Erlaubnis zur Zucht, Haltung und zum Handel mit Tieren Erteilung

    Erlaubnis beantragen zur Zucht von Tieren, zum Handel mit Tieren, zum Ausbilden von Hunden für Dritte oder zur Anleitung der Ausbildung von Hunden durch den Tierhalter, zur Schädlingsbekämpfung, zur Einrichtung eines Tierheimes, eines Schaustellbetriebes oder eines Reitbetriebes oder zur Durchführung von Tierbörsen, von Vermittlungen von Tieren oder von Tiertransporten innerhalb Europas.

    Wenn Sie gewerblich Tiere halten, züchten, ausbilden oder vermitteln und transportieren wollen, benötigen Sie dafür eine Erlaubnis. Dies gilt ebenfalls für den Handel mit Tieren und bestimmte andere gewerbliche Tätigkeiten. Nähere Informationen erhalten Sie hier.

    Beschreibung

    Hinweise für Essen

    Gewerbsmäßig im Sinne von § 11 Tierschutzgesetz handelt, wer eine Tätigkeit regelmäßig, selbständig, planmäßig, fortgesetzt und mit der Absicht Gewinn zu erzielen, ausübt. Dann wird für diese Tätigkeiten eine Erlaubnis benötigt. Hierzu gehören die Ausbildung von Hunden zu Schutzzwecken für Dritte oder Unterhaltung der Einrichtung hierfür (Schutzhundeausbildung).

    Damit die Erlaubnis erteilt werden kann, müssen sowohl die verantwortliche Person, als auch das Betreuungspersonal über eine entsprechende Sachkunde und Zuverlässigkeit verfügen. Sofern für das Training ein spezielles Gelände genutzt wird, muss dieses auf seine Eignung für ein tierschutzgerechtes Training hin überprüft werden.

    Sofern Hunde zum Zwecke der Ausbildung gehalten werden, müssen geeignete Räumlichkeiten für eine artgerechte Haltung und Pflege der Tiere, sowie die personellen Voraussetzungen nachgewiesen werden.

    Der Antrag findet sich im Downloadbereich. Für die Ausbildung von Hunden zu Schutzzwecken ist ein ausbruchsicher umzäuntes Gelände zwingend erforderlich.

    Online-Dienst

    URL Online-Dienst

    ID: L100002_fa0f81e60093ada5bd5fc4d6e936990e

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).

    weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten

    Version

    Technisch geändert am 10.06.2022

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Stadt Essen

    Adresse

    Hausanschrift

    Goldschmidtstraße 112

    45141 Essen

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 02018859600

    Fax: 02018859622

    E-Mail: veterinaeramt@essen.de

    Version

    Technisch geändert am 17.11.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Amtstierärztlicher Dienst

    Adresse

    Hausanschrift

    Goldschmidtstr. 112

    45141 Essen

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 201 88-59600

    Fax: +49 201 88-59610

    E-Mail: veterinaeramt@essen.de

    Version

    Technisch geändert am 28.05.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Amtstierärztlicher Dienst

    Adresse

    Hausanschrift

    Goldschmidtstr. 112

    45141 Essen

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 201 88-59600

    Fax: +49 201 88-59610

    E-Mail: veterinaeramt@essen.de

    Version

    Technisch geändert am 28.05.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Amtstierärztlicher Dienst

    Adresse

    Hausanschrift

    Goldschmidtstr. 112

    45141 Essen

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 201 88-59600

    Fax: +49 201 88-59610

    E-Mail: veterinaeramt@essen.de

    Version

    Technisch geändert am 28.05.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Amtstierärztlicher Dienst

    Adresse

    Hausanschrift

    Goldschmidtstr. 112

    45141 Essen

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 201 88-59600

    Fax: +49 201 88-59610

    E-Mail: veterinaeramt@essen.de

    Version

    Technisch geändert am 28.05.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Amtstierärztlicher Dienst

    Adresse

    Hausanschrift

    Goldschmidtstr. 112

    45141 Essen

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 201 88-59600

    Fax: +49 201 88-59610

    E-Mail: veterinaeramt@essen.de

    Version

    Technisch geändert am 28.05.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Amtstierärztlicher Dienst

    Adresse

    Hausanschrift

    Goldschmidtstr. 112

    45141 Essen

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 201 88-59600

    Fax: +49 201 88-59610

    E-Mail: veterinaeramt@essen.de

    Version

    Technisch geändert am 28.05.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Amtstierärztlicher Dienst

    Adresse

    Hausanschrift

    Goldschmidtstr. 112

    45141 Essen

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 201 88-59600

    Fax: +49 201 88-59610

    E-Mail: veterinaeramt@essen.de

    Version

    Technisch geändert am 28.05.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Amtstierärztlicher Dienst

    Adresse

    Hausanschrift

    Goldschmidtstr. 112

    45141 Essen

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 201 88-59600

    Fax: +49 201 88-59610

    E-Mail: veterinaeramt@essen.de

    Version

    Technisch geändert am 28.05.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Amtstierärztlicher Dienst

    Adresse

    Hausanschrift

    Goldschmidtstr. 112

    45141 Essen

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 201 88-59600

    Fax: +49 201 88-59610

    E-Mail: veterinaeramt@essen.de

    Version

    Technisch geändert am 28.05.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Essen

    • Antrag auf Ausstellung einer Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 S.1 Nr. 6 Tierschutzgesetz
    • Die verantwortliche Person benötigt
      • einen Sachkundenachweis,
      • ein Führungszeugnis, Beleg 0, zur Vorlage beim Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt der Stadt Essen,
      • einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister

    Formulare

    Antragsformular / Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 11 Tierschutzgesetz

    Voraussetzungen

    Um eine Erlaubnis zu erhalten, müssen Sie in der Regel Nachweise für Ihre Sachkunde im Umgang mit den jeweiligen Tieren und Ihre Zuverlässigkeit nachweisen. Daneben werden die Erlaubnis und die Auflagen auf den Einzelfall zugeschnitten. Dafür werden in der Regel Vor-Ort-Termine durch das zuständige Veterinäramt durchgeführt.

    Der Antrag muss in der Regel die folgenden Angaben enthalten:

    • geplante Tätigkeit
    • Ort des Gewerbes (Geschäftsadresse)
    • Inhaber des Betriebes (Name, Anschrift, Geburtsdatum und ort)
    • Nachweise über die Zuverlässigkeit des Betriebsinhabers
    • Angaben über die für die Tätigkeit verantwortliche Person, sofern sie nicht mit dem jeweiligen Betriebsinhaber identisch ist (Name, Anschrift, Geburtsdatum und ort)
    • Nachweise über die Sachkunde und Zuverlässigkeit der verantwortlichen Person
    • die Arten und die jeweiligen Stückzahlen der Tiere, die gehalten werden sollen
    • Plan der Räume und Einrichtungen, Grundriss (bspw. Lageskizze, Beschreibung der Haltungseinrichtungen, Käfige, Terrarien, Beleuchtung)

    Die Person, die eine Erlaubnis nach § 11 Tierschutzgesetz beantragt hat, muss nachweisen, dass sie sachkundig ist.

    Die für die Tätigkeit erforderliche Sachkunde ist in der Regel anzunehmen, wenn die verantwortliche Person

    • eine abgeschlossene staatlich anerkannte oder sonstige Aus- oder Weiterbildung absolviert hat, die zum Umgang mit den Tierarten befähigt, auf die sich die Tätigkeit erstreckt, oder
    • auf Grund ihres bisherigen beruflichen oder sonstigen Umgangs mit Tieren, beispielsweise durch langjährige erfolgreiche Haltung der betreffenden Tierarten, die für die Tätigkeit erforderlichen fachlichen Kenntnisse hat.

    Weiterhin muss die beantragende Person zuverlässig sein. Von der Zuverlässigkeit der für die auszuübende Tätigkeit verantwortlichen Person geht die Behörde aus, wenn diese Person der Behörde bekannt ist und keine Tatsachen vorliegen, die zu Zweifeln an der Zuverlässigkeit dieser Person im Hinblick auf den Tierschutz Anlass geben. In der Regel wird zur Überprüfung der Zuverlässigkeit von der Behörde die Vorlage eines Führungszeugnisses verlangt.

    Schließlich werden die die zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten von der Behörde in Augenschein genommen, um deren Eignung in Verbindung mit der gleichzeitig überprüften, artgerechten Haltung der angegebenen Tierarten und jeweiligen Stückzahlen feststellen zu können.

    Aufgrund der Inaugenscheinnahme der Behörde und der geschilderten Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles werden Erlaubnisse nach § 11 Tierschutzgesetz zusätzlich noch mit am Einzelfall ausgerichteten Nebenbestimmungen versehen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Essen

    § 11 Abs. 1 S.1 Nr. 6 Tierschutzgesetz

    Verfahrensablauf

    Hinweise für Essen

    Nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen werden zunächst Zuverlässigkeit und Sachkunde geprüft. Sofern die Sachkunde nicht zweifelsfrei festgestellt werden kann, werden ergänzende Unterlagen angefordert und/oder ein Fachgespräch angeboten, sowie eine Unterrichtsstunde begleitet. Sobald die Voraussetzungen vollständig erfüllt sind, kann die Erlaubnis erteilt werden.

    Fristen

    Grundsätzlich gibt es keine Fristen. Über die Erlaubniserteilung wird erst entschieden, wenn alle notwendigen Angaben gemacht, Unterlagen eingereicht und die Räumlichkeiten den tierschutzrechtlichen Vorgaben entsprechen. Die Entscheidung kann sich daher verzögern, wenn der antragstellenden Person unter Fristsetzung die Möglichkeit gewährt wird, den Antrag in einem dieser Bereiche nachzubessern. Sollten aber zum Beispiel offensichtliche, schwerwiegende und finanziell aufwendige bauliche Mängel in den Räumlichkeiten vorliegen, die für die Tätigkeit genutzt werden sollen, kann ein Antrag auch ohne weitere Frist zur Nachbesserung abgelehnt werden. Gleiches gilt, wenn absehbar die Nachweise der Sachkunde oder Zuverlässigkeit nicht erbracht werden können.

    Kosten

    Gebührenspanne für die Entscheidung über Anträge auf die Zucht und das Halten von Versuchstieren, den Handel mit Tieren sowie über sonstige Erlaubnisse mit tierschutzrechtlicher Relevanz nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 8 Buchstabe a bis f einschließlich erforderlicher Ortsbesichtigungen und der Durchführung von Fachgesprächen über die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Erlaubniserteilung: EUR 50 - 10.000

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen am 05.11.2020

    Version

    Technisch geändert am 05.11.2020

    Stichwörter

    Hinweise für Essen

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de