Ausstellung einer Bescheinigung für das Finanzamt zur Beantragung steuerlicher Vergünstigungen für Herstellungs- und Erhaltungsmaßnahmen an schutzwürdigen Kulturgütern beantragen
Beschreibung
Hinweise für Bad Honnef
Bescheinigung für steuerliche Zwecke gemäß § 36 Denkmalschutzgesetz
Für Baudenkmäler können Eigentümerinnen und Eigentümer oder vorrangig nutzende Personen (Mieterinnen, Mieter, Pächterinnen und Pächter) Steuervergünstigungen geltend machen. Bescheinigungsfähig sind Kosten, die nach Art und Umfang erforderlich sind, um den Charakter des Gebäudes als Baudenkmal zu erhalten und das Gebäude sinnvoll zu nutzen. Das Gebäude muss in der Denkmalliste eingetragen sein oder gemäß § 4 Absatz 1 Denkmalschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (DSchG) als vorläufig eingetragen gelten.
Die Baumaßnahmen müssen vor Beginn ihrer Ausführung mit der Unteren Denkmalbehörde abgestimmt worden sein. Die Abstimmung kann innerhalb eines denkmalrechtlichen Erlaubnisverfahrens gemäß § 9 DSchG erfolgen, wenn dabei die unterschiedliche Zielsetzung der Verfahren beachtet wird. Ohne Abstimmung kann keine Bescheinigung ausgestellt werden.
Benötigt werden
- Fotodokumentation der Arbeiten vor und nach erfolgter Instandsetzung.
- Zusammenstellung der Originalrechnungen nach Gewerken sortiert mit Angabe der beauftragten Firma/Firmen, der erbrachten Leistungen, Rechnungsdatum und Rechnungsbetrag.
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erforderliche Unterlagen
Hinweise für Bad Honnef
Dem schriftlichen Antrag zur Bescheinigung von steuerlichen Vergünstigungen sind nach Abschluss der Gesamtmaßnahme eine tabellarische Auflistung der Einzelrechnungen sowie alle Rechnungen im Original und Zahlungsbelege beizufügen. Die Rechnungen sind entsprechend der tabellarischen Reihenfolge abzuheften. Anhand der vorgelegten Unterlagen muss eindeutig nachvollziehbar sein, für welche Maßnahmen die jeweiligen Kosten entstanden sind. Die genannten Vorgaben gelten auch für Bauträgermodelle, Baubetreuungs- und Generalunternehmen.
Voraussetzungen
- Die Bescheinigung erhalten Sie als Eigentümer ausschließlich für Herstellungs- und Erhaltungsmaßnahmen an schutzwürdigen Kulturgütern, die weder zur Einkunftserzielung noch zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden.
- Sofern es sich bei dem Kulturgut um ein Gebäude oder Gebäudeteil handelt, sind auch Maßnahmen bescheinigungsfähig, die zu der sinnvollen Nutzung erforderlich sind.
- Generell können aber nur solche Maßnahmen bescheinigt werden, die Sie mit der Bescheinigungsbehörde vor Beginn der Maßnahme schriftlich abgestimmt haben. Die Abstimmung beziehungsweise Zustimmung durch die Bescheinigungsbehörde kann im Rahmen einer denkmalrechtlichen Genehmigung oder Baugenehmigung erfolgen.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Die Bescheinigung können Sie als Eigentümer des Kulturguts oder als Bevollmächtigter/Vertretungsbefugter des Eigentümers schriftlich beantragen.
Die zuständige Bescheinigungsbehörde prüft anschließend,
- die Voraussetzungen,
- in welcher Höhe die Kosten der bescheinigungsfähigen Maßnahmen angefallen sind,
- ob und in welcher Höhe Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln durch die für Denkmalpflege oder Archivwesen bzw. das Kulturgut zuständigen Behörden bewilligt worden sind oder nach der Ausstellung der Bescheinigung bewilligt werden.
Anschließend erhalten Sie eine Bescheinigung, die als Grundlagenbescheid unter anderem Voraussetzung für die Inanspruchnahme der steuerlichen Vergünstigungen ist.
Um Ihnen frühzeitig Klarheit über den Inhalt der zu erwartenden Bescheinigung zu geben, kann die Bescheinigungsbehörde Ihnen bereits eine schriftliche Zusicherung über die zu erwartende Bescheinigung erteilen. Die Zusicherung ersetzt jedoch nicht die Bescheinigung. Sie ist daher nicht als Nachweis bei der Beantragung der steuerlichen Vergünstigungen beim Finanzamt geeignet.
Bei berechtigten Interesse können Sie aber mit der Zusicherung beim Finanzamt eine gebührenpflichtige verbindliche Auskunft über die voraussichtliche Bemessungsgrundlage der steuerlichen Vergünstigungen beantragen.
Kosten
Hinweise für Bad Honnef
Weitere Informationen
Hinweise für Bad Honnef
Weitere interessante Hinweise finden Sie im folgenden Link zum Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung (MHKBG).
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen am 14.07.2023
Stichwörter
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