Unterhaltsvorschuss Jährliche Anspruchsüberprüfung

    Unterhaltsvorschuss Jährliche Anspruchsüberprüfung

    Hinweise für Grevenbroich

    Beschreibung

    Hinweise für Grevenbroich

    Für Alleinerziehende erfolgt die Erziehung ihrer Kinder meist unter erschwerten Bedingungen. Die Situation verschärft sich noch, wenn das Kind nicht wenigstens den monatlichen Mindestunterhalt von dem anderen Elternteil erhält oder dieser nicht rechtzeitig gezahlt wird. Diese besondere Lebenssituation soll mit der Unterhaltsleistung nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) erleichtert werden.

    Ist der andere Elternteil ganz oder teilweise leistungsfähig, aber nicht zahlungswillig, wird er vom Staat in Höhe des gezahlten Unterhaltsvorschusses in Anspruch genommen.

    Die Höhe des Unterhaltsvorschusses richtet sich, nach dem monatlichen Mindestunterhalt § 1612a Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

    Der Unterhaltsvorschuss beträgt ab 01. Januar 2024

    • für Kinder bis unter 6 Jahren monatlich 230,00 Euro
    • für Kinder von 6 bis 11 Jahren monatlich 301,00 Euro
    • für Kinder von 12 bis 17 Jahren monatlich 395,00 Euro

    Grundsätzlich haben Kinder ab Geburt bis zum 18. Geburtstag Anspruch auf Unterhaltsvorschuss, wenn die folgenden Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.

    Ein Kind hat Anspruch auf Unterhaltsvorschuss, wenn es

    • bei einem alleinerziehenden Elternteil in Deutschland lebt und
    • nicht ausreichend oder nicht regelmäßig Unterhalt vom anderen Elternteil erhält und
    • die deutsche Staatsangehörigkeit oder im Falle einer anderen Staatsangehörigkeit ein Aufenthaltsrecht besitzt.

    Ab dem 12. Geburtstag müssen zusätzlich folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

    • Das Kind kann seinen Unterhalt weder aus eigenen Einkünften und Vermögen noch durch Lohnzahlungen aus eigener zumutbarer Arbeit, wie beispielsweise einem Ausbildungsgehalt, sicherstellen.
    • Das Kind bezieht keine Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) oder der Bezug von Sozialleistungen nach dem SGB II kann durch den Unterhaltsvorschuss vermieden werden oder
    • der Elternteil, bei dem das Kind lebt, bezieht Leistungen nach dem SGB II und verfügt gleichzeitig über ein Bruttoeinkommen von mindestens 600 Euro monatlich.

    Der Elternteil ist nicht alleinerziehend, wenn er verheiratet ist und nicht dauernd getrennt lebt oder wenn er unverheiratet mit dem anderen Elternteil zusammenlebt oder wenn das Kind trotz getrennter Haushalte gemeinsam erzogen wird.

    Der Fachbereich Soziale Sicherung arbeitet zur Vermeidung von Wartezeiten mit Terminvereinbarung. Bitte vereinbaren Sie zur Antragstellung vorab - gerne telefonisch - einen Termin.

    Der Antrag auf Unterhaltsvorschuss kann auch online gestellt werden.

    Online-Dienst

    URL Online-Dienst

    ID: L100002_0aedcc6491dce2193fcf3d0efbf4f83b

    Online erledigen

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    Version

    Technisch geändert am 09.12.2022

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Leistungen nach dem AsylbLG / Leistungen nach dem UVG - 50.3

    Adresse

    Hausanschrift

    Am Markt 2

    41515 Grevenbroich

    Version

    Technisch geändert am 25.07.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Grevenbroich

    • Geburtsurkunde des Kindes
    • Schulbescheinigung des Kindes ab dem 15. Lebensjahr
    • Nachweis der Einkünfte des Kindes (z.B. Ausbildungsvergütung, Einkünfte aus Kapitalvermögen)
    • gültiges Ausweisdokument (Personalausweis, Pass oder Niederlassungserlaubnis) der Antragstellerin/des Antragstellers
    • soweit vorhanden, den vollstreckbaren Unterhaltstitel (Urkunde, Urteil, Vergleich)
    • Vaterschaftsanerkennung bzw. gerichtliche Entscheidung über die Vaterschaftsfeststellung
    • Nachweis über die Höhe der Unterhaltszahlungen, Rentenbezüge oder Ähnliches
    • bei anwaltlicher Vertretung: alle notwendigen Unterlagen über den derzeitigen Stand der Unterhaltsheranziehung

    Formulare

    Hinweise für Grevenbroich

    Voraussetzungen

    Hinweise für Grevenbroich

    Folgende Voraussetzungen für die Bewilligung von Unterhaltsvorschuss müssen erfüllt sein:

    • Der Kindesunterhalt wird nicht oder nur unvollständig gezahlt.
    • Ihr Kind hat seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland.
    • Der Elternteil ist alleinerziehend (z.B. auch verwitwet).
    • Der Elternteil und das Kind müssen in einem Haushalt leben.
    • Ausländische Kinder haben den Anspruch nur bei bestimmten Aufenthaltstiteln.

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Grevenbroich

    Verfahrensablauf

    Hinweise für Grevenbroich

    Fristen

    Hinweise für Grevenbroich

    Der Unterhaltsvorschuss kann für einen Monat rückwirkend bewilligt werden, wenn die Voraussetzungen zu dem Zeitpunkt bereits erfüllt waren.

    Bearbeitungsdauer

    Hinweise für Grevenbroich

    Kosten

    Hinweise für Grevenbroich

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Grevenbroich

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Version

    Technisch geändert am 03.04.2023

    Stichwörter

    Hinweise für Grevenbroich

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de