Verbleiben eines Kindes bei Pflegeperson Anordnung
Sie sind Pflegeperson und die leiblichen Eltern wollen das Kind wieder bei sich aufnehmen? Dann können Sie beim Familiengericht beantragen, dass das Kind bei Ihnen bleibt.
Beschreibung
Hinweise für Wesel
Das notwendige Maß an Zuwendung, Versorgung und Erziehung gegenüber ihren Kindern zu gewährleisten, gelingt nicht allen Eltern. Die Gründe können sehr unterschiedlich sein, z. B. junges Alter der Eltern und der damit einhergehende geringen Lebenserfahrung der Eltern oder eines alleinerziehenden Elternteils, schwierige Lebensumstände. Dies alles kann dazu führen, dass Kinder vorübergehend oder auf Dauer nicht im elterlichen Haushalt leben können. Nicht selten werden diese Kinder dann vom Jugendamt in Pflegefamilien vermittelt.
Um diesen Kindern ein liebevolles Zuhause zu ermöglichen, suchen wir aufgeschlossene und tolerante Menschen, die sich die Aufnahme eines Pflegekindes vorstellen können. Sie werden nicht nur zu Beginn, also bereits vor als auch während der Vermittlung intensiv von den Mitarbeitenden des Pflegekinderdienstes begleitet, sondern auch nach der Aufnahme eines Pflegekindes stehen Ihnen die Mitarbeitenden kontinuierlich beratend und unterstützend zur Seite und begleiten Sie bei der Betreuung Ihres Pflegekindes.
Falls Sie Interesse an der Aufnahme eines Pflegekindes haben, wenden Sie sich direkt an die oder den für Ihren Wohnort zuständige Kollegin oder zuständigen Kollegen. Die genauen Zuständigkeiten entnehmen Sie bitte der untenstehenden Auflistung. Gerne geben die Mitarbeitenden Ihnen auch genauere Auskunft über das Bewerbungsverfahren und die einzureichenden Unterlagen. Die Fragebögen, mit denen wir Sie gerne vorab etwas besser kennen lernen möchten, finden Sie bereits in unserem Downloadbereich. Viel lieber möchten wir aber mit Ihnen in den persönlichen Austausch treten. Deshalb rufen Sie uns gerne an oder schreiben uns eine E-Mail und vereinbaren einen persönlichen Beratungstermin. Wir freuen uns auf Ihre Bewerbung!
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Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
Es sind keine Unterlagen erforderlich.
Formulare
Formulare: keine
Onlineverfahren möglich: nein
Schriftform erforderlich: ja
Persönliches Erscheinen nötig: ja
Voraussetzungen
Sie haben ein Kind bei sich aufgenommen und möchten den Verbleib des Kindes in Ihrer Familie beantragen. Für die begehrte gerichtliche Entscheidung müssen folgende Kriterien erfüllt sein:
- Das Kind muss bereits seit längerer Zeit in Ihrer Familie leben. Ob dies der Fall ist, wird einzelfallbezogen, unter anderem unter Berücksichtigung des Kindesalters beurteilt,
- die Eltern wollen das Kind von Ihnen wegnehmen und
- die Wegnahme aus der Pflegefamilie durch die Eltern würde das Wohlergehen des Kindes gefährden.
Möchten Sie, dass das Kind auf Dauer in Ihrer Familie verbleibt, müssen für eine solche Gerichtsentscheidung darüber hinaus folgende Kriterien erfüllt sein:
- Die Eltern haben ihre Erziehungsverhältnisse nicht nachhaltig verbessert,
- sehr wahrscheinlich wird es auch in Zukunft nicht zu einer Verbesserung der Erziehungsverhältnisse der Eltern kommen und
- der dauerhafte Verbleib des Kindes in Ihrer Familie ist zu seinem Wohl erforderlich.
Beachten Sie: Entscheidend für die Beurteilung Ihres Antrags ist das sogenannte "Kindeswohlprinzip". Dabei werden besonders das Alter des Kindes, seine Beziehungen und Bindungen zum Zeitpunkt der Entscheidung und seine Vorgeschichte einbezogen.
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise für Wesel
Verfahrensablauf
- Sie als Pflegeperson beantragen beim Familiengericht den Verbleib des Kindes in Ihrer Familie.
- Das Gericht übersendet den Antrag an die Eltern und das Jugendamt zur Kenntnis sowie Stellungnahme. Ferner bestellt es für das Kind einen Verfahrensbeistand ("Anwalt oder Anwältin des Kindes"), welcher im Verfahren das Kind unterstützt und seine Interessen vertritt.
- Das Gericht hört das Kind im Beisein seines Verfahrensbeistandes an und verschafft sich einen persönlichen Eindruck vom Kind. Zudem führt das Gericht zeitnah einen Erörterungstermin durch. In dem Termin werden die Eltern und die Pflegeperson persönlich angehört und das Jugendamt und der Verfahrensbeistand nehmen Stellung. Es wird auch erörtert, welche Hilfen gegebenenfalls erforderlich sind und ob eine einvernehmliche Regelung gefunden werden kann.
- Soweit für die Entscheidung erforderlich, findet eine weitergehende Sachverhaltsermittlung etwa durch Befragung weiterer Personen oder durch die Einholung von Auskünften oder eines Sachverständigengutachtens statt.
- Das Familiengericht entscheidet durch Beschluss über einen Verbleib des Kindes in der Pflegefamilie.
- Bis zur abschließenden Entscheidung kann das Gericht aufgrund eines sofortigen gerichtlichen Regelungsbedarfs eine vorläufige Maßnahme – insbesondere einen vorläufigen Verbleib des Kindes bei seiner Pflegeperson – im Wege der einstweiligen Anordnung treffen.
Fristen
Sie müssen keine Fristen beachten.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer ist vom Einzelfall abhängig. Der gerichtliche Erörterungstermin soll spätestens binnen eines Monats seit Einleitung des Verfahrens durchgeführt werden.
Kosten
Zu Lasten der Pflegeperson können Gerichtskosten und – etwa bei anwaltlicher Vertretung - auch außergerichtliche Kosten anfallen. Eine Gerichtskostenpflicht der Pflegeperson tritt nur ein, wenn das Gericht der Pflegeperson die Gerichtskosten ganz oder teilweise auferlegt. Sofern die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, wird Ihnen auf Antrag Verfahrenskostenhilfe gewährt.
Hinweise (Besonderheiten)
Hinweise für Wesel
Weitere Informationen
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Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz am 11.11.2021
Stichwörter
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