Ausnahme vom Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit Genehmigung

    Ausnahme vom Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit beantragen

    Wenn Sie als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber an einem Sonn- und Feiertag Beschäftigte in Ihrem Unternehmen oder Betrieb arbeiten lassen möchten, benötigen Sie dafür eine Bewilligung.

    Beschreibung

    Hinweise für Gütersloh

    Das Gesetz über Sonn- und Feiertage (Feiertagsgesetz NRW) regelt den von der Verfassung der Bundesrepublik Deutschland und des Landes Nordrhein-Westfalen garantierten Schutz der Sonn- und Feiertage näher, und zwar insbesondere durch die Anordnung eines grundsätzlichen Arbeitsverbotes sowie von einzelnen Veranstaltungsverboten.

    Ausnahmen von diesen Verboten können sich aus anderen Gesetzen des Bundes oder des Landes ergeben oder nach § 10 Feiertagsgesetz NRW erteilt werden. Letzteres kommt allerdings nur beim Vorliegen eines dringenden Bedürfnisses in Betracht (z.B. die beantragte Sonn- bzw. Feiertagsarbeit kann nicht an einem Werktag durchgeführt werden).

    Ausnahmegenehmigungen von den oben genannten Verboten werden vom Kreis Gütersloh erteilt, soweit keine Arbeitnehmer beschäftigt werden. Entsprechende Anträge können über die örtlichen Ordnungsbehörden oder direkt an den Landrat des Kreises Gütersloh gerichtet werden.

    Für die Einhaltung des Sonn- und Feiertagsrechts bzw. die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten sind grundsätzlich die Städte und Gemeinden als örtliche Ordnungsbehörden zuständig.

    Soll eine Ausnahmegenehmigung für "Stille Feiertage" (beispielsweise Allerheiligen) erteilt werden, ist ausschließlich die Bezirksregierung Detmold, Dezernat 21, zuständig.

    Bei der Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen gilt das speziellere Arbeitszeitrechtsgesetz. Ausnahmen von Arbeitsverboten erteilt die Bezirksregierung Detmold, Dezernat 55.

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    Version

    Technisch geändert am 07.11.2023

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    6.1.1: Sicherheit und Ordnung

    Adresse

    Hausanschrift

    Herzebrocker Straße 140

    33334 Gütersloh

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 05241 85-0

    Fax: 05241 85-2233

    Version

    Technisch geändert am 18.07.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Gütersloh

    1. Schriftlicher Antrag, formlos

    Voraussetzungen

    Als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber benötigen Sie für bestimmte Tätigkeiten eine Bewilligung von der örtlich zuständigen Bezirksregierung, wenn bei Ihnen an einem Sonn- oder Feiertag gearbeitet werden soll.

    Sie können den Antrag auf Bewilligung der Sonn- und Feiertagsarbeit nur stellen, wenn Sie Arbeitgeberin oder Arbeitgeber sind.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Eine Bewilligung für Sonn- und Feiertagsarbeit können Sie schriftlich beantragen. Dafür sind folgende Schritte durchzuführen:

    • Sie füllen das betreffende Antragsformular vollständig aus oder Sie stellen einen formlosen Antrag.
    • Sie senden es an die örtlich zuständige Bezirksregierung, einschließlich der im Antrag aufgeführten Unterlagen.
    • Sind erforderliche Unterlagen bzw. Informationen für die Bearbeitung unvollständig, werden Sie von der Sachbearbeitung kontaktiert.
    • Nach Abschluss der behördlichen Prüfung erhalten Sie einen Bewilligungsbescheid oder einen Ablehnungsbescheid.
    • Die örtlich zuständige Bezirksregierung wird Ihnen den Bescheid per E-Mail oder auf dem Postweg zusenden.
    • Der Gebührenbescheid wird Ihnen in der Regel zusammen mit dem Bescheid zugestellt.

    Fristen

    Haben Sie einen Antrag gestellt, so ist Sonn- und Feiertagsarbeit erst erlaubt, wenn Sie eine Bewilligung erhalten haben. Eine rückwirkende Bewilligung für einen zurückliegenden Sonn- oder Feiertag kann nicht erteilt werden

    Bearbeitungsdauer

    Die Bearbeitungsdauer ist abhängig von der Auslastung der örtlich zuständigen Bezirksregierung und der Vollständigkeit der Unterlagen.

    Kosten

    von EUR 80 bis zu 10.000. Die Erteilung der Bewilligung bzw. die Ablehnung Ihres Antrages zur Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen ist gebührenpflichtig. Die Gebühren werden nach Verwaltungsaufwand gemäß Allgemeiner Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO NRW) berechnet bzw. sind abhängig von der Anzahl der Beschäftigten, die an einem oder an mehreren Sonn- und/oder Feiertag(en) eingesetzt werden sollen.

    Weitere Informationen

    Hinweise für Gütersloh

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen am 11.11.2022

    Version

    Technisch geändert am 11.11.2022

    Stichwörter

    Hinweise für Gütersloh

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de