Verlegung oder Änderung von Telekommunikationslinien Zustimmung

    Verlegung oder Änderung von Telekommunikationslinien

    Wenn Sie Eigentümer oder Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze sind und Telekommunikationsleitungen in einer öffentlichen Straße verlegen oder ändern möchten, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Zustimmung über die Mitbenutzung der Verkehrswege erhalten.

    Beschreibung

    Hinweise für Viersen

    Die Zustimmung für eine Leitungsverlegung nach § 68 Abs. 3 TKG wird erforderlich, wenn Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze eine Telekommunikationslinie neu verlegen oder eine bestehende Telekommunikationslinie ändern wollen (z.B. Richtungslinie einer vorhandenen Telekommunikationslinie, die Vergrößerung oder Verschiebung einer oberirdischen Telekommunikationslinie, die Vermehrung, Vergrößerung oder Umlegung von Leerrohren, Kabelkanälen und Kabeln oder die Änderung der Verlegungsart). Die Zustimmung bezieht sich auf Verkehrswege im Sinne von § 68 Abs. 1 TKG, d.h. öffentliche Wege, öffentliche Plätze, öffentliche Brücken und öffentliche Gewässer.

    Die Anträge zur Sicherung von Wegerechten nach § 68 TKG bzw. DigiNetzG können zur Sicherung von Trassen für Telekommunikationsleitungen ausschließlich von bei der Bundesnetzagentur zugelassenen Telekommunikationsunternehmen gestellt werden.

    Online-Dienst

    URL Online-Dienst

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    Vertrauensniveau

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    Version

    Technisch geändert am 23.05.2024

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    70/1 Digitale Infrastruktur, Planung und Bau von Verkehrsanlagen

    Adresse

    Hausanschrift

    Rathausmarkt 3

    41747 Viersen

    Version

    Technisch geändert am 15.11.2021

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Antrag in schriftlicher oder elektronischer Form
    • Antrag muss Angaben zum Standort der Verlegung oder Änderung von Telekommunikationsleitungen haben, insbesondere welche Straße und Straßenbestandteile betroffen sind, unter Angabe des Netzknotens und der Kilometrierung
    • Antrag muss Angaben zur Verlegeart und Verlegetiefe enthalten
    • dem Antrag ist ein Trassenplan im Regelfall mit einem Maßstab 1:1000 beizufügen

    Voraussetzungen

    Hinweise für Viersen

    Der Antrag erfolgt formlos und muss vollständige Angaben enthalten über

    • Legitimation
    • die zu verlegenden Leitungen
    • die Trasse
    • die verwendeten Aufgrabungsmethoden
    • Planunterlagen

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Sie beantragen als Eigentümer oder Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze oder öffentlichen Zwecken dienenden Telekommunikationslinien unter Vorlage vollständiger Antragsunterlagen die Zustimmung zur Leitungsverlegung in der öffentlichen Straße. Der Wegebaulastträger prüft den Antrag und erteilt gegebenenfalls unter Auflagen und Hinweisen die Zustimmung per Bescheid nach Telekommunikationsgesetz (TKG).

    Unter bestimmten Voraussetzung ist eine Abstimmung in einem Vororttermin vor Bescheid Ausstellung notwendig.

    Unter bestimmten Voraussetzungen kann auch eine Genehmigungsfiktion greifen, das heißt, die Zustimmung gilt nach Ablauf einer Frist von 3 Monaten als erteilt. Der Antragsteller ist verpflichtet, die Verwaltungskosten zu tragen.

    Fristen

    Der Antrag ist rechtzeitig vor Beginn der Baumaßnahme zu stellen.

    Bearbeitungsdauer

    In Abhängigkeit von der Schwierigkeit und dem Umfangs des Antrags beträgt die Bearbeitungszeit durchschnittlich 2 bis 4 Wochen.

    Kosten

    Hinweise für Viersen

    • Es können Gebühren anfallen.
      Zahlungsziel:
      Es kann eine Gebühr erhoben werden. Diese richtet sich nach dem Aufwand und der genutzten Fläche.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Beim Nachreichen oder Ändern von Antragsunterlagen beginnen die Fristen für die Bearbeitung durch den Wegebaulastträger und insbesondere die der Genehmigungsfiktion neu zu laufen.

    Weitere Informationen

    Informationen zum modernisierten Telekommunikationsgesetz auf den Seiten des Bundesministeriums: https://bmdv.bund.de/DE/Themen/Digitales/Breitbandausbau/Telekommunikationsgesetz-TKG/telekommunikationsgesetz-tkg.html

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen am 01.09.2023

    Version

    Technisch geändert am 01.09.2023

    Stichwörter

    Hinweise für Viersen

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de