Verlegung oder Änderung von Telekommunikationslinien
Beschreibung
Hinweise für Viersen
Die Zustimmung für eine Leitungsverlegung nach § 68 Abs. 3 TKG wird erforderlich, wenn Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze eine Telekommunikationslinie neu verlegen oder eine bestehende Telekommunikationslinie ändern wollen (z.B. Richtungslinie einer vorhandenen Telekommunikationslinie, die Vergrößerung oder Verschiebung einer oberirdischen Telekommunikationslinie, die Vermehrung, Vergrößerung oder Umlegung von Leerrohren, Kabelkanälen und Kabeln oder die Änderung der Verlegungsart). Die Zustimmung bezieht sich auf Verkehrswege im Sinne von § 68 Abs. 1 TKG, d.h. öffentliche Wege, öffentliche Plätze, öffentliche Brücken und öffentliche Gewässer.
Die Anträge zur Sicherung von Wegerechten nach § 68 TKG bzw. DigiNetzG können zur Sicherung von Trassen für Telekommunikationsleitungen ausschließlich von bei der Bundesnetzagentur zugelassenen Telekommunikationsunternehmen gestellt werden.
Online-Dienst
URL Online-Dienst
Online erledigen
Vertrauensniveau
Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).
weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten
Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
- Antrag in schriftlicher oder elektronischer Form
- Antrag muss Angaben zum Standort der Verlegung oder Änderung von Telekommunikationsleitungen haben, insbesondere welche Straße und Straßenbestandteile betroffen sind, unter Angabe des Netzknotens und der Kilometrierung
- Antrag muss Angaben zur Verlegeart und Verlegetiefe enthalten
- dem Antrag ist ein Trassenplan im Regelfall mit einem Maßstab 1:1000 beizufügen
Voraussetzungen
Hinweise für Viersen
Der Antrag erfolgt formlos und muss vollständige Angaben enthalten über
- Legitimation
- die zu verlegenden Leitungen
- die Trasse
- die verwendeten Aufgrabungsmethoden
- Planunterlagen
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Sie beantragen als Eigentümer oder Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze oder öffentlichen Zwecken dienenden Telekommunikationslinien unter Vorlage vollständiger Antragsunterlagen die Zustimmung zur Leitungsverlegung in der öffentlichen Straße. Der Wegebaulastträger prüft den Antrag und erteilt gegebenenfalls unter Auflagen und Hinweisen die Zustimmung per Bescheid nach Telekommunikationsgesetz (TKG).
Unter bestimmten Voraussetzung ist eine Abstimmung in einem Vororttermin vor Bescheid Ausstellung notwendig.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann auch eine Genehmigungsfiktion greifen, das heißt, die Zustimmung gilt nach Ablauf einer Frist von 3 Monaten als erteilt. Der Antragsteller ist verpflichtet, die Verwaltungskosten zu tragen.
Fristen
Bearbeitungsdauer
Kosten
Hinweise für Viersen
- Es können Gebühren anfallen.
Zahlungsziel:
Es kann eine Gebühr erhoben werden. Diese richtet sich nach dem Aufwand und der genutzten Fläche.
Hinweise (Besonderheiten)
Beim Nachreichen oder Ändern von Antragsunterlagen beginnen die Fristen für die Bearbeitung durch den Wegebaulastträger und insbesondere die der Genehmigungsfiktion neu zu laufen.
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen am 01.09.2023
Stichwörter
Hinweise für Viersen