Bescheinigung über das Daueraufenthaltsrecht Ausstellung für freizügigkeitsberechtigte EU-/ EWR-Bürger

    Bescheinigung über das Daueraufenthaltsrecht Ausstellung für freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger

    EU- und EWR-Bürger, die sich über einen Zeitraum von fünf Jahren ständig rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben, können bei der Ausländerbehörde die Ausstellung einer Bescheinigung über das Daueraufenthaltsrecht beantragen

    Beschreibung

    Hinweise für Moers

    Weitere Informationen finden Sie unter Aufenthaltsrecht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen.

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    Version

    Technisch geändert am 23.05.2024

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    04.1.2 Fachgruppe - Ausländerbehörde

    Adresse

    Hausanschrift

    Mühlenstraße 9-11

    47441 Moers

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0 28 41 / 201-655

    Fax: 0 28 41 / 201-1 66 06

    E-Mail: Auslaenderbehoerde@Moers.de

    Version

    Technisch geändert am 04.06.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Ausländerrecht / Visaangelegenheiten / Rückführmanagement: Buchstabe A

    Version

    Technisch geändert am 24.07.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Ausländerrecht / Visaangelegenheiten / Rückführmanagement: Buchstabe L - O

    Version

    Technisch geändert am 24.07.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Ausländerrecht / Visaangelegenheiten / Rückführmanagement: Buchstabe C - G

    Version

    Technisch geändert am 24.07.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Ausländerrecht / Visaangelegenheiten / Rückführmanagement: Buchstabe H - K

    Version

    Technisch geändert am 24.07.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Ausländerrecht / Visaangelegenheiten / Rückführmanagement: Buchstabe P - R und T - Z

    Version

    Technisch geändert am 04.06.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Ausländerrecht / Visaangelegenheiten / Rückführmanagement: Buchstabe B + S

    Version

    Technisch geändert am 24.07.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Aktuelles biometrisches Foto
    • Zustimmung der personensorgeberechtigten Person zum geplanten Aufenthalt, wenn Sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben

    Die Ausländerbehörde kann die Vorlage der folgenden Unterlagen verlangen:

    • Anerkannter oder sonst zugelassener, gültiger Pass oder Passersatz
    • Nachweis, dass für die zurückgelegten Aufenthaltszeiten vom Freizügigkeitsrecht Gebrauch gemacht wurde (z.B. Meldebestätigung, Arbeitsvertrag, Gewerbeschein oder Nachweis über die selbstständige Tätigkeit, ausreichende Existenzmittel und ausreichender Krankenversicherungsschutz, Immatrikulationsbescheinigung)

    Im Einzelfall kann die Ausländerbehörde weitere Unterlagen anfordern.

    Formulare

    • Onlineverfahren vereinzelt möglich
    • Schriftform erforderlich: ja
    • Persönliches Erscheinen erforderlich: ja

    Voraussetzungen

    • Sie sind Staatsangehöriger der EU oder des EWR
    • Sie halten sich seit fünf Jahren ständig in Deutschland auf.
    • Sie halten sich seit fünf Jahren rechtmäßig in Deutschland auf, d.h. Sie haben für den gesamten Zeitraum die Voraussetzungen des Freizügigkeitsrechts erfüllt.

    Bei Bedarf können Sie die unter Erforderliche Unterlagen genannten Nachweise und Unterlagen erbringen

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Nach einem fünfjährigen ständigen rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland können Sie eine Bescheinigung über das Daueraufenthaltsrecht beantragen.

     

    Die Bescheinigung ist bei der für Ihren Wohnsitz zuständigen Ausländerbehörde zu beantragen.

     

    Das Verfahren gestaltet sich wie folgt:

    • Je nach Ausländerbehörde kann eine Beantragung über das Internet möglich sein. Informieren Sie sich, ob Ihre Ausländerbehörde die elektronische Antragstellung anbietet.

    Für den Fall einer elektronischen Antragsstellung wird sich die Ausländerbehörde nach Eingang Ihres Antrags mit Ihnen in Verbindung setzen, um ggf. Unterlagen nachzufordern und mit Ihnen einen Termin in der Ausländerbehörde zu vereinbaren. Während des Termins werden Ihre Unterlagen geprüft (bringen Sie diese im Original mit zum Termin, wenn Sie dazu aufgefordert werden).

    • Ist die Antragsstellung nur persönlich möglich, vereinbaren Sie mit der Ausländerbehörde einen Termin. Während des Termins werden Ihre Angaben entgegengenommen und Ihre Nachweise geprüft (bringen Sie diese im Original mit zum Termin, wenn Sie dazu aufgefordert werden).
    • Nach abgeschlossener Prüfung wird Ihnen unverzüglich eine Bescheinigung über das Daueraufenthaltsrecht oder ein Ablehnungsbescheid ausgestellt. Die Abholung muss grundsätzlich persönlich erfolgen. In der Ausländerbehörde müssen Sie eine Unterschrift leisten.
    • Die Bescheinigung über das Daueraufenthaltsrecht wird unbefristet ausgestellt.

    Für die Ausstellung der Bescheinigung über das Daueraufenthaltsrecht fallen Gebühren an. Der Zeitpunkt sowie die Form der Bezahlung variieren je nach Behörde.

    Fristen

    Die Bescheinigung über das Daueraufenthaltsrecht kann frühestens nach einem ständigen rechtmäßigen Aufenthalt von fünf Jahren beantragt werden. Die Bescheinigung über das Daueraufenthaltsrecht wird unverzüglich unbefristet ausgestellt. Widerspruchsfrist gegen die ablehnende Entscheidung der Ausländerbehörde: ein Monat

    Bearbeitungsdauer

    Die Bearbeitung Ihres Antrags auf Ausstellung einer Bescheinigung über das Daueraufenthaltsrecht erfolgt so bald wie möglich

    Kosten

    Ausstellung Bescheinigung: EUR 8,00 Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Gebührenermäßigung oder Gebührenbefreiung in Betracht kommen.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweis für Staatsangehörige der Schweiz:

    Weil die Schweiz nicht der EU oder dem EWR angehört, gilt für Schweizer eine andere Regelung. Das Daueraufenthaltsrecht für Staatsangehörige der Schweiz richtet sich nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit.

     

    Hinweis für britische Staatsangehörige (Brexit):

    Am 1. Februar 2020 wurde der Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union vollzogen. Für freizügigkeitsberechtigte britische Staatsangehörige und ihre Familienangehörigen gilt das Freizügigkeitsrecht zunächst bis zum 31. Dezember 2020 weiter.

    Die zuständige Ausländerbehörde erteilt Informationen darüber, welche Regelungen ab dem 1. Januar 2021 im Einzelfall zur Anwendung kommen (Bestandsschutz oder Anwendung des allgemeinen Aufenthaltsrechts, insbesondere des Aufenthaltsgesetzes).

    Weitere Informationen

    • Informationen des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat zur Freizügigkeit:

    https://www.bmi.bund.de/DE/themen/migration/aufenthaltsrecht/freizuegigkeit-eu-buerger/freizuegigkeit-eu-buerger-node.html

    und

    https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/faqs/DE/themen/migration/freizuegigkeit/freizuegigkeit-liste.html  

    • Informationen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge zum Thema Zuwanderung aus der EU:

    https://www.bamf.de/DE/Themen/MigrationAufenthalt/ZuwandererEuropa/zuwanderereuropa-node.html

    Telefon: 030 1815-1111

    Servicezeiten: Montag bis Freitag von 8:00 bis 16:00 Uhr

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen am 13.01.2022

    Version

    Technisch geändert am 13.01.2022

    Stichwörter

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de