Erlaubnis zur Zucht, Haltung und zum Handel mit Tieren Erteilung

    Erlaubnis beantragen zur Zucht von Tieren, zum Handel mit Tieren, zum Ausbilden von Hunden für Dritte oder zur Anleitung der Ausbildung von Hunden durch den Tierhalter, zur Schädlingsbekämpfung, zur Einrichtung eines Tierheimes, eines Schaustellbetriebes oder eines Reitbetriebes oder zur Durchführung von Tierbörsen, von Vermittlungen von Tieren oder von Tiertransporten innerhalb Europas.

    Wenn Sie gewerblich Tiere halten, züchten, ausbilden oder vermitteln und transportieren wollen, benötigen Sie dafür eine Erlaubnis. Dies gilt ebenfalls für den Handel mit Tieren und bestimmte andere gewerbliche Tätigkeiten. Nähere Informationen erhalten Sie hier.

    Beschreibung

    Hinweise für Eschweiler

    Allgemeines

    Aus dem Tierschutzgesetz ergibt sich die Pflicht vor allem für die Tierhalter - aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf - dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen. Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen. Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,

    • muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,
    • darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,
    • muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.

    Für Verstöße gegen diese Tierschutzvorschriften ist im Bereich der Stadt Eschweiler nicht das städtische Ordnungsamt, sondern das  Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen der Städteregion Aachen zuständig.

    Lärm durch Tierhaltung

    Tiere sind nach dem Landesimmissionsschutzgesetz so zu halten, dass niemand durch die hiervon ausgehenden Immissionen, insbesondere durch den von den Tieren erzeugten Lärm, mehr als nur geringfügig belästigt wird. Sollte ein Hund in der Nachbarschaft häufiger bellen, ist dies nicht zwangsläufig als eine erhebliche Belästigung zu werten. Dies ist nur dann zu unterstellen, wenn der Hund ständig und lang anhaltend bellt oder jault.

    In diesen Fällen können Sie sich an das Ordnungsamt wenden. Grundsätzlich gilt jedoch, dass jeder, der sich als Einzelner aufgrund individueller Wahrnehmungen durch Tierlärm (z. B. Hundegebell, Pferdewiehern, Hahnenkrähen) gestört fühlt, die Möglichkeit hat, auf dem Zivilrechtsweg seine Ansprüche durchzusetzen.

    Ärgernis durch Hundekot und Pferdeäpfel

    Hundehalter sind verpflichtet, dafür zu sorgen, dass ihre Tiere Straßen, Gehwege, Anlagen etc. nicht verunreinigen. Sollte es dennoch einmal dazu kommen, dass der Hund einen Gehweg oder eine Grünanlage verunreinigt, so ist der/die Hundehalter/in dazu verpflichtet, den Hundekot wieder zu entfernen. Vielleicht ist das manchem Hundehalter lästig oder sogar peinlich; er oder sie sollte sich jedoch bewusst sein, dass Hundekot nicht nur ein Ärgernis, sondern auch eine Infektionsquelle ist. So können durch Hundekot Spulwürmer übertragen oder Infektionen wie Tollwut, Salmonellose, Tuberkulose ausgelöst werden. Die Erreger finden hierbei durch die Schuhe den Weg in Wohnungen.

    Dabei ist die Entfernung des Kots durch entsprechende Beutel, die beispielsweise im Stadtgarten zur kostenlosen Entnahme bereitgehalten werden, die aber auch im Handel kostengünstig erhältlich sind und eigentlich bei jedem "Gassi-Gehen" vom Hundehalter mitgeführt werden sollten, denkbar einfach und hygienisch einwandfrei zu bewerkstelligen.

    Sicher gibt es schlimmere Beeinträchtigungen der Umwelt als die durch Hundekot. Die Masse an Beschwerden über verunreinigte Gehwege, Plätze und Parkanlagen zeigt jedoch, dass wir über dieses Problem nicht hinwegsehen können.

    Durch Rücksichtnahme und Umsicht könnte das Zusammenleben von Mensch und Hund problemloser sein. Es ist klar, dass Rücksichtnahme und Verantwortungsbewusstsein durch Vorschriften und Bußgelder nur in begrenztem Umfang herbeigeführt werden können.

    Dennoch: Wer gegen die Pflicht zur Entfernung von Hundekot verstößt, muss mit Verwarnungs- und Bußgeldern rechnen.

    Die Beseitigungspflicht trifft aber auch Pferdehalter. Insbesondere in der Nähe von Pferdeställen und Reithallen kommt es immer wieder zu Beschwerden über Verunreinigungen von Straßen und Wegen durch Pferdeäpfel. Der berechtigte Ärger mit den Nachbarn kann durch ein wenig gegenseitige Rücksichtnahme vermieden werden, indem nach dem Ausritt die Hinterlassenschaften durch den Reiter eingesammelt und ordnungsgemäß entsorgt werden.

    Tauben- und Entenfüttern

    Tauben füttern - gut gemeint aber:
    Durch zuviel Futter brüten die Tauben mehrfach im Jahr. Viele Tauben bedeuten vermehrt Krankheit, Stress und Aggression für die Tiere. Mehr als die Hälfte der Brut geht durch Überzahl und Krankheit elend zugrunde. Gesunde Tauben aber finden selber genügend Futter.

    Taubenfüttern ist kein Tierschutz

    Taubenkot enthält auch gefährliche Krankheitserreger sowie Schädlinge und führt zu zahlreichen Gebäudeschäden. Taubenkot verschmutzt die Bürgersteige, Häuser und Balkone. Taubenfüttern ist ein Risiko für Menschen und Gebäude. Wer Tauben füttert, füttert gleichzeitig Ratten (durch die Futterreste auf dem Boden) - je mehr Taubenfutter, desto mehr Ratten!

    Die Tauben in Eschweiler und besonders der aggressive, aber auch sehr gesundheitsschädliche Taubenkot stellen in der Innenstadt für Passanten, aber besonders auch für Hausbesitzer ein Problem dar, das nicht einfach zu beherrschen ist.
    Eine Ursache für die hohe Taubenpopulation ist das illegale Füttern der Stadttauben aus falsch verstandener Tierliebe. Der Appell - gerade an die Tierliebhaber - kann nur heißen: Bitte keine Tauben füttern.

    Gleiches gilt dem Grunde nach für das Entenfüttern. An der Inde und zeitweise auch am Weiher in St. Jöris nimmt das Füttern der Enten inzwischen so überhand, dass auf die Gefahren für die Tiere, für die natürliche Gewässerentwicklung und auch für den Menschen hingewiesen werden muss.

    In aller Regel bieten die fließenden und stehenden Gewässer im Stadtgebiet ausreichend natürliche Nahrung, um einen angemessenen Bestand an Wasservögeln zu erhalten. Es ist in der Natur klug geregelt, dass die Tierwelt sich in ihrer Fortpflanzung danach richtet, was der Lebensraum an Ernährungsmöglichkeiten bietet. Wenn aber durch den Menschen eine unnatürliche Überfütterung stattfindet, entsteht auch eine naturwidrige Überbevölkerung.

    So muss auf manchen Gewässern ein überhöhter Entenbesatz festgestellt werden. Dieser führt dazu, dass die Gewässer verschmutzen und nicht mehr natürlich reguliert werden. Es entstehen Krankheiten wie der "Botulismus", der auch für den Menschen gefährlich werden kann.

    Durch das große Nahrungsangebot werden überdies Ratten und anderes Ungeziefer angezogen. Das Ordnungsamt weist darauf hin, dass das Entsorgen von Lebensmitteln in der Landschaft auch eine unerlaubte Abfallbeseitigung darstellt. Manchmal bleiben ganze Brotlaibe am Ufer eines Gewässers liegen. Die Bürgerinnen und Bürger werden dringend gebeten, das Entenfüttern zu unterlassen und auch die Kinder zu einem naturfreundlichen Verhalten anzuleiten, das sich darin ausdrückt, dass das Füttern eben unterbleibt.

    Das Füttern ist aus gutem Grund verboten und kann mit Verwarnungs- oder Bußgeldern geahndet werden.

    Anleinpflicht für Hunde

    In folgenden Bereichen müssen alle Hunde zur Vermeidung von Gefahren an einer geeigneten Leine geführt werden:

    1. Innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile, also überall dort, wo eine Wohnbebauung besteht, sind Hunde, unabhängig von Größe und Rasse, an der Leine zu führen.
    2. In der Allgemeinheit zugänglichen umfriedeten Park-, Garten- und Grünanlagen einschließlich Kinderspielplätzen mit Ausnahme besonders ausgewiesener Hundeauslaufbereiche.
    3. Bei öffentlichen Versammlungen, Aufzügen, Volksfesten und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen, in öffentlichen Gebäuden, Schulen und Kindergärten.

    Eine Befreiung von der Anleinpflicht in diesen Bereichen ist, egal für welche Hunderasse, nicht möglich!

    Anleinpflicht für "gefährliche Hunde" sowie "Hunde bestimmter Rassen":

    Wenn Ihr Hund zu den Rassen dieser beiden Kategorien gehört, darf er grundsätzlich überall nur mit Leine (höchstens 1,5 m Länge) Gassi geführt werden. Hier können Sie eine Befreiung von der Anleinpflicht beantragen. Voraussetzung ist ein bestandener Verhaltenstest.

    Anleinpflicht in den Grünanlagen und Waldflächen

    In den städtischen Grünanlagen besteht eine generelle Anleinpflicht für alle Hunde. Ausgenommen hiervon wären allenfalls ausgewiesene Hundefreilaufflächen, die es aber in den Grünanlagen im Stadtgebiet nicht gibt.

    Auf städtischen Friedhöfen dürfen Hunde gar nicht mitgenommen werden.

    Im Wald dürfen Hunde auf den Wegen unangeleint freilaufen, nicht jedoch außerhalb der Wege. Dies gilt nicht für "gefährliche" Hunde und Hunde bestimmter Rassen, die auch auf Waldwegen angeleint bleiben müssen.

    Verstöße gegen die Anleinpflicht stellen eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit Verwarnungs- und Bußgeldern geahndet werden kann.

    Auftreten von Ratten und Mäusen

    Ratten sind tierische Schädlinge. Durch sie können Krankheiten und Seuchen übertragen werden. Daher sind beim Auftreten von Ratten geeignete Maßnahmen zur Bekämpfung dieser Tiere zu ergreifen. Sind private Grundstücke oder Häuser von Ratten befallen, kann man in Baumärkten oder bei professionellen Schädlingsbekämpfern geeignete Mittel zur Rattenbekämpfung erwerben. Treten Ratten plötzlich und vermehrt auf oder sind städtische Liegenschaften, Straßen oder Plätze betroffen, so informieren Sie bitte das Ordnungsamt.

    Auch wenn Mäuse keine Überträger von Krankheiten sind, treffen die vorstehenden Ausführungen auch auf die Bekämpfung dieser Tiere zu.

    Sowohl Ratten als auch Mäuse halten sich in der Regel nur dort auf, wo sie ausreichend Nahrung finden. Vermeiden Sie daher das Ablagern von Speiseresten auf Komposthaufen oder die Lagerung von Körnerfutter im Freien.

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    Version

    Technisch geändert am 10.06.2022

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Allgemeine Ordnung und Standesamtswesen

    Adresse

    Hausanschrift

    Johannes-Rau-Platz 1

    52249 Eschweiler

    Kontakt

    Version

    Technisch geändert am 17.09.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Städteregion Aachen

    Adresse

    Hausanschrift

    Carlo-Schmid-Str. 4

    52146 Würselen

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 024151980

    Fax: 0240595018

    E-Mail: vetamt@staedteregion-aachen.de

    Version

    Technisch geändert am 17.11.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Allgemeine Ordnung und Standesamtswesen

    Adresse

    Hausanschrift

    Johannes-Rau-Platz 1

    52249 Eschweiler

    Version

    Technisch geändert am 15.03.2022

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    In der Regel sind folgende Dokumente vorzulegen:

    • Führungszeugnis zur Beurteilung der Zuverlässigkeit
    • Zum Nachweis der Sachkunde dienen u.a.: einschlägige Ausbildungszeugnisse, Urkunden über Studienabschlüsse, Fortbildungsbescheinigungen, Nachweise über die langjährige Erfahrung im Umgang mit den jeweiligen Tieren.
    • Plan der Räume und Einrichtungen, Grundriss (bspw. Lageskizze, Beschreibung der Haltungseinrichtungen, Käfige, Terrarien, Beleuchtung)

    Formulare

    Antragsformular / Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 11 Tierschutzgesetz

    Voraussetzungen

    Um eine Erlaubnis zu erhalten, müssen Sie in der Regel Nachweise für Ihre Sachkunde im Umgang mit den jeweiligen Tieren und Ihre Zuverlässigkeit nachweisen. Daneben werden die Erlaubnis und die Auflagen auf den Einzelfall zugeschnitten. Dafür werden in der Regel Vor-Ort-Termine durch das zuständige Veterinäramt durchgeführt.

    Der Antrag muss in der Regel die folgenden Angaben enthalten:

    • geplante Tätigkeit
    • Ort des Gewerbes (Geschäftsadresse)
    • Inhaber des Betriebes (Name, Anschrift, Geburtsdatum und ort)
    • Nachweise über die Zuverlässigkeit des Betriebsinhabers
    • Angaben über die für die Tätigkeit verantwortliche Person, sofern sie nicht mit dem jeweiligen Betriebsinhaber identisch ist (Name, Anschrift, Geburtsdatum und ort)
    • Nachweise über die Sachkunde und Zuverlässigkeit der verantwortlichen Person
    • die Arten und die jeweiligen Stückzahlen der Tiere, die gehalten werden sollen
    • Plan der Räume und Einrichtungen, Grundriss (bspw. Lageskizze, Beschreibung der Haltungseinrichtungen, Käfige, Terrarien, Beleuchtung)

    Die Person, die eine Erlaubnis nach § 11 Tierschutzgesetz beantragt hat, muss nachweisen, dass sie sachkundig ist.

    Die für die Tätigkeit erforderliche Sachkunde ist in der Regel anzunehmen, wenn die verantwortliche Person

    • eine abgeschlossene staatlich anerkannte oder sonstige Aus- oder Weiterbildung absolviert hat, die zum Umgang mit den Tierarten befähigt, auf die sich die Tätigkeit erstreckt, oder
    • auf Grund ihres bisherigen beruflichen oder sonstigen Umgangs mit Tieren, beispielsweise durch langjährige erfolgreiche Haltung der betreffenden Tierarten, die für die Tätigkeit erforderlichen fachlichen Kenntnisse hat.

    Weiterhin muss die beantragende Person zuverlässig sein. Von der Zuverlässigkeit der für die auszuübende Tätigkeit verantwortlichen Person geht die Behörde aus, wenn diese Person der Behörde bekannt ist und keine Tatsachen vorliegen, die zu Zweifeln an der Zuverlässigkeit dieser Person im Hinblick auf den Tierschutz Anlass geben. In der Regel wird zur Überprüfung der Zuverlässigkeit von der Behörde die Vorlage eines Führungszeugnisses verlangt.

    Schließlich werden die die zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten von der Behörde in Augenschein genommen, um deren Eignung in Verbindung mit der gleichzeitig überprüften, artgerechten Haltung der angegebenen Tierarten und jeweiligen Stückzahlen feststellen zu können.

    Aufgrund der Inaugenscheinnahme der Behörde und der geschilderten Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles werden Erlaubnisse nach § 11 Tierschutzgesetz zusätzlich noch mit am Einzelfall ausgerichteten Nebenbestimmungen versehen.

    Rechtsgrundlage(n)

    § 11 Tierschutzgesetz (TierSchG)

    (https://www.gesetze-im-internet.de/tierschg/__11.html)

    Verfahrensablauf

    Der Antrag wird im Idealfall unter Einreichung aller notwendigen Dokumente (siehe oben) beim zuständigen Veterinäramt gestellt. Dort bekommt man vorab auch die notwendigen Antragsformulare.

    Fehlen bei der Beantragung notwendige Unterlagen, so können diese grundsätzlich nachgereicht werden. Nach Prüfung der Unterlagen wird in der Regel ein Vor-Ort-Termin durch einen amtlichen Tierarzt zur Inaugenscheinnahme der Räumlichkeiten durchgeführt, die für die Tätigkeit genutzt werden sollen. Danach erfolgt die abschließende Entscheidung darüber, ob eine Erlaubnis gewährt werden kann.

    Fristen

    Grundsätzlich gibt es keine Fristen. Über die Erlaubniserteilung wird erst entschieden, wenn alle notwendigen Angaben gemacht, Unterlagen eingereicht und die Räumlichkeiten den tierschutzrechtlichen Vorgaben entsprechen. Die Entscheidung kann sich daher verzögern, wenn der antragstellenden Person unter Fristsetzung die Möglichkeit gewährt wird, den Antrag in einem dieser Bereiche nachzubessern. Sollten aber zum Beispiel offensichtliche, schwerwiegende und finanziell aufwendige bauliche Mängel in den Räumlichkeiten vorliegen, die für die Tätigkeit genutzt werden sollen, kann ein Antrag auch ohne weitere Frist zur Nachbesserung abgelehnt werden. Gleiches gilt, wenn absehbar die Nachweise der Sachkunde oder Zuverlässigkeit nicht erbracht werden können.

    Kosten

    Gebührenspanne für die Entscheidung über Anträge auf die Zucht und das Halten von Versuchstieren, den Handel mit Tieren sowie über sonstige Erlaubnisse mit tierschutzrechtlicher Relevanz nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 8 Buchstabe a bis f einschließlich erforderlicher Ortsbesichtigungen und der Durchführung von Fachgesprächen über die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Erlaubniserteilung: EUR 50 - 10.000

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen am 05.11.2020

    Version

    Technisch geändert am 05.11.2020

    Stichwörter

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de