Errichtung von Anlagen Genehmigung im vereinfachten VerfahrenOnline erledigen

    Baugenehmigung für die Errichtung von (baulichen) Anlagen im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren

    Für die Errichtung, Änderung sowie Nutzungsänderung von (baulichen) Anlagen benötigen Sie in der Regel eine Baugenehmigung. Für einen großen Sonderbau (z.B. Hochhäuser oder Einkaufszentren) wird die Baugenehmigung im „normalen“ Baugenehmigungsverfahren erteilt.

    Beschreibung

    Hinweise für Bünde

    Die Errichtung, die Änderung und die Nutzungsänderung baulicher Anlagen und Gebäuden bedarf grundsätzlich einer Baugenehmigung. Nutzungsänderungen werden auch im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens beantragt und genehmigt. Nutzungsänderung

    Ausgenommen hiervon sind lediglich Bauvorhaben, die wegen ihrer Größe und Bedeutung verfahrensfrei sind oder aufgrund ihrer Lage innerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes freigestellt sind (grüner Punkt).

    Die sog. Bauvorlagen (Dokumente und Planzeichnungen für einen Bauantrag) müssen im Regelfall von einem Entwurfsverfassenden (z.B. Architekt/in oder Bauingenieur/in) unterschrieben sein, der die sog. Bauvorlageberechtigung besitzt (§ 67 BauO NRW 2018). Für weitere Informationen können Sie sich auf die Internetseiten der Architektenkammer NRW bzw. der Ingenieurkammer Bau NRW begeben.

    Eine Baugenehmigung wird immer in textform erteilt. Die Baugenehmigung muss erteilt werden, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im jeweiligen Baugenehmigungsverfahren geprüft werden. Der Umfang der zu prüfenden Vorschriften ist im § 64 BauO nrw 2018 für das sog. "Vereinfachte Baugenehmigungsverfahren" aufgeführt.

    Vor dem Einreichen eines Bauantrages kann eine Bauvoranfrage bei der Bauordnung für eine verbindliche Vorentscheidung gestellt werden.

    Sollten Sie Fragen zu diesem Thema haben, nehmen sie gerne Kontakt mit den Mitarbeiter/innen auf.

    Vor Antragsstellung empfehlen wir Ihnen sich bezüglich der Abstimmung der planungsrechtlichen Zulässigkeit Ihres geplanten Vorhabens mit dem Stadtplanungsamt der Stadt Bünde in Verbindung zu setzen. 

    Bitte nutzen Sie unbedingt unser Beratungsangebot, bevor Sie mit der Realisierung Ihres Bauvorhabens beginnen.

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    Version

    Technisch geändert am 16.01.2024

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Bauordnungsamt

    Adresse

    Hausanschrift

    Bahnhofstraße 13+15

    32257 Bünde

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 05223 161-237

    Version

    Technisch geändert am 16.01.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Stadt Bünde

    Adresse

    Hausanschrift

    Bahnhofstraße 13+15

    32227 Bünde

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 05223/161-0

    Fax: 05223/161351

    E-Mail: Bauordnung@buende.de

    Version

    Technisch geändert am 17.08.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Bünde

    Formulare

    Schriftform erforderlich: Ja, für den Antrag und evtl. erforderliche Bauvorlagen. Bei einer Einreichung über das Bauportal.NRW entfallen die Schriftformerfordernisse. Es gelten die Anforderungen der Verordnung zum Bauportal.NRW.

     

    Voraussetzungen

    • Sie reichen alle erforderlichen Unterlagen und Formulare vollständig ein.
    • Ihrem Vorhaben stehen die nach § 64 BauO NRW 2018 zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht entgegen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Reichen Sie den Bauantrag mit den vollständigen Unterlagen bei der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde (Kreise, kreisfreie Städte, große und mittlere kreisangehörige Städte) ein.

    Die Bauaufsichtsbehörde prüft innerhalb von zehn Arbeitstagen, ob die Bauvorlagen vollständig sind.

    Sofern die Bauvorlagen unvollständig sind, teilt Ihnen die Bauaufsichtsbehörde mit, welche Ergänzungen erforderlich sind. Halten Sie die hierbei gesetzte Frist um die Unterlagen zu ergänzen nicht ein, so gilt der Antrag als zurückgenommen und es fallen Bearbeitungsgebühren an.

    Sind die Bauvorlagen vollständig, prüft die Bauaufsichtsbehörde (unter Beteiligung der Gemeinde und von Fachdienststellen), ob dem Bauvorhaben die nach § 64 BauO NRW 2018 zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen.

    Wenn alle Stellungnahmen vorliegen und der Bauantrag geprüft wurde, teilt Ihnen die Bauaufsichtsbehörde die Entscheidung schriftlich mit:

    • Die Baugenehmigung wird erteilt,
    • nur mit bestimmten Auflagen und Bedingungen erteilt oder
    • der Bauantrag wird abgelehnt.

    Mit der Ausführung des Vorhabens dürfen Sie erst beginnen, wenn Ihnen die Baugenehmigung vorliegt.

    Die Bauaufsichtsbehörde kann die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften und Anforderungen überprüfen. Die Bauüberwachung kann stichprobenartig durchgeführt werden.

    Vor Baubeginn müssen Sie die Grundrissfläche und die Höhenlage der genehmigten baulichen Anlage abstecken lassen. Den Baubeginn müssen Sie der Bauaufsichtsbehörde schriftlich mitteilen.

    Die Fertigstellung des Rohbaus und die abschließende Fertigstellung genehmigter Anlagen müssen Sie der Bauaufsichtsbehörde jeweils eine Woche vorher anzeigen.

    Feuerungsanlagen dürfen Sie erst nach Bescheinigung der Brandsicherheit und der sicheren Abführung der Verbrennungsgase durch den Bezirksschornsteinfegermeister in Betrieb nehmen.

    Fristen

    Die Baugenehmigung erlischt, wenn Sie nicht drei Jahre nach Ausstellung mit dem Bau begonnen oder die Bauarbeiten für mehr als ein Jahr ausgesetzt haben. Entspricht die erteilte Baugenehmigung auch weiterhin der geltenden Rechtslage kann die Geltungsdauer der Baugenehmigung bei entsprechender und rechtzeitiger Antragstellung verlängert werden.

    Bearbeitungsdauer

    Die Bauaufsichtsbehörde prüft innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Eingang des Bauantrages, ob dieser vollständig ist. Sobald der Bauantrag vollständig ist, teilt die Bauaufsichtsbehörde der Bauherrschaft unverzüglich den Eingang des Bauantrages sowie den Zeitpunkt der Entscheidung mit und beteiligt die Gemeinde sowie die zu beteiligenden Fachdienststellen. Die Gemeinde und die beteiligten Fachdienststellen müssen sich innerhalb von zwei Monaten äußern (die Frist kann ausnahmsweise um bis zu einen Monat verlängert werden). Sobald der Bauantrag vollständig ist und sobald alle für die Entscheidung notwendigen Stellungnahmen und Mitwirkungen vorliegen, beginnt die Entscheidungsfrist für die Bauaufsichtsbehörde. Diese beträgt im Falle eines Bauantrages im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren sechs Wochen.

    Kosten

    Hinweise für Bünde

    Das Bearbeiten eines Bauantrages ist gebührenpflichtig. Die Gebührenpflicht entsteht mit dem Antragseingang.

    Die Höhe der Gebühr wird auf Grundlage der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung für das Land Nordrhein-Westfalen berechnet und festgesetzt.

    Sie ist in der Regel abhängig vom Volumen bzw. der Rohbausumme. In Einzelfällen kann auch die Herstellungssumme Berechnungsgrundlage sein.

    Unsere Beratung ist kostenlos.

    Weitere Informationen

    Bauportal NRW URL: https://www.bauportal.nrw https://www.bauportal.nrw/informationen-baurecht/weiterfuehrende-informationen/vordrucke-und-formulare

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen am 18.12.2023

    Version

    Technisch geändert am 18.12.2023

    Stichwörter

    Hinweise für Bünde

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de