Herr Clemens
A-Da: Herr Peifer
De-J: Frau Weihrauch
Ka-Kd: Herr Clemens
Ke-M: Frau Knoche
N-Sch: Frau Hartmann
Sd-Z: Frau Soldatow
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erforderliche Unterlagen
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- gültiger Personalausweis oder Reisepass, gegebenenfalls Meldebestätigung
- Nachweise einer befristeten vollen Erwerbsminderung in Form eines Rentenbescheids oder einer Bescheinigung des Gesundheitsamtes des Rhein-Kreis Neuss
- Einkommensnachweise, beispielsweise zur Rente, Krankengeld, Kindergeld, Unterhaltszahlungen oder Unterhaltsvorschuss
- Vermögensnachweise, beispielsweise Sparguthaben
- Mietvertrag und nachfolgende Änderungen, insbesondere hinsichtlich der Miethöhe
- Nachweise über Ausgaben, neben Miethöhe und Mietzahlung vor allem zu Vorauszahlungen und Abrechnungen für Nebenkosten und Heizkosten, Unterlagen über Versicherungsbeiträge
- Nachweise über Kranken- und Pflegeversicherung, also Angabe zu Krankenkasse und Versicherungsstatus oder Vertrag über private Kranken- und Pflegeversicherung
- Kontoauszüge der letzten drei Monate
Hinweis: Der Umfang der erforderlichen Unterlagen, gerade bei Einkommens- und Vermögensnachweisen, ist einzelfallabhängig. Ihr örtlich zuständiges Sozialamt kann weitere Unterlagen, zum Beispiel Scheidungsurteile oder Unterhaltstitel von Ihnen verlangen.
Formulare
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Formulare vorhanden: Ja
Schriftform erforderlich: Nein
Formlose Antragsstellung möglich: Ja
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Voraussetzungen
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- Sie sind hilfebedürftig:
- Hilfebedürftig sind Sie, wenn Sie Ihren einmaligen Bedarf nicht aus eigenen Mitteln und Kräften vollständig decken können.
- Sie haben die Altersgrenze erreicht oder sind über 18 Jahre alt und nicht erwerbsfähig, weil sie zeitlich befristet oder dauerhaft voll erwerbsgemindert sind:
- Sie sind zeitlich befristet voll erwerbsgemindert, wenn Sie auf absehbare Zeit (mehr als 6 Monate) nicht in der Lage sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes regelmäßig mindestens 3 Stunden täglich zu arbeiten.
- Sie sind unter 15 Jahren alt und leben zusammen mit Personen, die selbst Sozialhilfe erhalten (bspw. mit den Eltern), in einem Haushalt mit den Großeltern oder in Verwandtenpflege (ohne dass Leistungen der wirtschaftlichen Jugendhilfe gewährt werden).
- Sie sind kein:e Studierende:r oder Auszubildende:r.
- Sie erhalten keine:
- Grundsicherung für Arbeitsuchende (Leistungen des Sozialgesetzbuches II) oder
- Leistungen für Asylsuchende (Asylbewerberleistungsgesetz).
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
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Einmalige Bedarfe nach § 31 Abs. 1 SGB XII können beim Sozialamt beantragt werden. Sie können auch ohne Antrag gewährt werden, wenn der Träger der Sozialhilfe (z. B. Landkreis oder kreisfreie Stadt) oder die von ihm beauftragten Stellen erfahren, dass ein Mensch bedürftig ist und die Voraussetzungen zur Gewährung der Hilfe zum Lebensunterhalt vorliegen. Sofern Sie Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung erhalten, sind die Einmaligen Bedarfe zwingend gesondert zu beantragen.
Die Notwendigkeit für einmalige Bedarfe können Sie online über die Sozialplattform bekanntgeben bzw. beantragen.
- Die Entscheidung ist von den Einkommens und Vermögensverhältnissen abhängig, hierfür ist ggf. zusätzlich ein entsprechendes Formular einzureichen.
- reichen Sie zusammen mit dem Formular alle erforderlichen Unterlagen ein.
- Das Sozialamt wird über Ihren Bedarf entscheiden und Ihnen das Ergebnis mitteilen. Dies erfolgt durch einen Bescheid, der Ihnen in der Regel per Brief zugestellt wird.
- Wurde Ihr Bedarf festgestellt, erhalten Sie einen Bewilligungsbescheid, wird er nicht festgestellt, einen Ablehnungsbescheid.
- In beiden Fällen muss der Bescheid die Gründe der Entscheidung enthalten, sowie Informationen über die Möglichkeit enthalten, dagegen Widerspruch einzulegen. Dazu muss eine Angabe zur Frist enthalten sein, innerhalb der Sie Widerspruch einlegen können.
- Im Bewilligungsbescheid muss die Höhe der zu zahlenden Leistung ebenso enthalten sein, wie den Zeitpunkt der Zahlung. Zum genannten Datum überweist Ihnen das Sozialamt das Geld auf Ihr Konto. Sie können für die Überweisung auch das Konto eines Dritten angeben.
Fristen
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Bearbeitungsdauer
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Bemerkung für weitere Informationen zur Bearbeitungsdauer:
- Die Bearbeitungsdauer ist abhängig vom Einzelfall. Das zuständige Sozialamt wird sich schnellstmöglich um die Bearbeitung kümmern. Sie können die Bearbeitungsdauer verkürzen, wenn Sie dem Sozialamt zeitnah alle Unterlagen vollständig vorlegen.
Kosten
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Keine
Hinweise (Besonderheiten)
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Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.
Weitere Informationen
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Informationen zu den Leistungen der Sozialhilfe auf der Internetseite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
Informationen zu den Regelbedarfsstufen der Hilfe zum Lebensunterhalt auf der Internetseite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
URL: https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/regelbedarfsstufen.html
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) am 16.04.2024
Stichwörter
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