Hilfe zum Lebensunterhalt Bewilligung

    Hilfe zum Lebensunterhalt (Sozialhilfe) beantragen

    Reicht Ihr Einkommen oder Vermögen für Ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht aus, erhalten Sie unter bestimmten Voraussetzungen Hilfe zum Lebensunterhalt (Sozialhilfe).

    Beschreibung

    Hinweise für Dülmen

    Seit dem 01.01.2005 ist die Sozialhilfe eine Leistung nach dem SGB XII. Diese unterteilt sich in:

    • Hilfe zum Lebensunterhalt

    • Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

    • Übernahme von Bestattungskosten

    Wer kann Hilfe zum Lebensunterhalt beantragen?

    Die Hilfe zum Lebensunterhalt stellt den Lebensunterhalt für vorübergehend nicht erwerbsfähige Menschen sicher. Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt haben Personen, die

    • vorübergehend nicht erwerbsfähig sind und
    • die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht haben und
    • ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen bzw.
    • aus dem gemeinsamen Einkommen und Vermögen mit dem nicht getrennt lebenden Partner oder der nicht getrennt lebenden Partnerin bzw.
    • bei minderjährigen Kindern auch aus dem Einkommen und Vermögen der Eltern bestreiten können und
    • keine Möglichkeit der Selbsthilfe haben und
    • keine vorrangigen Leistungsansprüche gegenüber anderen Sozialleistungsträgern wie zum Beispiel Agentur für Arbeit, Jobcenter oder Wohngeldstelle haben.
    Einkommen, Vermögen und Bedarf

    Zum Einkommen gehören zum Beispiel Renten, Erwerbseinkommen, Unterhaltszahlungen. Vom Einkommen bleiben beispielsweise angemessene Beträge für eine Hausrat- und Haftpflichtversicherung frei. Das Erwerbseinkommen muss nicht in voller Höhe eingesetzt werden. Welcher Betrag frei bleibt, ist im Einzelfall zu erfragen.

    Zum Vermögen gehören zum Beispiel Haus- und Grundvermögen, Pkw, Bargeld, Guthaben auf Konten, Rückkaufswerte von Lebens- u. Sterbeversicherungen. Nicht angerechnet werden Geldbeträge bis zu einem Betrag von 5.000 EUR bei Alleinstehenden bzw. 10.000 EUR bei nicht getrennt lebenden Partnern.

    Der Bedarf umfasst im Wesentlichen

    • den für die Leistungsberechtigte bzw. den Leistungsberechtigten maßgebenden Regelbedarf,
    • die angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung (bei Mehrpersonenhaushalten jeweils anteilig),
    • gegebenenfalls anfallende Mehrbedarfe (zum Beispiel bei Besitz eines Schwerbehindertenausweises mit dem Merkzeichen G oder bei Notwendigeit einer kostenaufwändigen Ernährung),
    • gegebenenfalls anfallende Kranken- u. Pflegeversicherungsbeiträge.
    Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

    Die Grundsicherung stellt den Lebensunterhalt älterer oder dauerhaft voll erwerbsgeminderter Menschen sicher. Die Besonderheit bei dieser Sozialleistung ist, dass Kinder bzw. Eltern nicht zum Unterhalt herangezogen werden. Verfügen Kinder bzw. Eltern jedoch über ein jährliches Gesamteinkommen von über 100.000 EUR, besteht kein Anspruch auf Grundsicherungsleistungen.

    Anspruch auf Grundsicherung

    haben Personen, die

    • ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben,
    • die Regelaltersgrenze erreicht haben oder
    • das 18. Lebensjahr vollendet und unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage aus medizinischen Gründen dauerhaft voll erwerbsgemindert sind (diese Prüfung erfolgt durch den Rentenversicherungsträger)

    und

    • die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen bzw.
    • aus dem gemeinsamen Einkommen und Vermögen mit dem nicht getrennt lebenden Partner bzw. der nicht getrennt lebenden Partnerin

    bestreiten können.

    Einkommen, Vermögen und Bedarf

    (s.o.)

    Wer kann die Übernahme von Bestattungskosten aus Mitteln der Sozialhilfe beantragen?

    Verpflichtete zur Übernahme von Bestattungskosten können einen entsprechenden Antrag stellen, wenn es ihnen nicht zuzumuten ist, diese zu übernehmen. Zur Klärung der Zumutbarkeit ist eine umfangreiche Einkommens- und Vermögensprüfung erforderlich.

    Zuständig ist grundsätzlich das Sozialamt des Sterbeortes, es sei denn, dass der Verstorbene Sozialleistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) erhalten hat. Dann ist der Antrag bei dem jeweiligen Leistungsträger einzureichen.

    Verpflichtet zur Kostenübernahme sind in nachfolgend aufgeführter Reihenfolge:

    1. Verpflichtete aus Vertrag
    2. Erben
    3. Fiskus als Erbe
    4. Beschenkte
    5. Unterhaltspflichtige
    6. Vater eines nichtehelichen Kindes
    Wo kann man die Anträge stellen?

    Der Antrag soll bei der Stadtverwaltung oder Gemeindeverwaltung, in deren Bereich man wohnt, gestellt werden. Für die Antragstellung wenden Sie sich bitte an die für Sie zuständige Leistungssachbearbeitung und vereinbaren einen Termin zur Erstberatung. Dort erhalten Sie Informationen darüber, ob voraussichtlich ein Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt bzw. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung besteht und welche Unterlagen von Ihnen vorzulegen sind. Es besteht auch die Möglichkeit, die Antragstellung digital vorzunehmen, es wird jedoch zuvor eine persönliche Kontaktaufnahme empfohlen.

    Hilfe bei weiteren Fragen

    Wenden Sie sich an die für Ihren Nachnahmen zuständige Person:

    • Buchstaben A-F:Frau Schenk
    • Buchstaben G-Ho: Frau Steinberg
    • Buchstaben Hp-O: Frau Herring
    • Buchstaben P-Schu: Frau Koenen
    • Buchstaben Schv-Z: Frau Edelkamp
    Rechtsgrundlagen

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Soziales, Ehrenamt und Senioren

    Adresse

    Hausanschrift

    Overbergplatz 3

    48249 Dülmen

    Kontakt

    Version

    Technisch geändert am 17.09.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

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    Sprachversion

    Deutsch

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    erforderliche Unterlagen

    • gültiger Personalausweis oder Reisepass, gegebenenfalls Meldebestätigung 
    • Nachweise einer befristeten vollen Erwerbsminderung in Form von Rentenbescheid oder ärztlichen Attesten
    • Einkommensnachweise, beispielsweise zur Rente, Krankengeld, Kindergeld, Unterhaltszahlungen oder Unterhaltsvorschuss
    • Vermögensnachweise, beispielsweise Sparguthaben 
    • Mietvertrag und nachfolgende Änderungen, insbesondere hinsichtlich der Miethöhe
    • Nachweise über Ausgaben, neben Miethöhe und Mietzahlung vor allem zu Vorauszahlungen und Abrechnungen für Nebenkosten und Heizkosten, Unterlagen über Versicherungsbeiträge
    • Nachweise über Kranken- und Pflegeversicherung, also Angabe zu Krankenkasse und Versicherungsstatus oder Vertrag über private Kranken- und Pflegeversicherung 

    Hinweis: Der Umfang der erforderlichen Unterlagen, gerade bei Einkommens- und Vermögensnachweisen, ist einzelfallabhängig. Ihr örtlich zuständiges Sozialamt wird weitere Unterlagen von Ihnen anfordern, wie zum Beispiel aktuelle Kontoauszüge, Scheidungsurteile oder Unterhaltstitel von Ihnen verlangen. 

    Formulare

    Formulare: erhalten Sie bei Ihrem Sozialamt

    Schriftform erforderlich: Nein

    Formlose Antragsstellung möglich: Ja

    Persönliches Erscheinen nötig: Nein

    Online-Dienste vorhanden: Nein

    Voraussetzungen

    • Sie sind hilfebedürftig und:
      • befristet voll erwerbsgemindert oder
      • beziehen eine Altersrente, haben die Altersgrenze für die Regelaltersrente aber noch nicht erreicht.
    • Hilfebedürftig sind Sie, wenn Sie Ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln und Kräften vollständig decken können.

      Zeitlich befristet voll erwerbsgemindert sind Sie, wenn Sie auf absehbare Zeit (mehr als 6 Monate) nicht in der Lage sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes regelmäßig mindestens 3 Stunden täglich zu arbeiten.

    • Sie erhalten keine:
      • Grundsicherung für Arbeitsuchende,
      • Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung oder
      • Grundleistungen für Asylsuchende.

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Dülmen

    Verfahrensablauf

    Die Hilfe zum Lebensunterhalt wird ab dem Zeitpunkt geleistet, ab dem das Sozialamt über die Leistungsberechtigung informiert ist. Üblicherweise erfolgt diese Information in Form eines Antrages.

    • Vereinbaren Sie bei Ihrem örtlich zuständigen Sozialamt ein Beratungsgespräch. Nehmen Sie alle erforderlichen Unterlagen zu diesem Gespräch mit.
    • Füllen Sie im Rahmen des Beratungsgespräches den Antrag auf Hilfe zum Lebensunterhalt aus.
    • Das Sozialamt wird über Ihren Antrag entscheiden und Ihnen das Ergebnis mitteilen. Dies erfolgt durch einen Bescheid, der Ihnen in der Regel per Brief zugestellt wird.
    • Wurde Ihr Antrag bewilligt, erhalten Sie einen Bewilligungsbescheid, wird er abgelehnt, einen Ablehnungsbescheid.
    • In beiden Fällen muss der Bescheid die Ursachen der Entscheidung enthalten, sowie Informationen über die Möglichkeit, dagegen Widerspruch einzulegen. Dazu muss eine Angabe zur Frist enthalten sein, innerhalb der Sie Widerspruch einlegen können.
    • Im Bewilligungsbescheid muss die Höhe der zu zahlenden Leistung ebenso enthalten sein, wie der Beginn der Zahlung. Ab dem genannten Datum überweist Ihnen das Sozialamt das Geld am Monatsanfang auf Ihr Konto.
    • Achtung: Sie sind verpflichtet, alle Änderungen Ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse unverzüglich Ihrem zuständigen Sozialamt mitzuteilen.

    Fristen

    Die vom Sozialamt für die Vorlage von Unterlagen gesetzten Fristen sind einzuhalten. Ist Ihnen dies aus nachvollziehbaren Gründen nicht möglich, müssen Sie eine Fristverlängerung beantragen. Ansonsten kann Ihnen das Sozialamt wegen der Nichtbeachtung Ihrer gesetzlichen Mitwirkungspflichten die Leistung verweigern.

    Dies gilt ferner auch für die Widerspruchsfristen, also wenn Sie mit dem Bescheid - nicht nur beim Ablehnungsbescheid, sondern auch beim Bewilligungsbescheid (Höhe des sich ergebenden Leistungsanspruchs) - nicht einverstanden sind.

    Bearbeitungsdauer

    Abhängig vom Einzelfall.

    Kosten

    Hinweise für Dülmen

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Dülmen

    Weitere Informationen

    Hinweise für Dülmen

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) am 13.03.2023

    Version

    Technisch geändert am 07.03.2024

    Stichwörter

    Hinweise für Dülmen

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de