Untersuchungsberechtigungsschein beantragen
Beschreibung
Hinweise für Sankt Augustin
Ärztliche Untersuchungen nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz
Das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) sieht verschiedene ärztliche Untersuchungen für Jugendliche beim Eintritt in das Berufsleben vor. Die Untersuchungen sollen verhindern, dass junge Menschen mit Arbeiten beschäftigt werden, die ihre Gesundheit oder ihre Entwicklung gefährden.
Arbeitgeber dürfen Jugendliche daher erst beschäftigen bzw. ausbilden, wenn ihnen zuvor eine vom Arzt ausgefüllte Bescheinigung über die erfolgte Untersuchung zur gesundheitlichen Eignung des Jugendlichen vorgelegt wurde. Das Gesetz bestimmt, dass die Kosten für diese Untersuchungen vom Land getragen werden. Der Arzt erhält die Untersuchungskosten vom Land aber nur vergütet, wenn er seiner Kostenforderung einen sog. Untersuchungsberechtigungsschein (UBS) beifügt.
Die Ausgabe der Untersuchungsberechtigungsscheine erfolgte in NRW bisher durch die Bürgerbüros. Abrechnende Stellen gegenüber den Ärzten waren bisher die Kreise und kreisfreien Städte, die die Untersuchungskosten wiederum von den Bezirksregierungen erstattet bekamen.
Seit dem 1. Oktober 2023 erfolgt die Ausgabe der Untersuchungsberechtigungsscheine (UBS) in Nordrhein-Westfalen nur noch mittels Abruf einer digitalen UBS-ID, meist durch die Jugendlichen selbst oder der personenberechtigten Person über den Online-Dienst https://www.untersuchungsberechtigungsschein.de, per Handy-App oder ausnahmsweise über die örtlichen Bürgerbüros im Falle der persönlichen Vorsprache.
Online-Dienst
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Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
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Unterlagen, die Sie zur Beantragung des Untersuchungsberechtigungsscheins vorlegen müssen:
- ein Ausweisdokument (zum Beispiel Personal- bzw. Kinderausweis oder Reisepass)
Unterlagen, die Sie bei der Abholung des Untersuchungsberechtigungsscheins erhalten:
- Untersuchungsberechtigungsschein
- Erhebungsbogen
Sie müssen die ausgehändigten Unterlagen dem Arzt oder der Ärztin vor Beginn der ärztlichen Untersuchung vorlegen.
Voraussetzungen
- Sie sind zwischen 15 und 18 Jahre alt.
- Sie wollen eine Arbeit aufnehmen.
- Diese Arbeit ist nicht geringfügig und dauert länger als 2 Monate.
Rechtsgrundlage(n)
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Verfahrensablauf
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Beantragung vor Ort:
Sie vereinbaren bei Ihrer zuständigen Behörde einen Termin für die Ausgabe des Untersuchungsberechtigungsscheins. Zu dem Termin müssen Sie ein Ausweisdokument (Personal- bzw. Kinderausweis oder Reisepass) mitbringen. Sie erhalten den Untersuchungsberechtigungsschein und den Erhebungsbogen. Diese Dokumente müssen Sie zu der Untersuchung mitbringen.
Sie dürfen selbst entscheiden, von welcher Ärztin oder welchem Arzt Sie sich untersuchen lassen.
Nach der Untersuchung erhalten Sie eine Bescheinigung. Diese legen Sie Ihrer Arbeitgeberin oder Ihrem Arbeitgeber vor beschäftigungsbeginn vor.
Fristen
Kosten
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Die Ausstellung ist gebührenfrei.
Hinweise (Besonderheiten)
Wenn Sie ein Jahr nach der Erstuntersuchung immer noch unter 18 sind, müssen Sie erneut untersucht werden. Dafür benötigen Sie einen weiteren Untersuchungsberechtigungsschein.
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen am 27.09.2023
Stichwörter
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