Bescheinigung zur Beantragung steuerlicher Vergünstigungen für Herstellungs- und Erhaltungsmaßnahmen an schutzwürdigen Kulturgütern Ausstellung

    Ausstellung einer Bescheinigung für das Finanzamt zur Beantragung steuerlicher Vergünstigungen für Herstellungs- und Erhaltungsmaßnahmen an schutzwürdigen Kulturgütern beantragen

    Für schutzwürdige Kulturgüter können Sie bei der zuständigen Bescheinigungsbehörde eine Bescheinigung für das Finanzamt über Herstellungs- und Erhaltungsmaßnahmen und deren Kosten beantragen.

    Beschreibung

    Hinweise für Dormagen

    Für Aufwendungen, die der baulichen Erhaltung eines Denkmals dienen, können Eigentümerinnen und Eigentürmer in vielen Fällen eine Förderung beantragen. Das Land NRW unterstützt im Rahmen von Einzelförderungen größere Denkmalpflegemaßnahmen. Im Privatbereich müssen die Mindestkosten hier 20.000 Euro betragen. Für kleinere Erhaltungsmaßnahmen steht bei der Stadt Dormagen eine jährliche Gesamtfördersumme von 10.000 Euro zur Verfügung, die zur Hälfte vom Land mitfinanziert wird.

    Darüber hinaus bestehen steuerliche Vergünstigungen für die Eigentümerinnen und Eigentümern von Denkmälern, die sie bei baulichen Erhaltungsmaßnahmen nutzen können.

    Besondere Regelungen gelten für Gebäude, die im Denkmalbereich Zons (Altstadt) liegen, aber kein eingetragenes Einzeldenkmal sind.

    Über die verschiedenen Fördermöglichkeiten informiert die Untere Denkmalbehörde der Stadt Dormagen gern und hilft bei der Beantragung. Ebenso erstellt sie steuerliche Bescheinigungen, die zur Nutzung der Vergünstigungsmöglichkeiten beim Finanzamt erforderlich sind.

    Online-Dienst

    URL Online-Dienst

    ID: L100002_9e87d9490aa50d402646e3df15b80d82

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    Version

    Technisch geändert am 06.01.2023

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Repräsentationen und Denkmalschutz

    Adresse

    Hausanschrift

    Paul-Wierich-Platz 2

    41539 Dormagen

    Version

    Technisch geändert am 17.01.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Bei Vertretung: Vollmacht,
    • Planungsunterlagen Bestand,
    • Planungsunterlagen mit Eintragung der Maßnahmen,
    • Abstimmung der Maßnahmen vor Beginn der Maßnahme (zum Beispiel Baugenehmigung, denkmalrechtliche Genehmigung),
    • Originalrechnungen (Schlussrechnungen; Abschlagsrechnungen und Kostenvoranschläge ersetzen keine Schlussrechnung),
    • Kassenzettel (müssen Menge, Artikel und Preis eindeutig erkennen lassen)

    Die Bescheinigungsbehörde stellt die Rechnungen nach Prüfung und gegebenenfalls einer Korrektur den Eigentümern wieder zur Verfügung.

    Voraussetzungen

    • Die Bescheinigung erhalten Sie als Eigentümer ausschließlich für Herstellungs- und Erhaltungsmaßnahmen an schutzwürdigen Kulturgütern, die weder zur Einkunftserzielung noch zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden.
    • Sofern es sich bei dem Kulturgut um ein Gebäude oder Gebäudeteil handelt, sind auch Maßnahmen bescheinigungsfähig, die zu der sinnvollen Nutzung erforderlich sind.
    • Generell können aber nur solche Maßnahmen bescheinigt werden, die Sie mit der Bescheinigungsbehörde vor Beginn der Maßnahme schriftlich abgestimmt haben. Die Abstimmung beziehungsweise Zustimmung durch die Bescheinigungsbehörde kann im Rahmen einer denkmalrechtlichen Genehmigung oder Baugenehmigung erfolgen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Die Bescheinigung können Sie als Eigentümer des Kulturguts oder als Bevollmächtigter/Vertretungsbefugter des Eigentümers schriftlich beantragen.
    Die zuständige Bescheinigungsbehörde prüft anschließend,

    • die Voraussetzungen,
    • in welcher Höhe die Kosten der bescheinigungsfähigen Maßnahmen angefallen sind,
    • ob und in welcher Höhe Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln durch die für Denkmalpflege oder Archivwesen bzw. das Kulturgut zuständigen Behörden bewilligt worden sind oder nach der Ausstellung der Bescheinigung bewilligt werden.

    Anschließend erhalten Sie eine Bescheinigung, die als Grundlagenbescheid unter anderem Voraussetzung für die Inanspruchnahme der steuerlichen Vergünstigungen ist.
    Um Ihnen frühzeitig Klarheit über den Inhalt der zu erwartenden Bescheinigung zu geben, kann die Bescheinigungsbehörde Ihnen bereits eine schriftliche Zusicherung über die zu erwartende Bescheinigung erteilen. Die Zusicherung ersetzt jedoch nicht die Bescheinigung. Sie ist daher nicht als Nachweis bei der Beantragung der steuerlichen Vergünstigungen beim Finanzamt geeignet.
     Bei berechtigten Interesse können Sie aber mit der Zusicherung beim Finanzamt eine gebührenpflichtige verbindliche Auskunft über die voraussichtliche Bemessungsgrundlage der steuerlichen Vergünstigungen beantragen.

    Kosten

    Die Inanspruchnahme dieser Verwaltungsleistung ist gebührenpflichtig. Die angefallenen Gebühren gehören nicht zu den bescheinigungsfähigen Aufwendungen.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen am 14.07.2023

    Version

    Technisch geändert am 14.07.2023

    Stichwörter

    Hinweise für Dormagen

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de