Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des tierärztlichen Berufs beantragen
Damit Sie in Deutschland als Tierarzt oder Tierärztin ohne Approbation vorübergehend arbeiten können, brauchen Sie eine Erlaubnis.
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Ansprechpartner
Ausländerbehörde des Kreises Minden-Lübbecke
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Telefon Festnetz: 0571 807-20600
Fax: 0571 807-30852
erforderliche Unterlagen
Folgende Unterlagen sind vorzulegen:
- Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des tierärztlichen Berufs,
- Nachweis über die Staatsangehörigkeit (beglaubigte Kopie des Personalausweises, Passes oder Identitätsnachweis),
- einen Berufsqualifikationsnachweis (tierärztliches Diplom, Prüfungszeugnis oder ein sonstiger tierärztlicher Befähigungsnachweis/Ausbildungsnachweis),
- gegebenenfalls beglaubigter Nachweis der Asylanerkennung, Erlaubnis nach dem Aufenthaltsgesetz oder Besitz einer Einbürgerungssicherung
- unterschriebener tabellarischer Lebenslauf: aktuell, kurzgefasst und mit ausführlicher, zeitlich lückenloser Darstellung des Ausbildungswegs und beruflichen Werdegangs
- Bescheinigung des zukünftigen Arbeitgebers über die Anstellungsmöglichkeit und Begründung (zum Beispiel Arbeitsvertrag, Bedarfsprüfung)
- Nachweis der Straffreiheit, Führungszeugnis zur Vorlage einer Behörde (Dieser Nachweis darf bei Antragstellung maximal 3 Monate alt sein.)
- Ärztliches Gesundheitszeugnis, wonach Sie in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des tierärztlichen Berufes geeignet sind (kein amtsärztliches Zeugnis erforderlich, Dieser Nachweis darf bei Antragstellung maximal 3 Monate alt sein.)
Die Unterlagen können ohne bestimmte Formvorgaben an die zuständige Behörde gerichtet werden.
Hinweis: Fremdsprachige Unterlagen müssen Sie in deutscher Übersetzung beifügen. Die Übersetzung muss durch einen amtlich vereidigten Urkundendolmetscher oder eine amtlich vereidigte Urkundendolmetscherin erfolgen. Diplome, Zeugnisse der tierärztlichen Ausbildung müssen Sie in beglaubigter Übersetzung vorlegen.
Formulare
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Voraussetzungen
Um eine Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des tierärztlichen Berufes zu bekommen,
- müssen Sie eine abgeschlossene Ausbildung für den tierärztlichen Beruf nachweisen
- dürfen Sie sich nicht eines Verhalten schuldig gemacht haben, aus dem sich die Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des tierärztlichen Berufs ergibt
- dürfen Sie nicht in gesundheitlicher Hinsicht für die Ausübung des Tierarztberufes ungeeignet sein
- müssen Sie über die für die Tätigkeit nötigen Deutschkenntnisse auf dem Niveau B2 nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen verfügen und
- benötigen Sie den Nachweis einer konkreten Arbeitsstelle.
Rechtsgrundlage(n)
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Verfahrensablauf
- Für eine Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des tierärztlichen Berufes müssen Sie schriftlich oder elektronisch einen Antrag bei der zuständigen Stelle des Bundeslandes stellen, in dem der tierärztliche Beruf ausgeübt werden soll.
- Die zuständige Stelle entscheidet nach Prüfung Ihrer Unterlagen über die Erlaubnis.
Fristen
Der Antrag muss bevor Sie als Tierärztin oder Tierarzt arbeiten, gestellt werden.
Bearbeitungsdauer
Über den Antrag wird innerhalb von 3 Monaten nach Einreichung der vollständigen Unterlagen entschieden.
Kosten
Das Verfahren kostet Geld. Die zuständige Stelle informiert Sie über die Kosten. Die Kosten hängen oft von dem Aufwand für die Bearbeitung ab.
Zusätzlich können weitere Kosten entstehen (z.B. für Übersetzungen oder Beglaubigungen). Diese Kosten sind individuell unterschiedlich.
Hinweise (Besonderheiten)
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Weitere Informationen
Kann Ihnen keine Approbation oder Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des tierärztlichen Berufs erteilt werden, prüft die zuständige Behörde, ob das Ausüben bestimmter tierärztlicher Tätigkeiten dennoch genehmigt werden kann. Die Behörde wird sich in diesem Fall mit Ihnen in Verbindung setzen.
Ein tierärztliches Tätigwerden vor Erteilung der Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des tierärztlichen Berufs kann zu strafrechtlichen Folgen führen.
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft und Energie des Landes Sachsen-Anhalt am 10.09.2020
Stichwörter
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