Elterngeld

    Elterngeld

    Wenn Sie nach der Geburt im Job aussetzen oder Teilzeit arbeiten, bekommen Sie Elterngeld. Die finanzielle Leistung ermöglicht Ihnen, sich Zeit für Ihr Kind und die Familie zu nehmen.

    Beschreibung

    Hinweise für Wesel

    Das Elterngeld ist eine Familienleistung mit Einkommensersatz. Ersetzt wird grundsätzlich das durchschnittlich in den letzten zwölf Monaten vor der Geburt des Kindes bzw. vor Beginn der Mutterschutzfrist erzielte Erwerbseinkommen. Es gibt verschiedene Varianten (Basiselterngeld, ElterngeldPlus, Partnerschaftsbonus), die miteinander kombiniert werden können.

    Das Basiselterngeld kann nur innerhalb der ersten 14 Lebensmonate des Kindes bezogen werden und beträgt je nach Einkommen zwischen 300 Euro und 1.800 Euro monatlich. Es fängt fehlendes Einkommen auf, wenn Eltern nach der Geburt ihre berufliche Tätigkeit unterbrechen oder einschränken.

    Das ElterngeldPlus erleichtert den Eltern die Kombination von Elterngeld und Teilzeitarbeit. Die Eltern können die Bezugszeit des Elterngeldes verlängern und haben die Möglichkeit nach der Geburt des Kindes in Teilzeit zu arbeiten. Aus einem Basiselterngeldmonat werden zwei ElterngeldPlus-Monate. Dabei ersetzt auch das ElterngeldPlus das wegfallende Einkommen, liegt aber maximal bei der Hälfte des Basiselterngeldbetrages, das den Eltern ohne Teilzeiteinkommen nach der Geburt zustünde. Damit können Eltern die Bedürfnisse des Kindes mit den Anforderungen im Beruf verbinden.

    Entscheiden sich die Eltern zeitgleich in zwei bis vier aufeinanderfolgenden Lebensmonaten des Kindes in Teilzeit (24 bis 32 Wochenstunden) zu arbeiten, erhalten sie zusätzlich zwei bis vier ElterngeldPlus-Monate, die sogenannten Partnerschaftsbonusmonate. Die Partnerschaftsbonusmonate stehen auch Alleinerziehenden zu.

    Bei Frühgeburten erhöht sich der Anspruch um weitere Elterngeldbezugsmonate.

    Eltern, die vor der Geburt des Kindes kein Erwerbseinkommen erzielt haben, erhalten mindestens den Sockelbetrag des Basiselterngeldes in Höhe von 300 Euro monatlich.

    Für Geburten ab dem 01.04.2024 ändert sich der Bezug des Elterngeldes dahingehend, dass die Eltern Basiselterngeld nur noch für einen Monat parallel beziehen können, und das auch nur bis zum 12. Lebensmonat des Kindes. Wenn Eltern gleichzeitig mehr als einen Monat Elterngeld beziehen möchten, muss sich mindestens ein Elternteil für das Elterngeld Plus entscheiden.

    Liegt das Familieneinkommen im Kalenderjahr vor der Geburt des Kindes über einen zu versteuernden Betrag in Höhe von 200.000 € besteht kein Anspruch auf Elterngeld. Die gleiche Einkommensgrenze gilt auch für Alleinerziehende.

    Zu den konkreten Ausgestaltungsmöglichkeiten beraten die Mitarbeitenden der Elterngeldstelle gerne.

    Online-Dienste

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    Version

    Technisch geändert am 21.07.2023

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

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    Version

    Technisch geändert am 30.08.2024

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    51-1-2 Elterngeld

    Adresse

    Hausanschrift

    Philipp-Reis-Straße 7-9

    46485 Wesel

    Version

    Technisch geändert am 15.08.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Kreis Wesel - Elterngeldstelle

    Adresse

    Hausanschrift

    Reeser Landstraße 31

    46483 Wesel

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0281/207-2070

    E-Mail: elterngeldstelle@kreis-wesel.de

    Version

    Technisch geändert am 14.07.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Wesel

    Elterngeld

    Rechtsgrundlage(n)

    Das Elterngeld ist geregelt im Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Bei Beschwerden, bei denen die Elterngeldstelle nicht abhelfen konnte, kann die jeweilige Aufsichtsbehörde des Bundeslandes angesprochen werden.

    Weitere Informationen

    Hinweise für Wesel

    • Das Basiselterngeld beträgt auch für nicht erwerbstätige Elternteile mindestens 300,00 Euro monatlich.
    • Anspruch auf die Partnermonate besteht, wenn sich bei den Eltern für zwei Bezugsmonate das Erwerbseinkommen mindert (etwa durch Arbeitszeitreduzierung während des Elterngeldbezugs oder durch Mutterschutz).
    • Entgeltersatzleistungen (zum Beispiel Arbeitslosengeld I, Gründungszuschuss, Kurzarbeitergeld, Krankengeld und Renten), Stipendien, BAföG oder Arbeitslosengeld II zählen nicht zum Erwerbseinkommen. Sie werden daher nicht bei der Einkommensermittlung für das Elterngeld berücksichtigt.
    • Das Elterngeld selbst ist steuerfrei, es unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt.
    • Elterngeld setzt nicht voraus, dass Elternzeit genommen wird.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen am 22.02.2022

    Version

    Technisch geändert am 22.02.2022

    Stichwörter

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de