Ausnahme vom Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit beantragen
Beschreibung
Hinweise für Engelskirchen
Allgemeine Informationen
Nach dem Gesetz über die Sonn- und Feiertage (Feiertagsgesetz NW) gelten die Sonn- und Feiertage als Tage der Arbeitsruhe und der Erhebung.
Arbeitsruhe
An diesen Tagen sind öffentlich bemerkbare Arbeiten, die geeignet sind, die Ruhe des Tags zu beeinträchtigen, verboten. Diese geschützten Sonn- und Feiertage können nicht durch privatrechtliche Vereinbarungen (zum Beispiel Holzhacken am Sonntag mit Zustimmung des Nachbarn) hinsichtlich des Schutzes eingeschränkt werden.
Unter Arbeit versteht man jede zweckgerichtete Tätigkeit zur Befriedigung materieller oder geistiger Bedürfnisse. Arbeit im allgemeinen Sinn ist anzunehmen, wenn die Tätigkeit zum Beispiel gewerbsmäßig, insbesondere entgeltlich vorgenommen wird und wenn sie zum Erscheinungsbild des Alltags gehört oder einen gewissen Organisationsaufwand erfordert. Es kommt hier auf die objektive Betrachtungsweise an.
Öffentlich bemerkbar bedeutet nicht, dass diese Arbeiten in der Öffentlichkeit stattfinden, sondern dorthin ausstrahlen, also dort bemerkbar sein können; dies von einer unbestimmten Anzahl von Personen.
Die Ruhe des Tages kann nicht nur beispielsweise durch Lärm oder Gerüche gestört sein, sondern auch durch optische Eindrücke.
Nicht verboten ist der Betrieb von Schwimmhallen, Kinos, Theatern und Heilbädern, aber auch der Betrieb von Campingplätzen. Es handelt sich hierbei um keine Tätigkeiten mit lediglich werktäglichem Charakter. Dies gilt auch für den Betrieb von Bräunungs- und Sonnenstudios sowie für die Lieferung frisch zubereiteter Speisen. Der Verkauf von Kunstwerken anlässlich einer Ausstellung fällt ebenfalls nicht unter das feiertägliche Verbot. Das Reinigen und Waschen von Pkw’s von Hand im privaten Bereich verstößt nicht gegen das Arbeitsverbot, wenn die Ruhe des Tages nicht ganz erheblich beeinträchtigt wird.
Für bestimmte Feiertage gibt es weitere Einschränkungen bezüglich von Veranstaltungen und Versammlungen.
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Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
Um die Leistung in Anspruch nehmen zu können, müssen Sie einen Antrag stellen (Antragsformular oder formlos). Welche Unterlagen in Ihrem Fall erforderlich sind, können Sie dem Antragsformular bzw. dem Merkblatt/der Internetseite der jeweiligen Bezirksregierung zur Ausnahme im Falle der ausländischen Konkurrenz entnehmen. Bitte denken Sie auch an die Stellungnahme des Betriebsrats (wenn vorhanden).
Voraussetzungen
Als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber benötigen Sie für bestimmte Tätigkeiten eine Bewilligung von der örtlich zuständigen Bezirksregierung, wenn bei Ihnen an einem Sonn- oder Feiertag gearbeitet werden soll.
Sie können den Antrag auf Bewilligung der Sonn- und Feiertagsarbeit nur stellen, wenn Sie Arbeitgeberin oder Arbeitgeber sind.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Eine Bewilligung für Sonn- und Feiertagsarbeit können Sie schriftlich beantragen. Dafür sind folgende Schritte durchzuführen:
- Sie füllen das betreffende Antragsformular vollständig aus oder Sie stellen einen formlosen Antrag.
- Sie senden es an die örtlich zuständige Bezirksregierung, einschließlich der im Antrag aufgeführten Unterlagen.
- Sind erforderliche Unterlagen bzw. Informationen für die Bearbeitung unvollständig, werden Sie von der Sachbearbeitung kontaktiert.
- Nach Abschluss der behördlichen Prüfung erhalten Sie einen Bewilligungsbescheid oder einen Ablehnungsbescheid.
- Die örtlich zuständige Bezirksregierung wird Ihnen den Bescheid per E-Mail oder auf dem Postweg zusenden.
- Der Gebührenbescheid wird Ihnen in der Regel zusammen mit dem Bescheid zugestellt.
Fristen
Bearbeitungsdauer
Kosten
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen am 11.11.2022