Vorgesehen zum Löschen - Kraftfahrzeug
Hinweise für Essen
Beschreibung
Hinweise für Essen
Das Elektromobilitätsgesetz legt fest, welche Fahrzeuge als elektrisch betriebene Fahrzeuge zu klassifizieren sind und welche elektrisch betriebenen Fahrzeuge Bevorrechtigungen erhalten.
Förderfähig sollen neben Batterieelektrofahrzeugen (BEV) auch von außen aufladbare Hybridelektrofahrzeuge (PHEV) oder Brennstoffzellenfahrzeuge (FCEV) sein. Letztere dürfen maximal 50g/km CO² ausstoßen oder müssen eine Mindestreichweite von 40km bei Elektroantrieb aufweisen (§ 2 Nr. 1 EmoG).
Wer ein Fahrzeug im Sinne des EmoG führt, kann Bevorrechtigungen bei der Teilnahme am Straßenverkehr erhalten.
Bevorrechtigungen sind beispielhaft möglich
1. für das Parken auf öffentlichen Straßen oder Wegen,
2. bei der Nutzung von für besondere Zwecke bestimmten öffentlichen Straßen oder Wegen oder Teilen von diesen,
3. durch das Zulassen von Ausnahmen von Zufahrtbeschränkungen oder Durchfahrtverboten,
4. im Hinblick auf das Erheben von Gebühren für das Parken auf öffentlichen Straßen oder Wegen.
Die Bevorrechtigungen gelten allerdings nur, sofern die Straßenverkehrsbehörden entsprechende Regelungen erlassen haben.
Bevorrechtigungen nach dem EmoG dürfen nur für Fahrzeuge gewährt werden, die mit einer deutlich sichtbaren Kennzeichnung versehen sind, dieses entspricht dem "Elektrokennzeichen".
Das Elektrokennzeichen ergänzt sich vom Aufbau her um den Kennbuchstaben "E" im Anschluss an die Erkennungsnummer. Als Beispiel: E - XY 6789E
Für das Befahren der Umweltzone ist auch für Fahrzeuge mit Elektrokennzeichen eine Feinstaub-Plakette - in der Regel die der Schadstoffgruppe 4/ grün - bis auf weiteres notwendig. Ausgenommen sind die Fahrzeuge der Fahrzeugklasse L - Kräder.
Sofern Ihr Fahrzeug finanziert ist und die Zulassungsbescheinigung Teil II bei einer Bank oder einer anderen Einrichtung verwahrt wird, so ist mit dieser zu kommunizieren, dass die Zulassungsbescheinigung Teil II zwecks Zulassung der Zulassungsbehörde übersandt wird. Der Zulassungsbescheinigung Teil II ist zudem vom Finanzierungsgeber ein Schreiben beizufügen, aus welchem der Grund für die Übermittlung der Dokumente erfolgt.
Dabei ist darauf zu achten, dass die Zulassungsbescheinigung Teil II immer an die Kfz-Zulassung in Essen Steele, Kaiser-Otto-Platz 5, 45276 Essen, übersendet wird.
Demnach ist bei der Terminbuchung darauf zu achten, dass Sie den Termin für die Kfz-Zulassung in Steele und nicht in Borbeck vereinbaren.
Alle Unterlagen sind grundsätzlich im Original vorzulegen. Die Ausstellung der Fahrzeugpapiere kann persönlich oder durch Bevollmächtigung beantragt werden.
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Ansprechpartner
Kraftfahrzeugzulassungen und Fahrerlaubnisse
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Telefon Festnetz: +49 201 88-33999
E-Mail: kfz@einwohneramt.essen.de
erforderliche Unterlagen
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- Zulassungsantrag und SEPA-Lastschriftmandat (zum Einzug der Kfz-Steuer)
Ein entsprechendes Formular (Vollmacht) steht Ihnen als am Bildschirm ausfüllbare pdf-Datei unter dem entsprechenden Link zum Download zur Verfügung.
- Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
- Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)
Soweit noch keine Zulassungsbescheinigung Teil II (ZB II) vom Hersteller erstellt wurde, ist von diesem oder dem Händler ein schriftlicher Nachweis mit dem Inhalt vorzulegen, dass noch keine ZB II ausgestellt wurde und es sich um ein Neufahrzeug handelt.
- EG-Übereinstimmungsbescheinigung oder Datenbestätigung oder Vollgutachten
Die EG-Übereinstimmungsbescheinigung wird auch "COC" genannt.
Datenbestätigung vom Hersteller
- Herstellerbescheinigung oder Gutachten nach §21 StVZO für Hybrid-Fahrzeuge
- Nachweis über eine gültige Hauptuntersuchung gem. § 29 StVZO
Nur bei Gebrauchtfahrzeugen HU-Prüfbericht: Die Vorlage des Prüfberichtes über die letzte Hauptuntersuchung ist nur dann erforderlich, wenn sich die Fälligkeit der nächsten HU nicht zweifelsfrei aus der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) ergibt. Hierüber entscheidet die zuständige Sachbearbeitung.
- Kennzeichenschilder
Sollte es sich um ein laufend gemeldetes Gebrauchtfahrzeug handeln, so ist die Vorlage der Kennzeichenschilder notwendig.
- Wunschkennzeichen
Wenn Sie im Vorfeld ein Wunschkennzeichen reserviert haben, legen Sie bitte die hierzu ausgegebene Bestätigung vor.
- elektronische Versicherungsbestätigung (eVB)
- Gültiges Ausweisdokument im Original
- Bei juristischen Personen
Handelsregisterauszug und/oder Gewerbeanmeldung sowie ein gültiges Ausweisdokument der vorsprechenden Person im Original
Bei einer Einzelfirma zusätzlich ein gültiges Ausweisdokument des benannten Vertreters
- Bei Freiberuflern
Nachweis der aktuellen Firmenanschrift in Form eines Brief- oder Kopfbogens oder die Vorlage einer Bescheinigung über die Firmenanschrift eines Steuerberaters
- Bei Vereinen
Auszug aus dem Vereinsregister
- Bei minderjährigen Fahrzeughaltern
Die schriftliche Einwilligung und die gültigen sowie originalen Ausweisdokumente der oder des Erziehungsberechtigten sowie des Minderjährigen
- Bei Vorsprache durch einen Bevollmächtigten
Vorlage einer formlosen, schriftlichen Vollmacht oder des ausgefüllten und unterschriebenen Zulassungsantrag sowie die Ausweisdokumente des Antragstellers und Bevollmächtigtem im Original
Das SEPA-Lastschriftmandat ist immer im Original und durch den Fahrzeughalter unterschrieben vorzulegen.
Formulare
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Voraussetzungen
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Bei bereits zugelassenen Fahrzeugen sind mit dem Antrag die Zulassungsbescheinigung Teil 1 und Teil 2, die bisherigen Kennzeichen, sowie Nachweise, dass es sich um ein zu bevorrechtigendes Fahrzeug im Sinne des Elektromobilitätsgesetzes handelt, vorzulegen. Dies können neben der Zulassungsbescheinigung Teil 1 oder der Übereinstimmungsbescheinigung auch andere zum Nachweis geeignete Unterlagen sein, wie zum Beispiel eine Herstellerbescheinigung.
Rechtsgrundlage(n)
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- Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
- Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
- Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)
- Elektromobilitätsgesetz (EmoG)
Verfahrensablauf
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Fristen
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Bearbeitungsdauer
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Kosten
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Hinweise (Besonderheiten)
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Förderfähig sollen neben Batterieelektrofahrzeugen (BEV) auch von außen aufladbare Hybridelektrofahrzeuge (PHEV) oder Brennstoffzellenfahrzeuge (FCEV) sein. Letztere dürfen maximal 50g/km CO² ausstoßen oder müssen eine Mindestreichweite von 30km (bis Ende 2017) bzw. 40km (ab 2018) bei Elektroantrieb aufweisen (§ 2 Nr. 1 EmoG).
Weitere Informationen
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Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Stichwörter
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