Elterngeld

    Elterngeld

    Wenn Sie nach der Geburt im Job aussetzen oder Teilzeit arbeiten, bekommen Sie Elterngeld. Die finanzielle Leistung ermöglicht Ihnen, sich Zeit für Ihr Kind und die Familie zu nehmen.

    Beschreibung

    Hinweise für Oberbergischer Kreis

    Achtung: Unsere Servicezeiten haben sich geändert!

     

    Das Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) erleichtert Müttern und Vätern die Entscheidung für eine berufliche Auszeit nach der Geburt. Es dient der Sicherung der Lebensgrundlage des betreuenden Elternteils, indem es nach der Geburt des Kindes wegfallendes Erwerbseinkommen teilweise ersetzt.

     

    Wer hat Anspruch auf Elterngeld?

    • Der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt liegt in Deutschland. 
    • Es besteht ein gemeinsamer Haushalt mit dem Kind.
    • Das Kind wird selbst betreut und erzogen.
    • Es wird keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausgeübt.
       
    Haben Sie Fragen?

    Wir stehen für eine telefonische oder persönliche Beratung gerne zur Verfügung. Alternativ bieten wir bei Bedarf eine videogestützte Online-Beratung via Zoom an. Vereinbaren Sie dazu einfach einen Termin.

     

    Bitte beachten Sie, dass aktuell längere Bearbeitungszeiten zu erwarten sind. Es wird daher empfohlen, den Antrag auf Elterngeld zeitnah nach der Geburt des Kindes einzureichen. Noch nicht vorliegende Unterlagen können nachgereicht werden.


    Basiselterngeld 
    • ist ein Einkommensersatz für max. 14 Monate nach der Geburt. Die Eltern können diese 14 Monate untereinander aufteilen.
    • kann mindestens für zwei und höchstens für 12 Monate von einem Elternteil in Anspruch genommen werden.
    • orientiert sich in der Höhe am monatlich verfügbaren Erwerbseinkommen vor der Geburt.
    • beträgt mindestens 300 € und höchstens 1.800 €. In der Regel ersetzt das Elterngeld das Voreinkommen zu 65 Prozent, für Geringverdiener unter 1.000 € beträgt die Ersatzrate bis zu 100 Prozent - je geringer das Gehalt, desto höher die Ersatzrate.
    • erlaubt Teilzeitarbeit bis zu 32 Wochenstunden und ersetzt dann den entfallenden Einkommensanteil, also die Differenz zum Einkommen vor der Geburt. 

     

    Besonderheit bei Frühgeburten
    Der Anspruch auf Basiselterngeld verlängert sich, wenn das Kind

    • mind. 6 Wochen vor dem voraussichtlichen Tag der Entbindung geboren wurde auf 13 Monatsbeträge Basiselterngeld,
    • mind. 8 Wochen vor dem voraussichtlichen Tag der Entbindung geboren wurde auf 14 Monatsbeträge Basiselterngeld,
    • mind. 12 Wochen vor dem voraussichtlichen Tag der Entbindung geboren wurde auf 15 Monatsbeträge Basiselterngeld,
    • mind. 16 Wochen vor dem voraussichtlichen Tag der Entbindung geboren wurde auf 16 Monatsbeträge Basiselterngeld. 
     
    ElterngeldPlus 
    • ist ein Angebot an Eltern, die im Elterngeldbezug Teilzeit arbeiten möchten.
    • wird für den doppelten Zeitraum gezahlt: aus einem Basiselterngeldmonat werden zwei Elterngeld Plus-Monate. Zu beachten ist, dass ab dem 15. Lebensmonat keine Lücke im Bezug entstehen darf, in der nicht mind. ein Elternteil Elterngeld Plus bezieht.
    • wird wie das Basiselterngeld berechnet, beträgt aber max. die Hälfte des Elterngeldbetrages, der dem Elternteil ohne Teilzeiteinkommen nach der Geburt zustünde.

     

    Besonderheit bei Frühgeburten
    Der Anspruch verlängert sich enstprechend (s.o.)

     

    Partnerschaftsbonusmonate
    • stehen als zwei bis vier zusätzliche Elterngeld Plus-Monate pro Elternteil zu, wenn beide Partner in zwei bis vier aufeinanderfolgenden Lebensmonaten gleichzeitig 24 bis 32 Wochenstunden arbeiten.
    • stehen auch Alleinerziehenden zu, die in zwei bis vier aufeinanderfolgenden Monaten zwischen 24 und 32 Wochenstunden arbeiten.

     

    Neue Regelung für Geburten ab dem 01.04.2024

    • Ein Anspruch auf Elterngeld entfällt für Geburten im Zeitraum vom 01.04.2024 bis zum 31.03.2025, wenn die berechtigte Person/en (Alleinerziehende und Elternpaare) im letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraum vor der Geburt des Kindes ein zu versteuerndes Einkommen in Höhe von mehr als 200.000 € erzielt hat.
    • Ein gleichzeitiger Bezug von Basiselterngeld beider Elternteile ist nur noch in einem der ersten zwölf Lebensmonate des Kindes möglich.                                                                                                          Ausnahme: Diese Regelung gilt nicht bei Kindern, die mind. sechs Wochen vor dem voraussichtlichen Tag der Entbindung geboren wurden, bei Mehrlingen oder bei (Geschwister-)Kindern mit Behinderung.

     

    Online-Dienste

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    Vertrauensniveau

    Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).

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    Version

    Technisch geändert am 17.11.2022

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

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    Version

    Technisch geändert am 21.07.2023

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Elterngeld und Elternzeitangelegenheiten

    Adresse

    Hausanschrift

    Moltkestraße 42

    51643 Gummersbach

    Version

    Technisch geändert am 07.03.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Oberbergischer Kreis - Elterngeldstelle

    Adresse

    Hausanschrift

    Moltkestraße 42

    51643 Gummersbach

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 02261/88- 1198

    E-Mail: elterngeld@obk.de

    Version

    Technisch geändert am 14.07.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Oberbergischer Kreis

    • Elterngeldantrag (von beiden Elternteilen zu unterschreiben)
    • Geburtsbescheinigung für Elterngeld
    • Nachweis der Krankenkasse über die Höhe und die Dauer des Mutterschaftsgeldes
    • Nachweis des Arbeitgebers über den Arbeitgeberzuschuss (Lohn- bzw. Gehaltsbescheinigung)
    • bei Beamtinnen die Bestätigung des Dienstherrn über die Mutterschutzfrist und ein Gehaltsnachweis aus dem Zeitraum der Schutzfrist
    • Kopie des Aufenthaltstitels (Aufenthalts- oder Niederlassungserlaubnis), sofern keine deutsche Staatsangehörigkeit bzw. Zugehörigkeit zu EU-/EWR-Staat/Schweiz besteht

     

    • Einkommensnachweise 
      • bei nichtselbstständiger Tätigkeit
        Gehaltsabrechnungen der 12 Kalendermonate vor der Geburt bzw. vor Beginn der Schutzfrist
         
      • bei selbstständiger Tätigkeit
        • Steuerbescheid für das Jahr vor der Geburt. Sofern dieser noch nicht vorliegt eine Einnahmen-Überschussrechnung für diesen Zeitraum 
      • bei nichtselbstständiger und selbstständiger Tätigkeit
        • Steuerbescheid / Einnahmen-Überschussrechnung für das Jahr vor der Geburt
        • Gehaltsabrechnungen des Jahres vor der Geburt
      • bei nichtselbstständiger und geringfügig selbstständiger Tätigkeit
        Eltern mit geringen Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit (
        • Steuerbescheid / Einnahmen-Überschussrechnung für das Kalenderjahr vor der Geburt
        • Einnahmen-Überschussrechnung für das Geburtsjahr des Kindes bis einschließlich dem Monat vor der Geburt
        • Gehaltsabrechnungen der 12 Kalendermonate vor der Geburt bzw. vor Beginn der Schutzfrist.

    Rechtsgrundlage(n)

    Das Elterngeld ist geregelt im Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Bei Beschwerden, bei denen die Elterngeldstelle nicht abhelfen konnte, kann die jeweilige Aufsichtsbehörde des Bundeslandes angesprochen werden.

    Weitere Informationen

    Hinweise für Oberbergischer Kreis

    Weitere Informationen zum Elterngeld sowie die erforderlichen Antragsvordrucke zur Papier-Antragstellung erhalten Sie unter Elterngeld - FAMILIENPORTAL.NRW.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen am 22.02.2022

    Version

    Technisch geändert am 22.02.2022

    Stichwörter

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de