Elterngeld

    Elterngeld

    Wenn Sie nach der Geburt im Job aussetzen oder Teilzeit arbeiten, bekommen Sie Elterngeld. Die finanzielle Leistung ermöglicht Ihnen, sich Zeit für Ihr Kind und die Familie zu nehmen.

    Beschreibung

    Hinweise für Oberbergischer Kreis

    Das Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) erleichtert Müttern und Vätern die Entscheidung für eine berufliche Auszeit nach der Geburt. Es dient der Sicherung der Lebensgrundlage des betreuenden Elternteils, indem es nach der Geburt des Kindes wegfallendes Erwerbseinkommen teilweise ersetzt.

     

    Wer hat Anspruch auf Elterngeld?

    • Der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt liegt in Deutschland. 
    • Es besteht ein gemeinsamer Haushalt mit dem Kind.
    • Das Kind wird selbst betreut und erzogen.
    • Es wird keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausgeübt.
       
    Haben Sie Fragen?

    Wir stehen für eine telefonische oder persönliche Beratung gerne zur Verfügung. Alternativ bieten wir bei Bedarf eine videogestützte Online-Beratung via Zoom an. Vereinbaren Sie dazu einfach einen Termin.

    Basiselterngeld 
    • ist ein Einkommensersatz für max. 14 Monate nach der Geburt. Die Eltern können diese 14 Monate untereinander aufteilen.
    • kann mindestens für zwei und höchstens für 12 Monate von einem Elternteil in Anspruch genommen werden.
    • orientiert sich in der Höhe am monatlich verfügbaren Erwerbseinkommen vor der Geburt.
      Als Nachweis des Einkommens aus einer angestellten Tätigkeit gelten nur die Eintragungen in den Lohn- bzw. Gehaltsabrechnungen der 12 Monate vor der Geburt bzw. vor Zahlung des Mutterschaftsgeldes.
      Wird eine selbstständige Tätigkeit (auch neben einer angestellten Tätigkeit) ausgeübt, gilt immer das letzte abgeschlossene Steuerjahr (für beide Einkommensarten).
    • beträgt mindestens 300 € und höchstens 1.800 €.
      In der Regel ersetzt das Elterngeld das Voreinkommen zu 65 Prozent, für Geringverdiener unter 1.000 € beträgt die Ersatzrate bis zu 100 Prozent - je geringer das Gehalt, desto höher die Ersatzrate.
    • erlaubt Teilzeitarbeit bis zu 30 Wochenstunden
      und ersetzt dann den entfallenden Einkommensanteil, also die Differenz zum Einkommen vor der Geburt.
       

    Neue Regelung für Geburten ab dem 01.09.2021 

    • Besonderheit bei Frühgeburten
      Der Anspruch auf Basiselterngeld verlängert sich, wenn das Kind
      • mind. 6 Wochen vor dem voraussichtlichen Tag der Entbindung geboren wurde auf 13 Monatsbeträge Basiselterngeld,
      • mind. 8 Wochen vor dem voraussichtlichen Tag der Entbindung geboren wurde auf 14 Monatsbeträge Basiselterngeld,
      • mind. 12 Wochen vor dem voraussichtlichen Tag der Entbindung geboren wurde auf 15 Monatsbeträge Basiselterngeld,
      • mind. 16 Wochen vor dem voraussichtlichen Tag der Entbindung geboren wurde auf 16 Monatsbeträge Basiselterngeld.
         
    • Geringe Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit 
      Eltern mit geringen Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit können beantragen, dass das Elterngeld ausschließlich auf der Grundlage des Einkommens aus der angestellten Tätigkeit der 12 Kalendermonate vor der Geburt berechnet wird, wenn   der steuerliche Gewinn aus der selbstständigen Tätigkeit im Kalenderjahr vor der Geburt und im Geburtsjahr bis zum Monat vor der Geburt durchschnittlich weniger als monatlich 35 € betrug.
    • Arbeitsstundengrenze
      Eine Teilzeittätigkeit ist bis zu 32 Wochenstunden im Durchschnitt des Lebensmonats erlaubt.
       
    ElterngeldPlus 
    • ist ein Angebot an Eltern, die im Elterngeldbezug Teilzeit arbeiten möchten.
    • wird für den doppelten Zeitraum gezahlt: aus einem Basiselterngeldmonat werden zwei Elterngeld Plus-Monate. Zu beachten ist, dass ab dem 15. Lebensmonat keine Lücke im Bezug entstehen darf, in der nicht mind. ein Elternteil Elterngeld Plus bezieht.
    • wird wie das Basiselterngeld berechnet, beträgt aber max. die Hälfte des Elterngeldbetrages, der dem Elternteil ohne Teilzeiteinkommen nach der Geburt zustünde.

    Neue Regelung für Geburten ab dem 01.09.2021

    • Besonderheit bei Frühgeburten 
      Der Anspruch verlängert sich entsprechend (s.o.)
       
    • Maximaler Bezugszeitraum
      Elterngeld Plus kann längstens bis zum 32. Lebensmonat des Kindes beezogen werden.
       
    Partnerschaftsbonusmonate
    • stehen als vier zusätzliche Elterngeld Plus-Monate pro Elternteil zu, wenn beide Partner in vier aufeinanderfolgenden Lebensmonaten gleichzeitig 25 bis 30 Wochenstunden arbeiten.
    • stehen auch Alleinerziehenden zu, die in vier aufeinanderfolgenden Monaten zwischen 25 und 30 Wochenstunden arbeiten.

    Neue Regelung für Geburten ab dem 01.09.2021

    Wenn beide Elternteile in zwei bis vier aufeinanderfolgenden Lebensmonaten gleichzeitig mindestens 24 und höchstens 32 Wochenstunden arbeiten, bekommt jeder Elternteil zwei bis vier zusätzliche Monatsbeträge Elterngeld Plus.

    Entsprechendes gilt für Alleinerziehende.

     

    Online-Dienste

    URL Online-Dienst

    ID: L100002_2cc18f71ecdd75daaf0cc6c80d73a309

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).

    weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten

    Version

    Technisch geändert am 17.11.2022

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    URL Online-Dienst

    ID: L100002_a3de96f8c65e73d88ae8900950925339

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).

    weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten

    Version

    Technisch geändert am 21.07.2023

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Elterngeld und Elternzeitangelegenheiten

    Adresse

    Hausanschrift

    Moltkestraße 42

    51643 Gummersbach

    Version

    Technisch geändert am 07.03.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Oberbergischer Kreis - Elterngeldstelle

    Adresse

    Hausanschrift

    Moltkestraße 42

    51643 Gummersbach

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 02261/88- 1198

    E-Mail: elterngeld@obk.de

    Version

    Technisch geändert am 14.07.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Oberbergischer Kreis

    • Elterngeldantrag (von beiden Elternteilen zu unterschreiben)
    • Original- Geburtsbescheinigung für Elterngeld
    • Nachweis der Krankenkasse über die Höhe und die Dauer des Mutterschaftsgeldes
    • Nachweis des Arbeitgebers über den Arbeitgeberzuschuss (Lohn- bzw. Gehaltsbescheinigung)
    • bei Beamtinnen die Bestätigung des Dienstherrn über die Mutterschutzfrist und ein Gehaltsnachweis aus dem Zeitraum der Schutzfrist
    • Kopie des Aufenthaltstitels (Aufenthalts- oder Niederlassungserlaubnis), sofern keine deutsche Staatsangehörigkeit bzw. Zugehörigkeit zu EU-/EWR-Staat/Schweiz besteht
       
    • Einkommensnachweise 
      • bei nichtselbstständiger Tätigkeit
        Gehaltsabrechnungen der 12 Kalendermonate vor der Geburt bzw. vor Beginn der Schutzfrist
         
      • bei selbstständiger Tätigkeit
        • Steuerbescheid für das Jahr vor der Geburt. Wenn dieser noch nicht vorliegt eine Einnahmen-Überschussrechnung für diesen Zeitraum
        • Erklärung für Selbstständige
           
      • bei nichtselbstständiger und selbstständiger Tätigkeit
        • Steuerbescheid / Einnahmen-Überschussrechnung für das Jahr vor der Geburt
        • Gehaltsabrechnungen des Jahres vor der Geburt
        • Erklärung für Selbstständige

    Neue Regelung für Geburten ab dem 01.09.2021

    Eltern mit geringen Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit (

    Dem Antrag sind dann folgende Unterlagen beizufügen:

    • Steuerbescheid / Einnahmen-Überschussrechnung für das Kalenderjahr vor der Geburt
    • Einnahmen-Überschussrechnung für das Geburtsjahr des Kindes bis einschließlich dem Monat vor der Geburt
    • Gehaltsabrechnungen der 12 Kalendermonate vor der Geburt bzw. vor Beginn der Schutzfrist

    Antragsvordrucke zur Papier-Antragstellung können bei Bedarf angefragt werden.

    Rechtsgrundlage(n)

    Das Elterngeld ist geregelt im Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Bei Beschwerden, bei denen die Elterngeldstelle nicht abhelfen konnte, kann die jeweilige Aufsichtsbehörde des Bundeslandes angesprochen werden.

    Weitere Informationen

    Hinweise für Oberbergischer Kreis

    Weitere Informationen zum Elterngeld erhalten Sie unter Elterngeld - FAMILIENPORTAL.NRW.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen am 22.02.2022

    Version

    Technisch geändert am 22.02.2022

    Stichwörter

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de