Hilfe zum Lebensunterhalt (Sozialhilfe) beantragen
Reicht Ihr Einkommen oder Vermögen für Ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht aus, erhalten Sie unter bestimmten Voraussetzungen Hilfe zum Lebensunterhalt (Sozialhilfe).
Beschreibung
Hinweise für Leverkusen
Sozialhilfe nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGBX II) umfasst:
- Hilfe zum Lebensunterhalt (§§ 27 bis 40),
- Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (§§ 41 bis 46b),
- Hilfen zur Gesundheit (§§ 47 bis 52),
- Hilfe zur Pflege (§§ 61 bis 66a),
- Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten (§§ 67 bis 69),
- Hilfe in anderen Lebenslagen (§§ 70 bis 74)
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erforderliche Unterlagen
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- gültiger Personalausweis oder Reisepass, gegebenenfalls Meldebestätigung
- Nachweise Erwerbsminderung in Form von Rentenbescheid, ärztlichen Attesten, Werkstattaufnahme
- Einkommensnachweise, beispielsweise zur Rente, Krankengeld, Kindergeld, Unterhaltszahlungen, Unterhaltsvorschuss
- Vermögensnachweise, beispielsweise Sparguthaben, Kraftfahrzeug, Immobilien
- Mietvertrag und nachfolgende Änderungen, insbesondere hinsichtlich der Miethöhe
- Nachweise über Ausgaben, neben Miethöhe und Mietzahlung vor allem zu Vorauszahlungen und Abrechnungen für Nebenkosten und Heizkosten, Unterlagen über Versicherungsbeiträge
- Nachweise über Kranken- und Pflegeversicherung, also Angabe zu Krankenkasse und Versicherungsstatus oder Vertrag über private Kranken- und Pflegeversicherung
Hinweis: Der Umfang der erforderlichen Unterlagen, gerade bei Einkommens- und Vermögensnachweisen, ist einzelfallabhängig. Die zuständige Einrichtung kann weitere Unterlagen, zum Beispiel aktuelle Kontoauszüge, Scheidungsurteile oder Unterhaltstitel von Ihnen verlangen.
Formulare
Formulare: erhalten Sie bei Ihrem Sozialamt
Schriftform erforderlich: Nein
Formlose Antragsstellung möglich: Ja
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Online-Dienste vorhanden: Nein
Voraussetzungen
Hinweise für Leverkusen
Sie können Sozialhilfe beantragen, falls Sie weder selbst noch mit Hilfe anderer Personen (zum Beispiel Eltern und Kinder) vollständig für Ihren Lebensunterhalt aufkommen können. Anspruch besteht auch, wenn Sie voll erwerbsgemindert sind und auf absehbare Zeit (mehr als 6 Monate) nicht regelmäßig mindestens 3 Stunden täglich arbeiten können.
Zudem dürfen Sie keine oder nicht ausreichenden Ansprüche auf weitere Sozialleistungen, wie zum Beispiel Kindergeld, Wohngeld, Rente, Krankengeld und Elterngeld haben. Diese müssen zuerst (vorrangig) genutzt werden.
Bei der Entscheidung, ob Sie Sozialhilfe erhalten, werden das Einkommen und Vermögen von Ihnen sowie den Familienmitgliedern, die in Ihrem Haushalt leben, berücksichtigt.
Rechtsgrundlage(n)
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Verfahrensablauf
Die Hilfe zum Lebensunterhalt wird ab dem Zeitpunkt geleistet, ab dem das Sozialamt über die Leistungsberechtigung informiert ist. Üblicherweise erfolgt diese Information in Form eines Antrages.
- Vereinbaren Sie bei Ihrem örtlich zuständigen Sozialamt ein Beratungsgespräch. Nehmen Sie alle erforderlichen Unterlagen zu diesem Gespräch mit.
- Füllen Sie im Rahmen des Beratungsgespräches den Antrag auf Hilfe zum Lebensunterhalt aus.
- Das Sozialamt wird über Ihren Antrag entscheiden und Ihnen das Ergebnis mitteilen. Dies erfolgt durch einen Bescheid, der Ihnen in der Regel per Brief zugestellt wird.
- Wurde Ihr Antrag bewilligt, erhalten Sie einen Bewilligungsbescheid, wird er abgelehnt, einen Ablehnungsbescheid.
- In beiden Fällen muss der Bescheid die Ursachen der Entscheidung enthalten, sowie Informationen über die Möglichkeit, dagegen Widerspruch einzulegen. Dazu muss eine Angabe zur Frist enthalten sein, innerhalb der Sie Widerspruch einlegen können.
- Im Bewilligungsbescheid muss die Höhe der zu zahlenden Leistung ebenso enthalten sein, wie der Beginn der Zahlung. Ab dem genannten Datum überweist Ihnen das Sozialamt das Geld am Monatsanfang auf Ihr Konto.
- Achtung: Sie sind verpflichtet, alle Änderungen Ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse unverzüglich Ihrem zuständigen Sozialamt mitzuteilen.
Fristen
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Stellen Sie Ihren Antrag so schnell wie möglich, wenn Sie Hilfe brauchen.
In der Regel wird die Hilfe zum Lebensunterhalt erst ab dem Zeitpunkt, an dem Sie den Antrag gestellt haben, ausgezahlt. Nur in wenigen Ausnahmen können Sie Geld für vergangene Zeiträume erhalten.
Bearbeitungsdauer
Abhängig vom Einzelfall.
Kosten
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Hinweise (Besonderheiten)
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Weitere Informationen
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Informationen zu den Leistungen der Sozialhilfe auf der Internetseite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales: https://www.bmas.de/DE/Soziales/Sozialhilfe/Leistungen-der-Sozialhilfe/leistungen-der-sozialhilfe-art.html
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) am 13.03.2023
Stichwörter
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