Unterhaltsvorschuss Jährliche AnspruchsüberprüfungOnline erledigen

    Unterhaltsvorschuss Bewilligung

    Hinweise für Willich

    Beschreibung

    Hinweise für Willich

    Unterhaltsvorschuss ist eine besondere Familienhilfe für Kinder von Alleinerziehenden. Alleinerziehende, die für ihr Kind keinen oder nicht regelmäßig Unterhalt bekommen, können Unterhaltsvorschuss beantragen. Es handelt sich um eine Vorleistung für ausbleibende Unterhaltszahlungen des anderen Elternteils. Wenn es dem anderen Elternteil eigentlich möglich wäre, Unterhalt zu zahlen, fordert der Staat den gezahlten Unterhaltsvorschuss zurück.

      Zuständige Kontaktperson

      Sie können Ihr Anliegen per Post bzw. E-Mail an sgv@stadt-willich.de richten.

      Kontaktperson Zuständigkeit nach Buchstaben Lisa Kuhl A-K Larissa Borchardt L-Z

      Online-Dienst

      URL Online-Dienst

      ID: L100002_28a966e0047a2ae246f8728201788a86

      Online erledigen

      Vertrauensniveau

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      Version

      Technisch geändert am 23.05.2024

      Sprache

      Deutsch

      Sprache: de

      Ansprechpartner

      Soziale Grundversorgung

      Version

      Technisch geändert am 31.07.2023

      Sprachversion

      Deutsch

      Sprache: de

      Soziale Grundversorgung

      Version

      Technisch geändert am 21.06.2024

      Sprachversion

      Deutsch

      Sprache: de

      erforderliche Unterlagen

      Hinweise für Willich

      Antrag, Geburtsurkunde des Kindes, Gegebenenfalls Vaterschaftsanerkennung, Bisheriger Unterhaltstitel z.B. Urkunde, Gerichtsbeschluss oder Urteil, sofern es sich um eine Abänderung handelt

      Formulare

      Hinweise für Willich

      Voraussetzungen

      Hinweise für Willich

      Wann kann ich Unterhaltsvorschuss bekommen?

      Sie können Unterhaltsvorschuss bekommen, wenn

      • Ihr Kind jünger als 18 Jahre ist,
      • Ihr Kind seinen Lebensmittelpunkt in Ihrem Haushalt hat und
      • Ihr Kind keinen oder keinen regelmäßigen Unterhalt vom anderen Elternteil erhält oder die Unterhaltszahlungen unter dem gesetzlichen Mindestunterhalt liegen.

      Sie können auch Unterhaltsvorschuss bekommen, wenn der andere Elternteil sich an der Betreuung des Kindes beteiligt. Die überwiegende Erziehungsverantwortung muss aber bei Ihnen liegen. Unterhaltsvorschuss wird auch gezahlt, wenn Sie ein gemeinsames Sorgerecht mit dem anderen Elternteil haben.

      Bei einem Kind von 12 bis 17 Jahren muss zusätzlich eine der beiden folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:

      • Ihr Kind ist nicht auf Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II, auch oft als Hartz IV bezeichnet) angewiesen oder
      • Sie erhalten SGB-II-Leistungen und haben ohne Kindergeld mindestens 600 Euro brutto monatlich zur Verfügung.

      Für Alleinerziehende, die keine SGB-II-Leistungen bekommen, gibt es keine Einkommensgrenze. 

      Wann wird kein Unterhaltsvorschuss gezahlt?

      In den folgenden Fällen können Sie keinen Unterhaltsvorschuss für Ihr Kind bekommen:

      • Wenn Sie mit einem neuen Partner oder einer neuen Partnerin verheiratet oder verpartnert sind und zusammenleben.
      • Wenn Sie, ob verheiratet oder nicht, mit dem anderen Elternteil zusammenleben.
      • Wenn Ihr Kind mit dem anderen Elternteil zusammenlebt.
      • Wenn Sie keine Auskünfte erteilen über den anderen Elternteil.
      • Wenn Sie nicht bei der Feststellung der Vaterschaft oder einer Klärung des Aufenthaltes des anderen Elternteils mitwirken.

      Rechtsgrundlage(n)

      Punkt 9.12 der Richtlinien zur Durchführung des Unterhaltsvorschussgesetzes

      Verfahrensablauf

      Hinweise für Willich

      Sie können Unterhaltsvorschuss

      • digital (online) oder 
      • in Papierform (Vordruck)

      beantragen. Wir empfehlen eine digitale Antragstellung.

      Fristen

      Hinweise für Willich

      Unterhaltsvorschuss wird rückwirkend zum ersten eines Monats bewilligt, in dem der Vater in Verzug gesetzt werden konnte.

      Bearbeitungsdauer

      Hinweise für Willich

      • 3 Monate (Bis zu 3 Monaten: Bearbeitungsdauer ist in der Praxis von Anzahl und Vollständigkeit der vorgelegten Anträge abhängig)

      Kosten

      Hinweise für Willich

      Hinweise (Besonderheiten)

      Hinweise für Willich

      Unterhaltsvorschuss wird gewährt, wenn Ihr Kind jünger als 18 Jahre ist, Ihr Kind seinen Lebensmittelpunkt in Ihrem Haushalt hat und Ihr Kind keinen oder keinen regelmäßigen Unterhalt vom anderen Elternteil erhält oder die Unterhaltszahlungen unter dem gesetzlichen Mindestunterhalt liegen. Sie können auch Unterhaltsvorschuss bekommen, wenn der andere Elternteil sich an der Betreuung des Kindes beteiligt. Die überwiegende Erziehungsverantwortung muss aber bei Ihnen liegen. Unterhaltsvorschuss wird auch gezahlt, wenn ein gemeinsames Sorgerecht mit dem anderen Elternteil besteht.

      Bei einem Kind von 12 bis zum Erreichen des 18 Lebensjahr muss zusätzlich eine der beiden folgenden Voraussetzungen erfüllt sein: Ihr Kind ist nicht auf Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II, auch oft als Hartz IV bzw. neu Bürgergeld bezeichnet) angewiesen oder Sie erhalten SGB-II-Leistungen und haben ohne Kindergeld mindestens 600 Euro brutto monatlich zur Verfügung. Für Alleinerziehende, die keine SGB-II-Leistungen bekommen, gibt es keine Einkommensgrenze.

      In den folgenden Fällen können Sie keinen Unterhaltsvorschuss für Ihr Kind bekommen: Wenn Sie mit einem neuen Partner oder einer neuen Partnerin verheiratet oder verpartnert sind und zusammenleben. Wenn Sie, ob verheiratet oder nicht, mit dem anderen Elternteil zusammenleben. Wenn Ihr Kind mit dem anderen Elternteil zusammenlebt. Wenn Sie keine Auskünfte erteilen über den anderen Elternteil. Wenn Sie nicht bei der Feststellung der Vaterschaft oder einer Klärung des Aufenthaltes des anderen Elternteils mitwirken.

      Weitere Informationen

      Hinweise für Willich

      Gültigkeitsgebiet

      Nordrhein-Westfalen

      Version

      Technisch geändert am 03.04.2023

      Stichwörter

      Hinweise für Willich

      Sprachversion

      Deutsch

      Sprache: de