Untersuchungsberechtigungsschein Ausgabe

    Untersuchungsberechtigungsschein beantragen

    Sie wollen als junge Person in das Berufsleben starten? Dann müssen Sie vor Arbeitsbeginn ärztlich untersucht werden und benötigen hierfür einen Untersuchungsberechtigungsschein.

    Beschreibung

    Hinweise für Sankt Augustin

    Ärztliche Untersuchungen nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz

    Das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) sieht verschiedene ärztliche Untersuchungen für Jugendliche beim Eintritt in das Berufsleben vor. Die Untersuchungen sollen verhindern, dass junge Menschen mit Arbeiten beschäftigt werden, die ihre Gesundheit oder ihre Entwicklung gefährden.

    Arbeitgeber dürfen Jugendliche daher erst beschäftigen bzw. ausbilden, wenn ihnen zuvor eine vom Arzt ausgefüllte Bescheinigung über die erfolgte Untersuchung zur gesundheitlichen Eignung des Jugendlichen vorgelegt wurde. Das Gesetz bestimmt, dass die Kosten für diese Untersuchungen vom Land getragen werden. Der Arzt erhält die Untersuchungskosten vom Land aber nur vergütet, wenn er seiner Kostenforderung einen sog. Untersuchungsberechtigungsschein (UBS) beifügt.

    Die Ausgabe der Untersuchungsberechtigungsscheine erfolgte in NRW bisher durch die Bürgerbüros. Abrechnende Stellen gegenüber den Ärzten waren bisher die Kreise und kreisfreien Städte, die die Untersuchungskosten wiederum von den Bezirksregierungen erstattet bekamen.

    Seit dem 1. Oktober 2023 erfolgt die Ausgabe der Untersuchungsberechtigungsscheine (UBS) in Nordrhein-Westfalen nur noch mittels Abruf einer digitalen UBS-ID, meist durch die Jugendlichen selbst oder der personenberechtigten Person über den Online-Dienst https://www.untersuchungsberechtigungsschein.de, per Handy-App oder ausnahmsweise über die örtlichen Bürgerbüros im Falle der persönlichen Vorsprache.

    Online-Dienst

    URL Online-Dienst

    ID: L100002_490e9f19626ecbb41ff58ecf2e1d015e

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

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    Version

    Technisch geändert am 02.10.2023

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Stadt Sankt Augustin

    Adresse

    Hausanschrift

    Markt 1

    53757 Sankt Augustin

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 02241243589

    Fax: 0224124377589

    E-Mail: buergerservice@sankt-augustin.de

    Version

    Technisch geändert am 27.07.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Bürgerservice

    Adresse

    Hausanschrift

    Markt 1

    53757 Sankt Augustin

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 02241 243-589

    Fax: 02241 24377-589

    Version

    Technisch geändert am 22.09.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Sankt Augustin

    Unterlagen, die Sie zur Beantragung des Untersuchungsberechtigungsscheins vorlegen müssen:

    • ein Ausweisdokument (zum Beispiel Personal- bzw. Kinderausweis oder Reisepass)

    Unterlagen, die Sie bei der Abholung des Untersuchungsberechtigungsscheins erhalten:

    • Untersuchungsberechtigungsschein
    • Erhebungsbogen

    Sie müssen die ausgehändigten Unterlagen dem Arzt oder der Ärztin vor Beginn der ärztlichen Untersuchung vorlegen.

    Voraussetzungen

    • Sie sind zwischen 15 und 18 Jahre alt.
    • Sie wollen eine Arbeit aufnehmen.
    • Diese Arbeit ist nicht geringfügig und dauert länger als 2 Monate.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Hinweise für Sankt Augustin

    Beantragung vor Ort:

    Sie vereinbaren bei Ihrer zuständigen Behörde einen Termin für die Ausgabe des Untersuchungsberechtigungsscheins. Zu dem Termin müssen Sie ein Ausweisdokument (Personal- bzw. Kinderausweis oder Reisepass) mitbringen. Sie erhalten den Untersuchungsberechtigungsschein und den Erhebungsbogen. Diese Dokumente müssen Sie zu der Untersuchung mitbringen.

    Sie dürfen selbst entscheiden, von welcher Ärztin oder welchem Arzt Sie sich untersuchen lassen.

    Nach der Untersuchung erhalten Sie eine Bescheinigung. Diese legen Sie Ihrer Arbeitgeberin oder Ihrem Arbeitgeber vor beschäftigungsbeginn vor.

    Fristen

    Die Untersuchung muss vor Ihrem Arbeitsbeginn erfolgen. Sie müssen spätestens 14 Monate nach der Untersuchung die Beschäftigung aufnehmen, anderenfalls müssen Sie die Untersuchung wiederholen. Zwischen dem zehnten und zwölften Monat nach Beschäftigungsbeginn muss die erste Nachuntersuchung erfolgen, wenn sie bis dahin noch unter 18 Jahre sind. Die Bescheinigung darüber müssen Sie Ihrer Arbeitgeberin bzw. Ihrem Arbeitgeber spätestens nach Ablauf von 14 Monaten nach Aufnahme der Beschäftigung übergeben.

    Kosten

    Hinweise für Sankt Augustin

    Die Ausstellung ist gebührenfrei.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Wenn Sie ein Jahr nach der Erstuntersuchung immer noch unter 18 sind, müssen Sie erneut untersucht werden. Dafür benötigen Sie einen weiteren Untersuchungsberechtigungsschein.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen am 27.09.2023

    Version

    Technisch geändert am 27.09.2023

    Stichwörter

    Hinweise für Sankt Augustin

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de