Hilfe zum Lebensunterhalt (Sozialhilfe) beantragen
Reicht Ihr Einkommen oder Vermögen für Ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht aus, erhalten Sie unter bestimmten Voraussetzungen Hilfe zum Lebensunterhalt (Sozialhilfe).
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Ansprechpartner
Amt für Kinder, Jugend, Familie und Soziales
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Telefon Festnetz: 02431 85-0
Fax: 02431 70558
erforderliche Unterlagen
Hinweise für Erkelenz
- Antrag auf Leistungen der Grundsicherung / Hilfe zum Lebensunterhalt (Vordruck als Download verfügbar)
- Kopie des Personalausweise
- Kopie der Krankenversicherungskarte
- Aufenthaltstitel bei ausländischen Antragstellern, soweit vorhanden
- Steuer-Identifikationsnummer (Steuer-ID)
- Schwerbehindertenausweis, soweit vorhanden
- Bestellungsurkunde/Vollmacht des gerichtlich bestellten Betreuers sofern
- vollständige Kontoauszüge der letzten drei Monate aller vorhandenen Konten
- Aktueller vollständiger Rentenbescheid inkl. Berechnung
- Beitragsrechnung für die Hausrat- und private Haftpflichtversicherung, soweit vorhanden
- Beitragsrechnung für die freiwillige Kranken- und Pflegeversicherung, sofern Sie nicht gesetzlich krankenversichert sind
- Letzter Bewilligungsbescheid des Jobcenters und Einstellungsbescheid Jobcenter, soweit vorhanden
- Letzte Bescheide der Krankenkasse über Krankengeld, soweit vorhanden
- Lohnabrechnungen der letzten sechs Monate, soweit vorhanden
- Nachweis über sonstige Einkünfte incl. Mieteinnahmen etc., soweit vorhanden
- Sparbücher, Unterlagen Wertpapiere und sonstiges Vermögen (z.B. Häuser und Grundstücke, auch im Ausland), soweit vorhanden
- Fahrzeugscheine aller in Ihrem Eigentum/Besitz befindlichen Kraftfahrzeuge, soweit vorhanden
- Unterlagen Sterbegeldversicherungen/Bestattungsvorsorgeverträge (Beitragsrechnungen und Versicherungspolicen), soweit vorhanden
- Unterlagen Lebensversicherungen/Riesterrenten (Beitragsrechnungen und Versicherungspolicen), soweit vorhanden
- Notarverträge bei Vermögensübertragungen in den letzten 10 Jahren, soweit vorhanden
- Bei Miete
- Mietvertrag
- vom Vermieter ausgefüllte Mietbescheinigung (Vordruck als Download verfügbar)
- Rechnung über die Heizkosten (sofern diese nicht in den Mietkosten enthalten sind)
- Namen und Geburtsdaten aller in der Wohnung/im Haus lebenden Personen
- bei Hauseigentum
- Grundbuchauszug
- Bescheinigung über die Schuldzinsen
- aktueller Grundbesitzabgabenbescheid des Steueramtes
- aktuelle Rechnungen des Wasserwerkes und des Schornsteinfegers
- Beitragsrechnung der Gebäudeversicherung
- Namen und Geburtsdaten aller in der Wohnung/im Haus lebenden Personen
- Alle Unterlagen sind sowohl vom Antragsteller als auch vom Ehepartner/Lebenspartner notwendig
Formulare
Formulare: erhalten Sie bei Ihrem Sozialamt
Schriftform erforderlich: Nein
Formlose Antragsstellung möglich: Ja
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Online-Dienste vorhanden: Nein
Voraussetzungen
- Sie sind hilfebedürftig und:
- befristet voll erwerbsgemindert oder
- beziehen eine Altersrente, haben die Altersgrenze für die Regelaltersrente aber noch nicht erreicht.
-
Hilfebedürftig sind Sie, wenn Sie Ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln und Kräften vollständig decken können.
Zeitlich befristet voll erwerbsgemindert sind Sie, wenn Sie auf absehbare Zeit (mehr als 6 Monate) nicht in der Lage sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes regelmäßig mindestens 3 Stunden täglich zu arbeiten.
- Sie erhalten keine:
- Grundsicherung für Arbeitsuchende,
- Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung oder
- Grundleistungen für Asylsuchende.
Verfahrensablauf
Die Hilfe zum Lebensunterhalt wird ab dem Zeitpunkt geleistet, ab dem das Sozialamt über die Leistungsberechtigung informiert ist. Üblicherweise erfolgt diese Information in Form eines Antrages.
- Vereinbaren Sie bei Ihrem örtlich zuständigen Sozialamt ein Beratungsgespräch. Nehmen Sie alle erforderlichen Unterlagen zu diesem Gespräch mit.
- Füllen Sie im Rahmen des Beratungsgespräches den Antrag auf Hilfe zum Lebensunterhalt aus.
- Das Sozialamt wird über Ihren Antrag entscheiden und Ihnen das Ergebnis mitteilen. Dies erfolgt durch einen Bescheid, der Ihnen in der Regel per Brief zugestellt wird.
- Wurde Ihr Antrag bewilligt, erhalten Sie einen Bewilligungsbescheid, wird er abgelehnt, einen Ablehnungsbescheid.
- In beiden Fällen muss der Bescheid die Ursachen der Entscheidung enthalten, sowie Informationen über die Möglichkeit, dagegen Widerspruch einzulegen. Dazu muss eine Angabe zur Frist enthalten sein, innerhalb der Sie Widerspruch einlegen können.
- Im Bewilligungsbescheid muss die Höhe der zu zahlenden Leistung ebenso enthalten sein, wie der Beginn der Zahlung. Ab dem genannten Datum überweist Ihnen das Sozialamt das Geld am Monatsanfang auf Ihr Konto.
- Achtung: Sie sind verpflichtet, alle Änderungen Ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse unverzüglich Ihrem zuständigen Sozialamt mitzuteilen.
Fristen
Die vom Sozialamt für die Vorlage von Unterlagen gesetzten Fristen sind einzuhalten. Ist Ihnen dies aus nachvollziehbaren Gründen nicht möglich, müssen Sie eine Fristverlängerung beantragen. Ansonsten kann Ihnen das Sozialamt wegen der Nichtbeachtung Ihrer gesetzlichen Mitwirkungspflichten die Leistung verweigern.
Dies gilt ferner auch für die Widerspruchsfristen, also wenn Sie mit dem Bescheid - nicht nur beim Ablehnungsbescheid, sondern auch beim Bewilligungsbescheid (Höhe des sich ergebenden Leistungsanspruchs) - nicht einverstanden sind.
Bearbeitungsdauer
Abhängig vom Einzelfall.
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) am 13.03.2023