Baugenehmigung für die Errichtung von (baulichen) Anlagen im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren
Beschreibung
Hinweise für Bünde
Die Errichtung, die Änderung und die Nutzungsänderung baulicher Anlagen und Gebäuden bedarf grundsätzlich einer Baugenehmigung. Nutzungsänderungen werden auch im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens beantragt und genehmigt. Nutzungsänderung
Ausgenommen hiervon sind lediglich Bauvorhaben, die wegen ihrer Größe und Bedeutung verfahrensfrei sind oder aufgrund ihrer Lage innerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes freigestellt sind (grüner Punkt).
Die sog. Bauvorlagen (Dokumente und Planzeichnungen für einen Bauantrag) müssen im Regelfall von einem Entwurfsverfassenden (z.B. Architekt/in oder Bauingenieur/in) unterschrieben sein, der die sog. Bauvorlageberechtigung besitzt (§ 67 BauO NRW 2018). Für weitere Informationen können Sie sich auf die Internetseiten der Architektenkammer NRW bzw. der Ingenieurkammer Bau NRW begeben.
Eine Baugenehmigung wird immer in textform erteilt. Die Baugenehmigung muss erteilt werden, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im jeweiligen Baugenehmigungsverfahren geprüft werden. Der Umfang der zu prüfenden Vorschriften ist im § 64 BauO nrw 2018 für das sog. "Vereinfachte Baugenehmigungsverfahren" aufgeführt.
Vor dem Einreichen eines Bauantrages kann eine Bauvoranfrage bei der Bauordnung für eine verbindliche Vorentscheidung gestellt werden.
Sollten Sie Fragen zu diesem Thema haben, nehmen sie gerne Kontakt mit den Mitarbeiter/innen auf.
Vor Antragsstellung empfehlen wir Ihnen sich bezüglich der Abstimmung der planungsrechtlichen Zulässigkeit Ihres geplanten Vorhabens mit dem Stadtplanungsamt der Stadt Bünde in Verbindung zu setzen.
Bitte nutzen Sie unbedingt unser Beratungsangebot, bevor Sie mit der Realisierung Ihres Bauvorhabens beginnen.
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Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
Hinweise für Bünde
Formulare
Schriftform erforderlich: Ja, für den Antrag und evtl. erforderliche Bauvorlagen. Bei einer Einreichung über das Bauportal.NRW entfallen die Schriftformerfordernisse. Es gelten die Anforderungen der Verordnung zum Bauportal.NRW.
Voraussetzungen
- Sie reichen alle erforderlichen Unterlagen und Formulare vollständig ein.
- Ihrem Vorhaben stehen die nach § 64 BauO NRW 2018 zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht entgegen.
Rechtsgrundlage(n)
- Bauordnung für das Land NRW (Landesbauordnung 2018 BauO NRW 2018)
- Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung (AVwGebO NRW)
- Verordnung über bautechnische Prüfungen (BauPrüfVO)
- § 70 Bauordnung für das Land NRW (Landesbauordnung 2018 BauO NRW 2018)
- § 71 Bauordnung für das Land NRW (Landesbauordnung 2018 BauO NRW 2018)
- § 74 Bauordnung für das Land NRW (Landesbauordnung 2018 BauO NRW 2018)
- § 75 Bauordnung für das Land NRW (Landesbauordnung 2018 BauO NRW 2018)
- Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung (AVwGebO NRW)
- Verordnung über bautechnische Prüfungen (BauPrüfVO)
Verfahrensablauf
Reichen Sie den Bauantrag mit den vollständigen Unterlagen bei der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde (Kreise, kreisfreie Städte, große und mittlere kreisangehörige Städte) ein.
Die Bauaufsichtsbehörde prüft innerhalb von zehn Arbeitstagen, ob die Bauvorlagen vollständig sind.
Sofern die Bauvorlagen unvollständig sind, teilt Ihnen die Bauaufsichtsbehörde mit, welche Ergänzungen erforderlich sind. Halten Sie die hierbei gesetzte Frist um die Unterlagen zu ergänzen nicht ein, so gilt der Antrag als zurückgenommen und es fallen Bearbeitungsgebühren an.
Sind die Bauvorlagen vollständig, prüft die Bauaufsichtsbehörde (unter Beteiligung der Gemeinde und von Fachdienststellen), ob dem Bauvorhaben die nach § 64 BauO NRW 2018 zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen.
Wenn alle Stellungnahmen vorliegen und der Bauantrag geprüft wurde, teilt Ihnen die Bauaufsichtsbehörde die Entscheidung schriftlich mit:
- Die Baugenehmigung wird erteilt,
- nur mit bestimmten Auflagen und Bedingungen erteilt oder
- der Bauantrag wird abgelehnt.
Mit der Ausführung des Vorhabens dürfen Sie erst beginnen, wenn Ihnen die Baugenehmigung vorliegt.
Die Bauaufsichtsbehörde kann die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften und Anforderungen überprüfen. Die Bauüberwachung kann stichprobenartig durchgeführt werden.
Vor Baubeginn müssen Sie die Grundrissfläche und die Höhenlage der genehmigten baulichen Anlage abstecken lassen. Den Baubeginn müssen Sie der Bauaufsichtsbehörde schriftlich mitteilen.
Die Fertigstellung des Rohbaus und die abschließende Fertigstellung genehmigter Anlagen müssen Sie der Bauaufsichtsbehörde jeweils eine Woche vorher anzeigen.
Feuerungsanlagen dürfen Sie erst nach Bescheinigung der Brandsicherheit und der sicheren Abführung der Verbrennungsgase durch den Bezirksschornsteinfegermeister in Betrieb nehmen.
Fristen
Bearbeitungsdauer
Kosten
Hinweise für Bünde
Das Bearbeiten eines Bauantrages ist gebührenpflichtig. Die Gebührenpflicht entsteht mit dem Antragseingang.
Die Höhe der Gebühr wird auf Grundlage der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung für das Land Nordrhein-Westfalen berechnet und festgesetzt.
Sie ist in der Regel abhängig vom Volumen bzw. der Rohbausumme. In Einzelfällen kann auch die Herstellungssumme Berechnungsgrundlage sein.
Unsere Beratung ist kostenlos.
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen am 18.12.2023
Stichwörter
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