Untersuchungsberechtigungsschein Ausgabe

    Untersuchungsberechtigungsschein beantragen

    Sie wollen als junge Person in das Berufsleben starten? Dann müssen Sie vor Arbeitsbeginn ärztlich untersucht werden und benötigen hierfür einen Untersuchungsberechtigungsschein.

    Beschreibung

    Hinweise für Nörvenich

    Jugendliche, die eine duale Berufsausbildung oder ein anderes Beschäftigungsverhältnis beginnen wollen, müssen sich vor Arbeitsantritt gemäß § 32ff. Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) einer ärztlichen Untersuchung, der sog. Jugendarbeitsschutzuntersuchung, unterziehen. Dies gilt nicht, wenn sie nur eine geringfügige oder eine nicht länger als zwei Monate dauernde Beschäftigung mit leichten Arbeiten ausüben wollen. Jugendliche:r ist, wer 15, aber noch nicht 18 Jahre alt, ist. In Jugendarbeitsschutzuntersuchungen werden - unter Berücksichtigung der Krankheitsvorgeschichte der Jugendlichen - der Gesundheitszustand (Gesundheits- und Entwicklungsstand, körperliche Beschaffenheit) sowie die gesundheitliche Eignung der Jugendlichen für die angestrebte Tätigkeit festgestellt. Die Untersuchung muss nach § 32 (1) JArbSchG innerhalb der letzten 14 Monate vor Arbeitsaufnahme stattfinden und ist für die Jugendlichen kostenfrei.
    Bei der Jugendarbeitsschutzuntersuchung hat der/die Jugendliche der untersuchenden Ärztin bzw. dem untersuchenden Arzt gemäß § 2f. Jugendarbeitsschutzverordnung (JArb-SchUV) einen sog. Untersuchungsberechtigungsschein (UBS) sowie einen ausgefüllten Erhebungsbogen vorzulegen. Diese Unterlagen werden den Jugendlichen bzw. ihren Personensorgeberechtigten durch die zuständigen Stellen (z.B. Bürger- und Meldeamt, Gesundheitsamt, Kinder- und Jugendgesundheitsdienst, Schulen, Ärztinnen und Ärzte) i.d.R. auf mündlichen Antrag vor Ort ausgestellt. Ein solcher Schein ist nicht erforderlich, wenn die Jugendarbeitsschutzuntersuchung wie in Berlin oder Brandenburg im Rahmen der sog. Schulausgangsuntersuchung stattfindet und die Jugendlichen nicht von ihrem Recht der freien Ärztewahl Gebrauch machen.
    Neben der sogenannten Erstuntersuchung sind weitere Untersuchungsformen verpflichtend, sofern der/die Jugendliche noch nicht volljährig ist. Für diese muss ebenfalls ein UBS beantragt werden:

    • Nachuntersuchungen, d.h. Untersuchungen vor Ablauf des 1. Beschäftigungsjahres (gemäß § 33 (1) und 34 JArbSchG)
    • Außerordentliche Nachuntersuchungen, d.h. für unabhängig von der regelmäßigen Nachuntersuchung vom Arzt zusätzlich angeordnete Nachuntersuchungen (§ 35 (1) JArbSchG)
    • Untersuchungen auf Veranlassung der staatlichen Aufsichtsbehörden (§ 42 JArbSchG)

    Die Kosten für die Jugendarbeitsschutzuntersuchungen werden nach § 44 JArbSchG i.V.m. § 2 JArbSchUV von den Ländern getragen. Zur Abrechnung der angefallenen Untersuchungskosten reicht die untersuchende Ärztin bzw. der untersuchende Arzt eine Kostenforderung mitsamt UBS bei den hierfür zuständigen Stellen der Länder ein (z.B. Landes- und Mittelbehörden, Kassenärztliche Vereinigungen (KV) der Länder).

    Online-Dienst

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    Version

    Technisch geändert am 27.09.2023

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Kreis Düren

    Adresse

    Hausanschrift

    Bismarckstraße 16

    52351 Düren

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0242122 1050 000

    Fax: 0242122 18258

    E-Mail: amt50@kreis-dueren.de

    Version

    Technisch geändert am 03.07.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Ordnung, Personenstandswesen, Bürgerservice, Gewerbe, Feuer- & Katastrophenschutz

    Version

    Technisch geändert am 16.01.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Formulare

    Hinweise für Nörvenich

    Online-Dienste:

    Voraussetzungen

    • Sie sind zwischen 15 und 18 Jahre alt.
    • Sie wollen eine Arbeit aufnehmen.
    • Diese Arbeit ist nicht geringfügig und dauert länger als 2 Monate.

    Fristen

    Die Untersuchung muss vor Ihrem Arbeitsbeginn erfolgen. Sie müssen spätestens 14 Monate nach der Untersuchung die Beschäftigung aufnehmen, anderenfalls müssen Sie die Untersuchung wiederholen. Zwischen dem zehnten und zwölften Monat nach Beschäftigungsbeginn muss die erste Nachuntersuchung erfolgen, wenn sie bis dahin noch unter 18 Jahre sind. Die Bescheinigung darüber müssen Sie Ihrer Arbeitgeberin bzw. Ihrem Arbeitgeber spätestens nach Ablauf von 14 Monaten nach Aufnahme der Beschäftigung übergeben.

    Kosten

    Hinweise für Nörvenich

    keine

    Hinweise (Besonderheiten)

    Wenn Sie ein Jahr nach der Erstuntersuchung immer noch unter 18 sind, müssen Sie erneut untersucht werden. Dafür benötigen Sie einen weiteren Untersuchungsberechtigungsschein.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen am 27.09.2023

    Version

    Technisch geändert am 27.09.2023

    Stichwörter

    Hinweise für Nörvenich

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de