Erlaubnis beantragen zur Zucht von Tieren, zum Handel mit Tieren, zum Ausbilden von Hunden für Dritte oder zur Anleitung der Ausbildung von Hunden durch den Tierhalter, zur Schädlingsbekämpfung, zur Einrichtung eines Tierheimes, eines Schaustellbetriebes oder eines Reitbetriebes oder zur Durchführung von Tierbörsen, von Vermittlungen von Tieren oder von Tiertransporten innerhalb Europas.
Beschreibung
Hinweise für Essen
Gewerbsmäßig im Sinne von § 11 Tierschutzgesetz handelt, wer eine Tätigkeit regelmäßig, selbständig, planmäßig, fortgesetzt und mit der Absicht Gewinn zu erzielen, ausübt. Dann wird für diese Tätigkeiten eine Erlaubnis benötigt. Hierzu gehören die Ausbildung von Hunden zu Schutzzwecken für Dritte oder Unterhaltung der Einrichtung hierfür (Schutzhundeausbildung).
Damit die Erlaubnis erteilt werden kann, müssen sowohl die verantwortliche Person, als auch das Betreuungspersonal über eine entsprechende Sachkunde und Zuverlässigkeit verfügen. Sofern für das Training ein spezielles Gelände genutzt wird, muss dieses auf seine Eignung für ein tierschutzgerechtes Training hin überprüft werden.
Sofern Hunde zum Zwecke der Ausbildung gehalten werden, müssen geeignete Räumlichkeiten für eine artgerechte Haltung und Pflege der Tiere, sowie die personellen Voraussetzungen nachgewiesen werden.
Der Antrag findet sich im Downloadbereich. Für die Ausbildung von Hunden zu Schutzzwecken ist ein ausbruchsicher umzäuntes Gelände zwingend erforderlich.
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Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
Hinweise für Essen
- Antrag auf Ausstellung einer Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 S.1 Nr. 6 Tierschutzgesetz
- Die verantwortliche Person benötigt
- einen Sachkundenachweis,
- ein Führungszeugnis, Beleg 0, zur Vorlage beim Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt der Stadt Essen,
- einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister
Formulare
Antragsformular / Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 11 Tierschutzgesetz
Voraussetzungen
Um eine Erlaubnis zu erhalten, müssen Sie in der Regel Nachweise für Ihre Sachkunde im Umgang mit den jeweiligen Tieren und Ihre Zuverlässigkeit nachweisen. Daneben werden die Erlaubnis und die Auflagen auf den Einzelfall zugeschnitten. Dafür werden in der Regel Vor-Ort-Termine durch das zuständige Veterinäramt durchgeführt.
Der Antrag muss in der Regel die folgenden Angaben enthalten:
- geplante Tätigkeit
- Ort des Gewerbes (Geschäftsadresse)
- Inhaber des Betriebes (Name, Anschrift, Geburtsdatum und ort)
- Nachweise über die Zuverlässigkeit des Betriebsinhabers
- Angaben über die für die Tätigkeit verantwortliche Person, sofern sie nicht mit dem jeweiligen Betriebsinhaber identisch ist (Name, Anschrift, Geburtsdatum und ort)
- Nachweise über die Sachkunde und Zuverlässigkeit der verantwortlichen Person
- die Arten und die jeweiligen Stückzahlen der Tiere, die gehalten werden sollen
- Plan der Räume und Einrichtungen, Grundriss (bspw. Lageskizze, Beschreibung der Haltungseinrichtungen, Käfige, Terrarien, Beleuchtung)
Die Person, die eine Erlaubnis nach § 11 Tierschutzgesetz beantragt hat, muss nachweisen, dass sie sachkundig ist.
Die für die Tätigkeit erforderliche Sachkunde ist in der Regel anzunehmen, wenn die verantwortliche Person
- eine abgeschlossene staatlich anerkannte oder sonstige Aus- oder Weiterbildung absolviert hat, die zum Umgang mit den Tierarten befähigt, auf die sich die Tätigkeit erstreckt, oder
- auf Grund ihres bisherigen beruflichen oder sonstigen Umgangs mit Tieren, beispielsweise durch langjährige erfolgreiche Haltung der betreffenden Tierarten, die für die Tätigkeit erforderlichen fachlichen Kenntnisse hat.
Weiterhin muss die beantragende Person zuverlässig sein. Von der Zuverlässigkeit der für die auszuübende Tätigkeit verantwortlichen Person geht die Behörde aus, wenn diese Person der Behörde bekannt ist und keine Tatsachen vorliegen, die zu Zweifeln an der Zuverlässigkeit dieser Person im Hinblick auf den Tierschutz Anlass geben. In der Regel wird zur Überprüfung der Zuverlässigkeit von der Behörde die Vorlage eines Führungszeugnisses verlangt.
Schließlich werden die die zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten von der Behörde in Augenschein genommen, um deren Eignung in Verbindung mit der gleichzeitig überprüften, artgerechten Haltung der angegebenen Tierarten und jeweiligen Stückzahlen feststellen zu können.
Aufgrund der Inaugenscheinnahme der Behörde und der geschilderten Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles werden Erlaubnisse nach § 11 Tierschutzgesetz zusätzlich noch mit am Einzelfall ausgerichteten Nebenbestimmungen versehen.
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise für Essen
§ 11 Abs. 1 S.1 Nr. 6 Tierschutzgesetz
Verfahrensablauf
Hinweise für Essen
Nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen werden zunächst Zuverlässigkeit und Sachkunde geprüft. Sofern die Sachkunde nicht zweifelsfrei festgestellt werden kann, werden ergänzende Unterlagen angefordert und/oder ein Fachgespräch angeboten, sowie eine Unterrichtsstunde begleitet. Sobald die Voraussetzungen vollständig erfüllt sind, kann die Erlaubnis erteilt werden.
Fristen
Kosten
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen am 05.11.2020
Stichwörter
Hinweise für Essen