Erlaubnis zur Zucht, Haltung und zum Handel mit Tieren Erteilung

    Erlaubnis beantragen zur Zucht von Tieren, zum Handel mit Tieren, zum Ausbilden von Hunden für Dritte oder zur Anleitung der Ausbildung von Hunden durch den Tierhalter, zur Schädlingsbekämpfung, zur Einrichtung eines Tierheimes, eines Schaustellbetriebes oder eines Reitbetriebes oder zur Durchführung von Tierbörsen, von Vermittlungen von Tieren oder von Tiertransporten innerhalb Europas.

    Wenn Sie gewerblich Tiere halten, züchten, ausbilden oder vermitteln und transportieren wollen, benötigen Sie dafür eine Erlaubnis. Dies gilt ebenfalls für den Handel mit Tieren und bestimmte andere gewerbliche Tätigkeiten. Nähere Informationen erhalten Sie hier.

    Beschreibung

    Hinweise für Leverkusen

    Wenn Sie eine der folgenden Tätigkeiten gewerblich betreiben möchten, benötigen Sie eine Erlaubnis:

    • Züchten und/oder Halten von Wirbeltieren oder Kopffüßern: die dazu bestimmt sind, in Tierversuchen verwendet zu werden, oder, deren Organe oder Gewebe dazu bestimmt sind, zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet zu werden (jeweils auch zum Zwecke der Abgabe dieser Tiere an Dritte).
    • Züchten und/oder Halten von Wirbeltieren zu den in § 6 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 TierSchG genannten Zwecken,
    • Halten von Tieren in einem Tierheim oder in einer ähnlichen Einrichtung,
    • Halten von Tieren in einem zoologischen Garten oder einer anderen Einrichtung, in der Tiere gehalten und zur Schau gestellt werden,
    •  Verbringen oder Einführen von Wirbeltieren, außer Nutztieren, in das Inland zum Zwecke der Abgabe oder
    • Vermittlung solcher Tiere gegen Entgelt oder sonstige Gegenleistung,
    • Ausbildung von Hunden zu Schutzzwecken für Dritte oder Unterhalten von Einrichtungen hierfür, Durchführung von Tierbörsen zum Zwecke des Tausches oder Verkaufes von Tieren durch Dritte, im Falle der Gewerbsmäßigkeit (außer in den unter § 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 TierSchG beschriebenen Fällen): Züchten oder Halten von Wirbeltieren,
      • außer landwirtschaftlichen Nutztieren und Gehegewild, Handel mit Wirbeltieren,
      • Unterhalten eines Reit- oder Fahrbetriebs,
      • Zur Schaustellen von Tieren oder für solche Zwecke zur Verfügung stellen,
      • Ausbilden von Hunden für Dritte oder das Anleiten der Ausbildung der Hunde durch die Tierhalter*innen.

    Online-Dienste

    URL Online-Dienst

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    Version

    Technisch geändert am 30.05.2024

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

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    Version

    Technisch geändert am 10.06.2022

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Stadt Leverkusen

    Adresse

    Hausanschrift

    Miselohestraße 4

    51379 Leverkusen

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 02144063901

    Fax: 02144063902

    E-Mail: 39@stadt.leverkusen.de

    Version

    Technisch geändert am 17.11.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Veterinär- und Lebensmittelüberwachung - Fachbereich 39

    Adresse

    Hausanschrift

    Miselohestraße 4

    51379 Leverkusen

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0214 406-3901

    E-Mail: 39@stadt.leverkusen.de

    Version

    Technisch geändert am 13.06.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Leverkusen

    • Nachweise über die Sachkunde der verantwortlichen Person sowie ggf. der stellvertretend verantwortlichen Person
    • Pläne der Räume und Einrichtungen, Grundriss (Lageskizze, Beschreibung der Haltungseinrichtungen, Käfige, Terrarien, Beleuchtung…)
    • ggf. Nachweis über die Arten und die jeweilige Anzahl der Tiere, die gehalten werden sollen,
    • ggf. Nachweise über die Zuverlässigkeit des/der Betriebsinhaber*in durch Vorlage eines polizeilichen Führungszeugnisses.

    Formulare

    Antragsformular / Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 11 Tierschutzgesetz

    Voraussetzungen

    Hinweise für Leverkusen

    Um eine Erlaubnis zu erhalten, müssen Sie in der Regel Nachweise für Ihre Sachkunde im Umgang mit den jeweiligen Tieren und Ihre Zuverlässigkeit nachweisen. Daneben werden die Erlaubnis und die Auflagen auf den Einzelfall zugeschnitten.

    Die für die Tätigkeit erforderliche Sachkunde ist in der Regel anzunehmen, wenn die verantwortliche Person eine abgeschlossene staatlich anerkannte oder sonstige Aus- oder Weiterbildung absolviert hat, die zum Umgang mit jenen Tierarten befähigt, auf die sich die Tätigkeit erstreckt. Alternativ kann Ihr bisheriger beruflicher oder sonstiger Umgang mit Tieren, beispielsweise durch langjährige erfolgreiche Haltung der betreffenden Tierarten, als Nachweis dienen.

    Weiterhin muss die beantragende Person zuverlässig sein. Von der Zuverlässigkeit geht die Behörde aus, wenn die Person der Behörde bekannt ist und keine Gründe vorliegen, die zu Zweifeln an der Zuverlässigkeit dieser Person im Hinblick auf den Tierschutz Anlass geben. In der Regel wird zur Überprüfung der Zuverlässigkeit von der Behörde die Vorlage eines Führungszeugnisses verlangt.

    Die der Tätigkeit dienenden Räume und Einrichtungen müssen eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Ernährung, Pflege und Unterbringung der Tiere ermöglichen.

    Aufgrund der Inaugenscheinnahme durch die Behörde und der geschilderten Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles werden Erlaubnisse nach § 11 Tierschutzgesetz zusätzlich noch mit am Einzelfall ausgerichtete Anmelden Nebenbestimmungen versehen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Leverkusen

    Verfahrensablauf

    Hinweise für Leverkusen

    Der Antrag wird im Idealfall unter Einreichung aller notwendigen Dokumente (siehe oben) beim zuständigen Veterinäramt gestellt. Dort bekommt man vorab auch die notwendigen Antragsformulare. Sie können diesen Antrag auch online stellen.

    Fehlen bei der Beantragung notwendige Unterlagen, so können diese grundsätzlich nachgereicht werden. Nach Prüfung der Unterlagen wird in der Regel ein Vor-Ort-Termin durch einen amtlichen Tierarzt zur Inaugenscheinnahme der Räumlichkeiten durchgeführt, die für die Tätigkeit genutzt werden sollen. Danach erfolgt die abschließende Entscheidung darüber, ob eine Erlaubnis gewährt werden kann.

    Fristen

    Hinweise für Leverkusen

    Über die Erlaubniserteilung wird entschieden, wenn alle notwendigen Angaben gemacht wurden, die entsprechenden Unterlagen eingereicht wurden und die ggf. vorhandenen Räumlichkeiten den tierschutzrechtlichen Vorgaben entsprechen.

    Die Entscheidung kann sich daher verzögern, wenn der antragstellenden Person unter Fristsetzung die Möglichkeit gewährt wird, den Antrag in einem dieser Bereiche nachzubessern. Sollten aber zum Beispiel offensichtliche, schwerwiegende und finanziell aufwendige bauliche Mängel in den Räumlichkeiten vorliegen, die für die Tätigkeit genutzt werden sollen, kann ein Antrag auch ohne weitere Frist zur Nachbesserung abgelehnt werden. Gleiches gilt, wenn absehbar die Nachweise der Sachkunde oder Zuverlässigkeit nicht erbracht werden können.

    Kosten

    Gebührenspanne für die Entscheidung über Anträge auf die Zucht und das Halten von Versuchstieren, den Handel mit Tieren sowie über sonstige Erlaubnisse mit tierschutzrechtlicher Relevanz nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 8 Buchstabe a bis f einschließlich erforderlicher Ortsbesichtigungen und der Durchführung von Fachgesprächen über die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Erlaubniserteilung: EUR 50 - 10.000

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen am 05.11.2020

    Version

    Technisch geändert am 05.11.2020

    Stichwörter

    Hinweise für Leverkusen

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de