Elterngeld
Beschreibung
Hinweise für Rhein-Sieg-Kreis
Das Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) soll zur Sicherung der Lebensgrundlage des betreuenden Elternteils beitragen, indem es nach der Geburt des Kindes wegfallendes Erwerbseinkommen teilweise ersetzt.
Wer hat Anspruch auf Elterngeld?
Anspruch haben Mütter und Väter, die
- ihre Kinder nach der Geburt selbst betreuen und erziehen,
- nicht mehr als 32 Stunden in der Woche erwerbstätig sind,
- mit ihren Kindern in einem Haushalt leben,
- einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben.
Ein Anspruch auf Elterngeld entfällt, wenn das zu versteuernde Einkommen im Kalenderjahr vor Geburt des Kindes folgende Einkommensgrenzen überschreitet:
Für Geburten bis zum 31.03.2024:
250.000 EUR für Alleinerziehende und 300.000 EUR für Paargemeinschaften.
Für Geburten ab dem 01.04.2024:
200.000 EUR für Alleinerziehende und für Paargemeinschaften.
Für Geburten ab dem 01.04.2025:
175.000 EUR für Alleinerziehende und für Paargemeinschaften.
Basiselterngeld
Das Basiselterngeld wird für maximal 14 Monate gezahlt. Ein Elternteil kann maximal zwölf Monate allein Elterngeld beziehen, zwei weitere Monate sind für den anderen Elternteil reserviert. Für Geburten bis zum 31.03.2024 können beide Elternteile den Zeitraum frei untereinander aufteilen.
Für Geburten ab dem 01.04.2024 ist ein gleichzeitiger Bezug von Basiselterngeld beider Elternteile nur noch maximal für einen Monat und nur innerhalb der ersten zwölf Lebensmonate des Kindes möglich.
Diese Regelung gilt nicht bei Kindern, die mindestens sechs Wochen vor dem voraussichtlichen Tag der Entbindung geboren wurden, bei Mehrlingen oder bei (Geschwister-)Kindern mit Behinderung.
Besonderheit bei Frühgeburten
Der Anspruch auf Basiselterngeld verlängert sich, wenn das Kind
- mindestens sechs Wochen vor dem voraussichtlichen Tag der Entbindung geboren wurde auf 13 Monatsbeträge Basiselterngeld;
- mindestens acht Wochen vor dem voraussichtlichen Tag der Entbindung geboren wurde, auf 14 Monatsbeträge Basiselterngeld;
- mindestens zwölf Wochen vor dem voraussichtlichen Tag der Entbindung geboren wurde, auf 15 Monatsbeträge Basiselterngeld;
- mindestens 16 Wochen vor dem voraussichtlichen Tag der Entbindung geboren wurde, auf 16 Monatsbeträge Basiselterngeld.
Einkommen
Als Nachweis des Einkommens aus einer angestellten Tätigkeit gelten nur die Eintragungen in den für diese Kalendermonate ausgestellten Lohn- beziehungsweise Gehaltsabrechnungen der 12 Monate vor der Geburt des Kindes.
Zu beachten ist, dass Steuer- und Sozialversicherungsabzüge pauschal ermittelt werden. Gleichzeitig wird 1/12 der Jahreswerbungskostenpauschale für Arbeitnehmende in Abzug gebracht. Dadurch unterscheidet sich das hier ermittelte Nettoeinkommen vom tatsächlichen Arbeitslohn.
Wird eine selbständige Tätigkeit (auch neben einer angestellten Tätigkeit) ausgeübt, gilt als Bemessungszeitraum grundsätzlich das letzte abgeschlossene Steuerjahr (auch für beide Einkommensarten).
Geringe Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft bei Mischeinkünften im Bemessungszeitraum
Auf Antrag wird das Elterngeld ausschließlich nach dem Einkommen aus nichtselbständiger Tätigkeit aus den 12 Kalendermonaten vor der Geburt berechnet, wenn
- der steuerliche Gewinn aus selbständiger Tätigkeit im Kalenderjahr vor der Geburt durchschnittlich kleiner als monatlich 35,00 Euro
und
- im Geburtsjahr bis zum Monat vor der Geburt durchschnittlich kleiner monatlich als 35,00 Euro ist.
Die Ermittlung dieser Grenze erfolgt für jedes Kalenderjahr gesondert.
Anders als bei der Berechnung des Einkommens aus selbstständiger Erwerbstätigkeit gemäß § 2d werden bei der Bildung der Summe der Einkünfte negative Einkünfte aus Land und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit miteinander verrechnet.
Elterngeld Plus
Elterngeld Plus stärkt die Vereinbarkeit von Familie und Beruf. Es richtet sich daher vor allem an Eltern, die früher als beim Basiselterngeld (teilweise) in den Beruf zurückkehren möchten. Das Elterngeld Plus berechnet sich wie das Basiselterngeld, beträgt aber maximal die Hälfte des Elterngeldbetrages, der Eltern ohne Teilzeiteinkommen nach der Geburt zustünde (mindestens 150,00 Euro und höchstens 900,00 Euro im Monat). Dabei kann ein Basiselterngeldmonat in zwei Elterngeld Plus-Monate umgewandelt werden.
Damit profitieren Eltern vom Elterngeld Plus auch über den 14. Lebensmonat des Kindes hinaus und genießen mehr Zeit für sich und ihr Kind. Allerdings darf ab dem 15. Lebensmonat keine Lücke mehr im Bezug von Elterngeld Plus entstehen.
Bei Frühgeburten verschieben sich die Grenzen entsprechend.
Elterngeld Plus kann längstens bis zum 32. Lebensmonats des Kindes bezogen werden.
Partnerschaftsbonus
Der Partnerschaftsbonus fördert die partnerschaftliche Aufteilung von familiären und beruflichen Aufgaben. Der Partnerschaftsbonus bietet die Möglichkeit, für zwei bis vier weitere Monate Elterngeld Plus zu nutzen.
Wenn beide Elternteile in zwei bis vier aufeinanderfolgenden Monaten gleichzeitig mindestens 24 und höchstens 32 Wochenstunden arbeiten, bekommt jeder Elternteil zwei bis vier zusätzliche Monatsbeträge Elterngeld Plus.
Die Höhe des Elterngeldes in einem Partnerschaftsbonus-Monat wird genauso berechnet wie in einem Elterngeld Plus-Monat.
Online-Dienste
URL Online-Dienst
Online erledigen
Vertrauensniveau
Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).
weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten
URL Online-Dienst
Online erledigen
Vertrauensniveau
Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).
weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten
Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
Hinweise für Rhein-Sieg-Kreis
Für die Beantragung brauchen Sie
- Elterngeldantrag (von beiden Elternteilen zu unterschreiben)
- Original-Geburtsbescheinigung für Elterngeld
- Im Falle einer Frühgeburt: Bescheinigung einer Hebamme, eines Entbindungshelfers oder ärztliches Zeugnis und Kopie des Mutterpasses
- Endgültiger Mutterschaftsgeldnachweis von der Krankenkasse
- Bescheinigung Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld
- Bei Beamtinnen endgültige Bestätigung des Dienstherrn über die Mutterschutzfrist und eine Gehaltsabrechnung aus dem Zeitraum der Schutzfrist
- Wenn Sie aus einem Staat kommen, der nicht zur Europäischen Union gehört: Kopie des Aufenthaltstitels (Aufenthalts- oder Niederlassungserlaubnis)
Bei nichtselbständiger Tätigkeit
- Gehaltsabrechnungen für 12 Kalendermonate vor der Schutzfrist oder
- Gehaltsabrechnungen für 12 Kalendermonate vor der Geburt
Bei selbstständiger Tätigkeit
- Steuerbescheid für das Jahr vor der Geburt/Gewinn- und Verlustrechnung
- Erklärung für Selbstständige
Bei Zusammentreffen nichtselbständiger und selbständiger Tätigkeit
- Steuerbescheid/Gewinn- und Verlustrechnung für das Jahr vor der Geburt des Kindes
- Erklärung für Selbstständige
- Gehaltsabrechnungen des Jahres vor der Geburt
Besonderheit ab 1. September 2021:
Ist der steuerliche Gewinn aus selbständiger Tätigkeit im Kalenderjahr vor der Geburt kleiner als durchschnittlich monatlich 35,00 Euro und im Geburtsjahr bis zum Monat vor der Geburt kleiner als durchschnittlich monatlich als 35,00 Euro kann ein Antrag gestellt werden, dass nur das Einkommen aus der nichtselbständigen Tätigkeit aus den 12 Kalendermonaten vor der Geburt bzw. vor der Schutzfrist zur Bemessung herangezogen werden soll.
Die Prüfung erfolgt in jedem Kalenderjahr gesondert.
Dem entsprechenden Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
- Steuerbescheid/Gewinn-und Verlustrechnung für das Kalenderjahr vor der Geburt des Kindes
- Gewinn- und Verlustrechnung für das Geburtsjahr des Kindes bis einschließlich dem Monat vor der Geburt
Gehaltsabrechnungen der 12 Kalendermonate vor der Geburt/bzw. Mutterschutzfrist
Die vollständigen Antragsunterlagen sind an folgende Postadresse zu senden: Kreishaus Siegburg, Postfach 1551, 53705 Siegburg.
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise für Rhein-Sieg-Kreis
Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (BEEG)
Hinweise (Besonderheiten)
Hinweise für Rhein-Sieg-Kreis
Anrechnung auf andere Sozialleistungen
Beim Bürgergeld, bei der Sozialhilfe, Leistungen nach dem Asylbewerbergesetz oder beim Kinderzuschlag wird das Elterngeld grundsätzlich vollständig, also auch in Höhe des Mindestbetrages von 300,00 (Basiselterngeld) bzw. 150,00 Euro (Elterngel Plus), als Einkommen angerechnet.
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen am 22.02.2022