Zustimmung zur Verlegung oder Änderung von Telekommunikationslinien beantragen
Beschreibung
Hinweise für Höxter
Einer Zustimmung für eine Leitungsverlegung nach § 127 Abs. 1 Telekommunikationsgesetz (TKG) bedarf es, wenn Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze Telekommunikationslinien neu verlegen oder bestehende Telekommunikationslinien ändern wollen.
Die Zustimmung bezieht sich auf Verkehrswege, d.h. öffentliche Wege, öffentliche Plätze, öffentliche Brücken und öffentliche Gewässer.
Über unseren Online-Service besteht die Möglichkeit, die erforderliche Zustimmung online zu beantragen.
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Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
- Antrag in schriftlicher oder elektronischer Form
- Antrag muss Angaben zum Standort der Verlegung oder Änderung von Telekommunikationsleitungen haben, insbesondere welche Straße und Straßenbestandteile betroffen sind, unter Angabe des Netzknotens und der Kilometrierung
- Antrag muss Angaben zur Verlegeart und Verlegetiefe enthalten
- dem Antrag ist ein Trassenplan im Regelfall mit einem Maßstab 1:1000 beizufügen
Voraussetzungen
Der Antragssteller muss Eigentümer oder Betreiber öffentlicher eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes oder einer öffentlichen Zwecken dienenden Telekommunikationslinie sein. Die bauliche Umsetzung für die Verlegung oder Änderung der Telekommunikationslinie erfolgt in einer öffentlichen Straße.
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise für Höxter
Telekommunikationsgesetz (TKG)
Verfahrensablauf
Sie beantragen als Eigentümer oder Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze oder öffentlichen Zwecken dienenden Telekommunikationslinien unter Vorlage vollständiger Antragsunterlagen die Zustimmung zur Leitungsverlegung in der öffentlichen Straße. Der Wegebaulastträger prüft den Antrag und erteilt gegebenenfalls unter Auflagen und Hinweisen die Zustimmung per Bescheid nach Telekommunikationsgesetz (TKG).
Unter bestimmten Voraussetzung ist eine Abstimmung in einem Vororttermin vor Bescheid Ausstellung notwendig.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann auch eine Genehmigungsfiktion greifen, das heißt, die Zustimmung gilt nach Ablauf einer Frist von 3 Monaten als erteilt. Der Antragsteller ist verpflichtet, die Verwaltungskosten zu tragen.
Fristen
Hinweise für Höxter
Gemäß § 127 Abs. 3 gilt die Zustimmung nach Ablauf einer Frist von 3 Monaten nach Eingang der vollständigen Unterlagen als erteilt. Eine Verlängerung um einen Monat kann in begründeten Fällen durch den Straßenbaulastträger angezeigt werden.
Bearbeitungsdauer
Kosten
Hinweise (Besonderheiten)
Beim Nachreichen oder Ändern von Antragsunterlagen beginnen die Fristen für die Bearbeitung durch den Wegebaulastträger und insbesondere die der Genehmigungsfiktion neu zu laufen.
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen am 01.09.2023
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