Bescheinigung zur Beantragung steuerlicher Vergünstigungen für Herstellungs- und Erhaltungsmaßnahmen an schutzwürdigen Kulturgütern Ausstellung

    Angaben zum Denkmal

    Für schutzwürdige Kulturgüter können Sie bei der zuständigen Bescheinigungsbehörde eine Bescheinigung für das Finanzamt über Herstellungs- und Erhaltungsmaßnahmen und deren Kosten beantragen.

    Beschreibung

    Hinweise für Goch

    Die Stadt Goch nimmt als Untere Denkmalbehörde die Aufgaben des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege wahr, die auf die Erhaltung von Denkmälern gerichtet sind.

    Denkmäler sind in der Denkmalliste eingetragen und unterliegen den Bestimmungen des Gesetzes zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler im Lande Nordrhein-Westfalen (Denkmalschutzgesetz - DSchG). Es gibt Baudenkmäler, Bodendenkmäler und bewegliche Denkmäler.

    Im Geoportal Niederrhein können Sie sich die Denkmäler auf einer Karte anschauen. Folgen Sie dazu dem Link

    Wesentliche Aufgaben der Unteren Denkmalbehörde:

    • Beratung und Hilfestellung zum Thema Denkmalschutz
    • Auskünfte zur Denkmalliste
    • Unterschutzstellung und Löschung von Denkmälern
    • Führung der Denkmalliste
    • Erteilung von denkmalrechtlichen Erlaubnissen nach § 9 DSchG
    • Ausstellung von Bescheinigungen für die Erlangung von Steuervergünstigungen

    Erlaubnispflichtige Maßnahmen:

    Jeder Eingriff in ein Bau- oder Bodendenkmal bedarf einer Erlaubnis. Zu den Eingriffen in ein Baudenkmal gehören zum Beispiel Veränderungen der Substanz und des äußeren Erscheinungsbildes, Instandsetzungs- und Instandhaltungsmaßnahmen sowie Nutzungsänderungen.
    Auch die Errichtung, Änderung oder Beseitigung von Anlagen in der unmittelbaren Umgebung von Bau- oder Bodendenkmälern ist grundsätzlich erlaubnispflichtig.
    Vor der Durchführung erlaubnispflichtiger Maßnahmen ist ein Antrag auf Erteilung einer denkmalrechtlichen Erlaubnis bei der Unteren Denkmalbehörde zu stellen.
    Das LVR-Amt für Denkmalpflege im Rheinland bzw. das LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland wird bei Entscheidungen der Unteren Denkmalbehörde beteiligt.

    Online-Dienst

    URL Online-Dienst

    ID: L100002_85c8be265e0b277198b48d96c2bc49a1

    Online erledigen

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    Version

    Technisch geändert am 23.05.2024

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Bauaufsicht

    Adresse

    Hausanschrift

    Markt 2

    47574 Goch

    Version

    Technisch geändert am 04.04.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Bei Vertretung: Vollmacht,
    • Planungsunterlagen Bestand,
    • Planungsunterlagen mit Eintragung der Maßnahmen,
    • Abstimmung der Maßnahmen vor Beginn der Maßnahme (zum Beispiel Baugenehmigung, denkmalrechtliche Genehmigung),
    • Originalrechnungen (Schlussrechnungen; Abschlagsrechnungen und Kostenvoranschläge ersetzen keine Schlussrechnung),
    • Kassenzettel (müssen Menge, Artikel und Preis eindeutig erkennen lassen)

    Die Bescheinigungsbehörde stellt die Rechnungen nach Prüfung und gegebenenfalls einer Korrektur den Eigentümern wieder zur Verfügung.

    Voraussetzungen

    • Die Bescheinigung erhalten Sie als Eigentümer ausschließlich für Herstellungs- und Erhaltungsmaßnahmen an schutzwürdigen Kulturgütern, die weder zur Einkunftserzielung noch zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden.
    • Sofern es sich bei dem Kulturgut um ein Gebäude oder Gebäudeteil handelt, sind auch Maßnahmen bescheinigungsfähig, die zu der sinnvollen Nutzung erforderlich sind.
    • Generell können aber nur solche Maßnahmen bescheinigt werden, die Sie mit der Bescheinigungsbehörde vor Beginn der Maßnahme schriftlich abgestimmt haben. Die Abstimmung beziehungsweise Zustimmung durch die Bescheinigungsbehörde kann im Rahmen einer denkmalrechtlichen Genehmigung oder Baugenehmigung erfolgen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Die Bescheinigung können Sie als Eigentümer des Kulturguts oder als Bevollmächtigter/Vertretungsbefugter des Eigentümers schriftlich beantragen.
    Die zuständige Bescheinigungsbehörde prüft anschließend,

    • die Voraussetzungen,
    • in welcher Höhe die Kosten der bescheinigungsfähigen Maßnahmen angefallen sind,
    • ob und in welcher Höhe Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln durch die für Denkmalpflege oder Archivwesen bzw. das Kulturgut zuständigen Behörden bewilligt worden sind oder nach der Ausstellung der Bescheinigung bewilligt werden.

    Anschließend erhalten Sie eine Bescheinigung, die als Grundlagenbescheid unter anderem Voraussetzung für die Inanspruchnahme der steuerlichen Vergünstigungen ist.
    Um Ihnen frühzeitig Klarheit über den Inhalt der zu erwartenden Bescheinigung zu geben, kann die Bescheinigungsbehörde Ihnen bereits eine schriftliche Zusicherung über die zu erwartende Bescheinigung erteilen. Die Zusicherung ersetzt jedoch nicht die Bescheinigung. Sie ist daher nicht als Nachweis bei der Beantragung der steuerlichen Vergünstigungen beim Finanzamt geeignet.
     Bei berechtigten Interesse können Sie aber mit der Zusicherung beim Finanzamt eine gebührenpflichtige verbindliche Auskunft über die voraussichtliche Bemessungsgrundlage der steuerlichen Vergünstigungen beantragen.

    Kosten

    Die Inanspruchnahme dieser Verwaltungsleistung ist gebührenpflichtig. Die angefallenen Gebühren gehören nicht zu den bescheinigungsfähigen Aufwendungen.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen am 14.07.2023

    Version

    Technisch geändert am 14.07.2023

    Stichwörter

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de