Erlaubnis beantragen zur Zucht von Tieren, zum Handel mit Tieren, zum Ausbilden von Hunden für Dritte oder zur Anleitung der Ausbildung von Hunden durch den Tierhalter, zur Schädlingsbekämpfung, zur Einrichtung eines Tierheimes, eines Schaustellbetriebes oder eines Reitbetriebes oder zur Durchführung von Tierbörsen, von Vermittlungen von Tieren oder von Tiertransporten innerhalb Europas.
Beschreibung
Hinweise für Rhein-Erft-Kreis
Nach § 11 TSchG sind bestimmte Tätigkeiten erlaubnispflichtig. Es handelt sich um 14 verschiedene Tätigkeiten gemäß Auflistung in § 11 TschG. Die Erteilung der Erlaubnis muss vor Beginn der Tätigkeit beim zuständigen Veterinäramt mit dem Antragsformular beantragt werden. Weitere Hinweise, insbesondere zu den erforderlichen Angaben und Nachweisen hinsichtlich der persönlichen Voraussetzungen sind in dem Merkblatt für den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 11 TSchG enthalten.
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Ansprechpartner
Amt für Verbraucherschutz, Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Telefon Festnetz: 02271 83-13919
erforderliche Unterlagen
Hinweise für Rhein-Erft-Kreis
Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 11 TSchG nebst erforderlicher Anlagen im Einzelfall.
Formulare
Antragsformular / Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 11 Tierschutzgesetz
Voraussetzungen
Um eine Erlaubnis zu erhalten, müssen Sie in der Regel Nachweise für Ihre Sachkunde im Umgang mit den jeweiligen Tieren und Ihre Zuverlässigkeit nachweisen. Daneben werden die Erlaubnis und die Auflagen auf den Einzelfall zugeschnitten. Dafür werden in der Regel Vor-Ort-Termine durch das zuständige Veterinäramt durchgeführt.
Der Antrag muss in der Regel die folgenden Angaben enthalten:
- geplante Tätigkeit
- Ort des Gewerbes (Geschäftsadresse)
- Inhaber des Betriebes (Name, Anschrift, Geburtsdatum und ort)
- Nachweise über die Zuverlässigkeit des Betriebsinhabers
- Angaben über die für die Tätigkeit verantwortliche Person, sofern sie nicht mit dem jeweiligen Betriebsinhaber identisch ist (Name, Anschrift, Geburtsdatum und ort)
- Nachweise über die Sachkunde und Zuverlässigkeit der verantwortlichen Person
- die Arten und die jeweiligen Stückzahlen der Tiere, die gehalten werden sollen
- Plan der Räume und Einrichtungen, Grundriss (bspw. Lageskizze, Beschreibung der Haltungseinrichtungen, Käfige, Terrarien, Beleuchtung)
Die Person, die eine Erlaubnis nach § 11 Tierschutzgesetz beantragt hat, muss nachweisen, dass sie sachkundig ist.
Die für die Tätigkeit erforderliche Sachkunde ist in der Regel anzunehmen, wenn die verantwortliche Person
- eine abgeschlossene staatlich anerkannte oder sonstige Aus- oder Weiterbildung absolviert hat, die zum Umgang mit den Tierarten befähigt, auf die sich die Tätigkeit erstreckt, oder
- auf Grund ihres bisherigen beruflichen oder sonstigen Umgangs mit Tieren, beispielsweise durch langjährige erfolgreiche Haltung der betreffenden Tierarten, die für die Tätigkeit erforderlichen fachlichen Kenntnisse hat.
Weiterhin muss die beantragende Person zuverlässig sein. Von der Zuverlässigkeit der für die auszuübende Tätigkeit verantwortlichen Person geht die Behörde aus, wenn diese Person der Behörde bekannt ist und keine Tatsachen vorliegen, die zu Zweifeln an der Zuverlässigkeit dieser Person im Hinblick auf den Tierschutz Anlass geben. In der Regel wird zur Überprüfung der Zuverlässigkeit von der Behörde die Vorlage eines Führungszeugnisses verlangt.
Schließlich werden die die zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten von der Behörde in Augenschein genommen, um deren Eignung in Verbindung mit der gleichzeitig überprüften, artgerechten Haltung der angegebenen Tierarten und jeweiligen Stückzahlen feststellen zu können.
Aufgrund der Inaugenscheinnahme der Behörde und der geschilderten Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles werden Erlaubnisse nach § 11 Tierschutzgesetz zusätzlich noch mit am Einzelfall ausgerichteten Nebenbestimmungen versehen.
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise für Rhein-Erft-Kreis
§ 11 Tierschutzgesetz
Verfahrensablauf
Der Antrag wird im Idealfall unter Einreichung aller notwendigen Dokumente (siehe oben) beim zuständigen Veterinäramt gestellt. Dort bekommt man vorab auch die notwendigen Antragsformulare.
Fehlen bei der Beantragung notwendige Unterlagen, so können diese grundsätzlich nachgereicht werden. Nach Prüfung der Unterlagen wird in der Regel ein Vor-Ort-Termin durch einen amtlichen Tierarzt zur Inaugenscheinnahme der Räumlichkeiten durchgeführt, die für die Tätigkeit genutzt werden sollen. Danach erfolgt die abschließende Entscheidung darüber, ob eine Erlaubnis gewährt werden kann.
Fristen
Kosten
Hinweise (Besonderheiten)
Hinweise für Rhein-Erft-Kreis
Die amtlichen Tierärzte des Rhein-Erft-Kreises entscheiden auf der Grundlage des Antrages und weiter zu treffenden Prüfungen und Feststellungen über die Erteilung/Nichterteilung der Erlaubnis.
Mit der Ausübung der Tätigkeit darf erst nach Erteilung der Erlaubnis begonnen werden.
Eine Vorsprache bei dem/der jeweils zuständigen amtlichen Tierarzt/Tierärztin ist nach telefonischer Terminvereinbarung möglich.
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen am 05.11.2020