Verbringung und Einfuhr von Zucht- und Nutztieren einschließlich Pferden
Beschreibung
Hinweise für Wesel
Im internationalen Reiseverkehr mit Pferden und im internationalen Handel mit landwirtschaftlichen Zucht-, Nutz- und Schlachttieren sind amtstierärztliche Gesundheitsbescheinigungen erforderlich.
Die Gesundheitsbescheinigungen werden im Regelfall am Tag der Verladung ausgestellt.
Im innergemeinschaftlichen Reiseverkehr mit Pferden sind frühere Termine möglich.
Gesundheitsbescheinigungen werden nach amtstierärztlicher Besichtigung der betreffenden Tiere ausgestellt.
Bei Pferden ist der Equidenpass zwingend erforderlich.
Zwecks Terminabsprache setzen Sie sich bitte einige Tage vor Reiseantritt mit Ihren Ansprechpartnern in Verbindung.
Soweit erforderlich, müssen für Angaben in den Gesundheitsbescheinigungen, die vom amtstierärztlichen Dienst nicht überprüft werden können, amtliche Voratteste vorgelegt oder Tierhaltererklärungen ausgefüllt werden.
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Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
In der Regel sind folgende Dokumente vorzulegen:
- Führungszeugnis zur Beurteilung der Zuverlässigkeit
- Zum Nachweis der Sachkunde dienen u.a.: einschlägige Ausbildungszeugnisse, Urkunden über Studienabschlüsse, Fortbildungsbescheinigungen, Nachweise über die langjährige Erfahrung im Umgang mit den jeweiligen Tieren.
- Plan der Räume und Einrichtungen, Grundriss (bspw. Lageskizze, Beschreibung der Haltungseinrichtungen, Käfige, Terrarien, Beleuchtung)
Formulare
Antragsformular / Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 11 Tierschutzgesetz
Voraussetzungen
Um eine Erlaubnis zu erhalten, müssen Sie in der Regel Nachweise für Ihre Sachkunde im Umgang mit den jeweiligen Tieren und Ihre Zuverlässigkeit nachweisen. Daneben werden die Erlaubnis und die Auflagen auf den Einzelfall zugeschnitten. Dafür werden in der Regel Vor-Ort-Termine durch das zuständige Veterinäramt durchgeführt.
Der Antrag muss in der Regel die folgenden Angaben enthalten:
- geplante Tätigkeit
- Ort des Gewerbes (Geschäftsadresse)
- Inhaber des Betriebes (Name, Anschrift, Geburtsdatum und ort)
- Nachweise über die Zuverlässigkeit des Betriebsinhabers
- Angaben über die für die Tätigkeit verantwortliche Person, sofern sie nicht mit dem jeweiligen Betriebsinhaber identisch ist (Name, Anschrift, Geburtsdatum und ort)
- Nachweise über die Sachkunde und Zuverlässigkeit der verantwortlichen Person
- die Arten und die jeweiligen Stückzahlen der Tiere, die gehalten werden sollen
- Plan der Räume und Einrichtungen, Grundriss (bspw. Lageskizze, Beschreibung der Haltungseinrichtungen, Käfige, Terrarien, Beleuchtung)
Die Person, die eine Erlaubnis nach § 11 Tierschutzgesetz beantragt hat, muss nachweisen, dass sie sachkundig ist.
Die für die Tätigkeit erforderliche Sachkunde ist in der Regel anzunehmen, wenn die verantwortliche Person
- eine abgeschlossene staatlich anerkannte oder sonstige Aus- oder Weiterbildung absolviert hat, die zum Umgang mit den Tierarten befähigt, auf die sich die Tätigkeit erstreckt, oder
- auf Grund ihres bisherigen beruflichen oder sonstigen Umgangs mit Tieren, beispielsweise durch langjährige erfolgreiche Haltung der betreffenden Tierarten, die für die Tätigkeit erforderlichen fachlichen Kenntnisse hat.
Weiterhin muss die beantragende Person zuverlässig sein. Von der Zuverlässigkeit der für die auszuübende Tätigkeit verantwortlichen Person geht die Behörde aus, wenn diese Person der Behörde bekannt ist und keine Tatsachen vorliegen, die zu Zweifeln an der Zuverlässigkeit dieser Person im Hinblick auf den Tierschutz Anlass geben. In der Regel wird zur Überprüfung der Zuverlässigkeit von der Behörde die Vorlage eines Führungszeugnisses verlangt.
Schließlich werden die die zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten von der Behörde in Augenschein genommen, um deren Eignung in Verbindung mit der gleichzeitig überprüften, artgerechten Haltung der angegebenen Tierarten und jeweiligen Stückzahlen feststellen zu können.
Aufgrund der Inaugenscheinnahme der Behörde und der geschilderten Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles werden Erlaubnisse nach § 11 Tierschutzgesetz zusätzlich noch mit am Einzelfall ausgerichteten Nebenbestimmungen versehen.
Rechtsgrundlage(n)
§ 11 Tierschutzgesetz (TierSchG)
(https://www.gesetze-im-internet.de/tierschg/__11.html)
Verfahrensablauf
Der Antrag wird im Idealfall unter Einreichung aller notwendigen Dokumente (siehe oben) beim zuständigen Veterinäramt gestellt. Dort bekommt man vorab auch die notwendigen Antragsformulare.
Fehlen bei der Beantragung notwendige Unterlagen, so können diese grundsätzlich nachgereicht werden. Nach Prüfung der Unterlagen wird in der Regel ein Vor-Ort-Termin durch einen amtlichen Tierarzt zur Inaugenscheinnahme der Räumlichkeiten durchgeführt, die für die Tätigkeit genutzt werden sollen. Danach erfolgt die abschließende Entscheidung darüber, ob eine Erlaubnis gewährt werden kann.
Fristen
Kosten
Hinweise für Wesel
- Es können Gebühren anfallen.
Zahlungsziel:
Die Gebühren richten sich nach Tierart und Anzahl der Tiere. Des Weiteren fallen Fahrtkosten an. Wenn die konkreten Daten vorliegen, kann die anfallende Gebühr mitgeteilt werden
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen am 05.11.2020
Stichwörter
Hinweise für Wesel