Bescheinigung über das Daueraufenthaltsrecht Ausstellung für freizügigkeitsberechtigte EU-/ EWR-Bürger

    Bescheinigung über das Daueraufenthaltsrecht für freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger beantragen

    EU- und EWR-Bürger, die sich über einen Zeitraum von fünf Jahren ständig rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben, können bei der Ausländerbehörde die Ausstellung einer Bescheinigung über das Daueraufenthaltsrecht beantragen

    Beschreibung

    Hinweise für Bielefeld

    Als Bürgerin bzw. Bürger aus EU-Mitgliedsstaaten und aus Island, Liechtenstein und Norwegen sind Sie innerhalb der EU freizügigkeitsberechtigt. Das bedeutet, dass Sie sich in Deutschland und in der gesamten EU niederlassen dürfen (wohnen und arbeiten).
    Ein Aufenthaltstitel wird dafür nicht benötigt, eine Freizügigkeitsbescheinigung gibt es ebenfalls nicht mehr.

    EU-Bürgerinnen bzw. EU-Bürger und Personen aus Island, Liechtenstein und Norwegen, die sich seit mindestens 5 Jahren rechtmäßig und ständig in Deutschland aufhalten, können ein Daueraufenthaltsrecht erworben haben. Darüber stellt die Ausländerbehörde bei Bedarf auf Antrag eine Bescheinigung aus. Es besteht keine Verpflichtung, eine solche Bescheinigung zu beantragen.

    Online-Dienst

    URL Online-Dienst

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    Vertrauensniveau

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    Version

    Technisch geändert am 10.02.2023

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Bürgeramt Geschäftsbereich Kommunale Ausländerbehörde Abteilung Allgemeine Ausländerangelegenheiten, Visa

    Adresse

    Hausanschrift

    Niederwall 23

    33602 Bielefeld

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 521 51-0

    Fax: +49 521 51-8568

    E-Mail: abh@bielefeld.de

    Version

    Technisch geändert am 01.08.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Bielefeld

    • gültiger Reisepass (auch für Minderjährige)

    Formulare

    • Onlineverfahren vereinzelt möglich
    • Schriftform erforderlich: ja
    • Persönliches Erscheinen erforderlich: ja

    Voraussetzungen

    Hinweise für Bielefeld

    Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedsstaates oder von Island, Liechtenstein und Norwegen
    und als Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmer / Selbständige bzw. Selbstständiger oder in Berufsausbildung tätig.

    Auch Studentinnen und Studenten der vorgenannten Länder sind freizügigkeitsberechtigt, wenn sie ihren Lebensunterhalt ohne Sozialleistungen sicherstellen.

    In anderen Fallkonstellationen erkundigen sie sich bitte bei der Ausländerbehörde.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Hinweise für Bielefeld

    Persönliche Vorsprache mit Termin.

    Fristen

    Die Bescheinigung über das Daueraufenthaltsrecht kann frühestens nach einem ständigen rechtmäßigen Aufenthalt von fünf Jahren beantragt werden. Die Bescheinigung über das Daueraufenthaltsrecht wird unverzüglich unbefristet ausgestellt. Widerspruchsfrist gegen die ablehnende Entscheidung der Ausländerbehörde: ein Monat

    Bearbeitungsdauer

    Die Bearbeitung Ihres Antrags auf Ausstellung einer Bescheinigung über das Daueraufenthaltsrecht erfolgt so bald wie möglich

    Kosten

    Ausstellung Bescheinigung: EUR 8,00 Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Gebührenermäßigung oder Gebührenbefreiung in Betracht kommen.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweis für Staatsangehörige der Schweiz:

    Weil die Schweiz nicht der EU oder dem EWR angehört, gilt für Schweizer eine andere Regelung. Das Daueraufenthaltsrecht für Staatsangehörige der Schweiz richtet sich nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit.

     

    Hinweis für britische Staatsangehörige (Brexit):

    Am 1. Februar 2020 wurde der Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union vollzogen. Für freizügigkeitsberechtigte britische Staatsangehörige und ihre Familienangehörigen gilt das Freizügigkeitsrecht zunächst bis zum 31. Dezember 2020 weiter.

    Die zuständige Ausländerbehörde erteilt Informationen darüber, welche Regelungen ab dem 1. Januar 2021 im Einzelfall zur Anwendung kommen (Bestandsschutz oder Anwendung des allgemeinen Aufenthaltsrechts, insbesondere des Aufenthaltsgesetzes).

    Weitere Informationen

    • Informationen des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat zur Freizügigkeit:

    https://www.bmi.bund.de/DE/themen/migration/aufenthaltsrecht/freizuegigkeit-eu-buerger/freizuegigkeit-eu-buerger-node.html

    und

    https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/faqs/DE/themen/migration/freizuegigkeit/freizuegigkeit-liste.html  

    • Informationen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge zum Thema Zuwanderung aus der EU:

    https://www.bamf.de/DE/Themen/MigrationAufenthalt/ZuwandererEuropa/zuwanderereuropa-node.html

    Telefon: 030 1815-1111

    Servicezeiten: Montag bis Freitag von 8:00 bis 16:00 Uhr

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen am 13.01.2022

    Version

    Technisch geändert am 13.01.2022

    Stichwörter

    Hinweise für Bielefeld

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de