Ausnahme vom Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit beantragen
Beschreibung
Hinweise für Gütersloh
Das Gesetz über Sonn- und Feiertage (Feiertagsgesetz NRW) regelt den von der Verfassung der Bundesrepublik Deutschland und des Landes Nordrhein-Westfalen garantierten Schutz der Sonn- und Feiertage näher, und zwar insbesondere durch die Anordnung eines grundsätzlichen Arbeitsverbotes sowie von einzelnen Veranstaltungsverboten.
Ausnahmen von diesen Verboten können sich aus anderen Gesetzen des Bundes oder des Landes ergeben oder nach § 10 Feiertagsgesetz NRW erteilt werden. Letzteres kommt allerdings nur beim Vorliegen eines dringenden Bedürfnisses in Betracht (z.B. die beantragte Sonn- bzw. Feiertagsarbeit kann nicht an einem Werktag durchgeführt werden).
Ausnahmegenehmigungen von den oben genannten Verboten werden vom Kreis Gütersloh erteilt, soweit keine Arbeitnehmer beschäftigt werden. Entsprechende Anträge können über die örtlichen Ordnungsbehörden oder direkt an den Landrat des Kreises Gütersloh gerichtet werden.
Für die Einhaltung des Sonn- und Feiertagsrechts bzw. die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten sind grundsätzlich die Städte und Gemeinden als örtliche Ordnungsbehörden zuständig.
Soll eine Ausnahmegenehmigung für "Stille Feiertage" (beispielsweise Allerheiligen) erteilt werden, ist ausschließlich die Bezirksregierung Detmold, Dezernat 21, zuständig.
Bei der Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen gilt das speziellere Arbeitszeitrechtsgesetz. Ausnahmen von Arbeitsverboten erteilt die Bezirksregierung Detmold, Dezernat 55.
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erforderliche Unterlagen
Hinweise für Gütersloh
- Schriftlicher Antrag, formlos
Voraussetzungen
Als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber benötigen Sie für bestimmte Tätigkeiten eine Bewilligung von der örtlich zuständigen Bezirksregierung, wenn bei Ihnen an einem Sonn- oder Feiertag gearbeitet werden soll.
Sie können den Antrag auf Bewilligung der Sonn- und Feiertagsarbeit nur stellen, wenn Sie Arbeitgeberin oder Arbeitgeber sind.
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise für Gütersloh
Verfahrensablauf
Eine Bewilligung für Sonn- und Feiertagsarbeit können Sie schriftlich beantragen. Dafür sind folgende Schritte durchzuführen:
- Sie füllen das betreffende Antragsformular vollständig aus oder Sie stellen einen formlosen Antrag.
- Sie senden es an die örtlich zuständige Bezirksregierung, einschließlich der im Antrag aufgeführten Unterlagen.
- Sind erforderliche Unterlagen bzw. Informationen für die Bearbeitung unvollständig, werden Sie von der Sachbearbeitung kontaktiert.
- Nach Abschluss der behördlichen Prüfung erhalten Sie einen Bewilligungsbescheid oder einen Ablehnungsbescheid.
- Die örtlich zuständige Bezirksregierung wird Ihnen den Bescheid per E-Mail oder auf dem Postweg zusenden.
- Der Gebührenbescheid wird Ihnen in der Regel zusammen mit dem Bescheid zugestellt.
Fristen
Bearbeitungsdauer
Kosten
Weitere Informationen
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Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen am 11.11.2022
Stichwörter
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