Unterhaltsvorschuss Jährliche Anspruchsüberprüfung
Hinweise für Solingen
Beschreibung
Hinweise für Solingen
Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres haben Kinder Anspruch auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG)
Ab dem 12. Lebensjahr werden Leistungen nach UVG nur dann erbracht, wenn das Kind keine SGB II-Leistungen (Bürgergeld) erhält. Ausnahme: Der alleinerziehende Elternteil verfügt über Einkommen in Höhe von 600,00 € oder durch die UVG-Leistung wird die SGB II-Hilfebedürftigkeit vermieden.
Bei Kindern in Ausbildung, wird die Ausbildungsvergütung unter Abzug bestimmter Pauschalen auf die Höhe des Unterhaltsvorschusses angerechnet. Bei einer Ausbildungsvergütung von über 720,00 € (Netto) besteht kein Anspruch auf UVG-Leistungen.
Höhe der Leistungen
- Kinder bis 6 Jahren
230,00 € mtl. - Kinder bis unter 12 Jahren
301,00 € mtl. - Kinder bis unter 18 Jahren
395,00 € mtl.
Weitere Voraussetzungen für die Leistung
- Gemeinsamer Haushalt mit dem Kind
- Getrennter Haushalt mit dem anderen Elternteil
- Keine Unterhaltsleistungen oder Unterhaltsleistungen unterhalb der UVG-Höhe
UVG-Leistungen werden nicht gewährt, wenn der Elternteil bei dem das Kind lebt, heiratet (auch wenn es sich dabei nicht um den anderen Elternteil des Kindes handelt) und mit dem neuen Ehepartner und dem Kind zusammenlebt.
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Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
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- Ausweis bzw. Aufenthaltsgenehmigung
- Geburtsurkunde des Kindes
- Kindergeldbescheid oder Kontoauszug aus dem sich die Zahlung des Kindergelds ergibt
Formulare
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Voraussetzungen
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Rechtsgrundlage(n)
Punkt 9.12 der Richtlinien zur Durchführung des Unterhaltsvorschussgesetzes
Verfahrensablauf
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Fristen
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Bearbeitungsdauer
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Kosten
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Gebührenfrei
Hinweise (Besonderheiten)
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Weitere Informationen
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Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Stichwörter
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