Untersuchungsberechtigungsschein
Beschreibung
Hinweise für Wuppertal
Aktuelles (Stand Oktober 2023):
Ab Oktober 2023 können die Untersuchungsberechtigungsscheine (UBS) von der jugendlichen Person oder einer sorgeberechtigten Person digital beantragt werden. Über folgenden Link gelangen Sie zur Beantragung:
Beantragung Untersuchungsberechtigungsschein
Bitte nutzen Sie zunächst den Weg der digitalen Beantragung. Sollten hierbei Probleme auftreten können Sie natürlich zu den Öffnungszeiten des Einwohnermeldeamtes bzw. des entsprechenden Bürgerbüros ohne Termin vorsprechen. Die Öffnungszeiten finden Sie hier: Öffnungszeiten Einwohnermeldeamt
Eine schriftliche bzw. telefonische Beantragung ist nicht möglich!
Weitere Informationen finden Sie unter "Details".
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Vertrauensniveau
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Ansprechpartner
Einwohnermeldeamt 003.1
Kontakt
erforderliche Unterlagen
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Unterlagen, die Sie zur Beantragung des Untersuchungsberechtigungsscheins vorlegen müssen:
- ein Ausweisdokument (zum Beispiel Personal- bzw. Kinderausweis oder Reisepass)
Unterlagen, die Sie bei der Abholung des Untersuchungsberechtigungsscheins erhalten:
- Untersuchungsberechtigungsschein
- Erhebungsbogen
Sie müssen die ausgehändigten Unterlagen dem Arzt oder der Ärztin vor Beginn der ärztlichen Untersuchung vorlegen.
Bei der Online-Beantragung:
- Personalausweis, elektronischen Aufenthaltstitel oder eID-Karte für EU-Bürger mit angeschalteter Online-Ausweisfunktion
- AusweisApp2
Hinweis: die Online-Ausweisfunktion ist erst bei Personen aktiviert, die ihren Personalausweis im Alter von 15 Jahren und 9 Monaten beantragt haben. Sollte der Ausweis vorher beantragt worden sein, muss die Online-Ausweisfunktion im Einwohnermeldeamt freigeschaltet werden.
Bei persönlicher Beantragung:
- Ausweisdokument des Kindes (Achtung: der elektronische Aufenthaltstitel ist KEIN Ausweisdokument, bitte bringen Sie hier den Reisepass mit)
- Sollte kein Ausweisdokument vorhanden sein ist die Geburtsurkunde notwendig
- Bei Beantragung durch ein Elternteil zusätzlich dessen Ausweisdokument. Die Vorsprache durch ein sorgeberechtigtes Elternteil alleine ist ausreichend.
Voraussetzungen
- Sie sind zwischen 15 und 18 Jahre alt.
- Sie wollen eine Arbeit aufnehmen.
- Diese Arbeit ist nicht geringfügig und dauert länger als 2 Monate.
Rechtsgrundlage(n)
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Verfahrensablauf
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Beantragung vor Ort:
Sie vereinbaren bei Ihrer zuständigen Behörde einen Termin für die Ausgabe des Untersuchungsberechtigungsscheins. Zu dem Termin müssen Sie ein Ausweisdokument (Personal- bzw. Kinderausweis oder Reisepass) mitbringen. Sie erhalten den Untersuchungsberechtigungsschein und den Erhebungsbogen. Diese Dokumente müssen Sie zu der Untersuchung mitbringen.
Sie dürfen selbst entscheiden, von welcher Ärztin oder welchem Arzt Sie sich untersuchen lassen.
Nach der Untersuchung erhalten Sie eine Bescheinigung. Diese legen Sie Ihrer Arbeitgeberin oder Ihrem Arbeitgeber vor beschäftigungsbeginn vor.
Fristen
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Nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz muss die Erstuntersuchung innerhalb der letzten 14 Monate vor Aufnahme der Tätigkeit erfolgt sein. Vor dem Ablauf des 1. Beschäftigungsjahres muss eine Nachuntersuchung durchgeführt werden, sofern der/die Jugendliche dann noch nicht volljährig ist.
Weitere Informationen zum Thema Jugendarbeitsschutz erhalten Sie auf den Seiten des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes NRW.
Bearbeitungsdauer
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Bei digitaler Beantragung erhalten Sie den Untersuchungsberechtigungsschein (UBS) und eine individuelle UBS-ID direkt auf das Smartphone geschickt.
Bei der persönlichen Beantragung wird der UBS sowie die UBS-ID entweder ebenfalls auf Ihr Smartphone gesendet oder vor Ort ausgedruckt.
Kosten
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Die Ausstellung ist gebührenfrei.
Hinweise (Besonderheiten)
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Folgende Untersuchungsberechtigungsscheine können ausgestellt werden:
- Für die Erstuntersuchung, d.h. eine Untersuchung innerhalb der letzten 14 Monate vor Arbeitsaufnahme (§ 32 Abs. 1 JArbSchG).
- Für Nachuntersuchungen, d.h. Untersuchungen vor Ablauf des 1. Beschäftigungsjahres (§ 33 Abs. 1 und 34 JArbSchG).
- Für außerordentliche Nachuntersuchungen, d.h. für unabhängig von der regelmäßigen Nachuntersuchung vom Arzt zusätzlich angeordnete Nachuntersuchungen (§ 35 Abs. 1 JArbSchG).
- Für Untersuchungen auf Veranlassung der Staatlichen Ämter für Arbeitsschutz bzw. Bergämter. (§ 42 JArbSchG).
In der Regel können Untersuchungsberechtigungsscheine nur einmal ausgestellt werden. Bei Verlust kann jedoch ein Ersatzschein ausgehändigt werden.
Mehrfachausgaben von Untersuchungsscheinen sind jedoch möglich, wenn:
- der/die Jugendliche sich bereits der Erstuntersuchung unterzogen hat, aber erst nach mehr als einem Jahr erstmals eine Beschäftigung aufgenommen hat,
- der Arbeitgeber gewechselt wurde und deshalb eine Nachuntersuchung erforderlich wird.
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen am 27.09.2023
Stichwörter
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