Untersuchungsberechtigungsschein beantragen
Beschreibung
Hinweise für Petershagen
Jugendliche unter 18 Jahren müssen sich vor Beginn einer Berufsausbildung (Erstuntersuchung), sowie ein Jahr nach Aufnahme der ersten Beschäftigung (Nachuntersuchung) von einer Ärztin bzw. einem Arzt untersuchen lassen.
Diese ärztliche Untersuchung kann von jeder Hausärztin bzw. jedem Hausarzt durchgeführt werden.
Nach den Regelungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes benötigt man für diese Untersuchung einen sogenannten Untersuchungsberechtigungsschein.
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Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
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Unterlagen, die Sie zur Beantragung des Untersuchungsberechtigungsscheins vorlegen müssen:
- ein Ausweisdokument (zum Beispiel Personal- bzw. Kinderausweis oder Reisepass)
Unterlagen, die Sie bei der Abholung des Untersuchungsberechtigungsscheins erhalten:
- Untersuchungsberechtigungsschein
- Erhebungsbogen
Sie müssen die ausgehändigten Unterlagen dem Arzt oder der Ärztin vor Beginn der ärztlichen Untersuchung vorlegen.
-
Bei persönlicher Antragsstellung im Bürgerbüro:
- persönliche Vorsprache der antragstellenden Person oder einer gesetzlichen Vertretung (Elternteil) erforderlich
- Ausweisdokument (Personalausweis, Reisepass).
Voraussetzungen
- Sie sind zwischen 15 und 18 Jahre alt.
- Sie wollen eine Arbeit aufnehmen.
- Diese Arbeit ist nicht geringfügig und dauert länger als 2 Monate.
Rechtsgrundlage(n)
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Verfahrensablauf
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Beantragung vor Ort:
Sie vereinbaren bei Ihrer zuständigen Behörde einen Termin für die Ausgabe des Untersuchungsberechtigungsscheins. Zu dem Termin müssen Sie ein Ausweisdokument (Personal- bzw. Kinderausweis oder Reisepass) mitbringen. Sie erhalten den Untersuchungsberechtigungsschein und den Erhebungsbogen. Diese Dokumente müssen Sie zu der Untersuchung mitbringen.
Sie dürfen selbst entscheiden, von welcher Ärztin oder welchem Arzt Sie sich untersuchen lassen.
Nach der Untersuchung erhalten Sie eine Bescheinigung. Diese legen Sie Ihrer Arbeitgeberin oder Ihrem Arbeitgeber vor beschäftigungsbeginn vor.
Fristen
Kosten
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Für diese Dienstleistung werden keine Gebühren erhoben.
Hinweise (Besonderheiten)
Wenn Sie ein Jahr nach der Erstuntersuchung immer noch unter 18 sind, müssen Sie erneut untersucht werden. Dafür benötigen Sie einen weiteren Untersuchungsberechtigungsschein.
Weitere Informationen
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Das Verfahren ist dem 01.10.2023 auf eine vollständig digitale Landeslösung umgestellt.
Sie können den Untersuchungsberechtigungsschein und den Erhebungsbogen online abrufen.
Im Bedarfsfall steht das Bürgerbüro aber weiter als Ansprechpartner zur Verfügung und ist beim Online-Abruf behilflich.
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen am 27.09.2023
Stichwörter
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