Erlaubnis zur Vollzeitpflege Erteilung
Sie sind Pflegeperson und die leiblichen Eltern wollen das Kind wieder bei sich aufnehmen? Dann können Sie beim Familiengericht beantragen, dass das Kind bei Ihnen bleibt.
Beschreibung
Hinweise für Moers
Pflegekinderdienst beim Jugendamt der Stadt Moers
Pflegefamilien schaffen Perspektiven für Kinder
Einige Kinder können nicht in ihren Familien leben, da ihre Eltern sie aus ganz unterschiedlichen Gründen nicht ausreichend versorgen, fördern und erziehen können. Für diese Kinder bieten Pflegefamilien einen verlässlichen Lebensort.
Wir suchen Menschen, die eine positive Lebenseinstellung besitzen und einem Kind einen sicheren Ort in ihrer Familie bieten.
Nähere Informationen erhalten Sie in unserem nachstehenden Flyer.
Pflegefamilien sind...
- Ehepaare/Lebenspartnerschaften/Lebensgemeinschaften oder Alleinlebende mit oder ohne eigene Kinder
- Familien, die ein Kind vorübergehend oder dauerhaft bei sich aufnehmen
- Familien, die die Bedürfnisse des Kindes sehen und ihm Sicherheit und Stabilität geben
- Familien, die offen, belastbar und geduldig im Umgang mit meist verhaltensauffälligen Kindern sind
Welche Pflegearten gibt es?
Dauerpflege:
Die Unterbringung in einer Dauerpflegefamilie erfolgt, wenn die leiblichen Eltern der Erziehung des Kindes dauerhaft nicht gerecht werden können und eine Rückkehr des Kindes in seine Familie nicht mehr möglich ist. Die Kontakte zwischen dem Pflegekind und seinen Eltern bleiben in der Regel bestehen.
Bereitschaftspflege:
Diese Unterbringung ist erforderlich, wenn Eltern kurzfristig wegen einer Lebenskrise oder Krankheit ausfallen. Während der Unterbringung wird geprüft, unter welchen Voraussetzungen das Kind wieder zu den Eltern kann, welche Hilfen gegebenenfalls für die Familie erforderlich sind.
Der Pflegekinderdienst der Stadt Moers bietet…
- Fachliche Beratung und Begleitung durch persönliche Ansprechpartner vor und während der Betreuungszeit
- Verpflichtende Teilnahme am Bewerber- und Pflegeelternseminar
- Schulungen und Fortbildungen
- Möglichkeit zum Austausch mit anderen Pflegeeltern
- Pflegegeld und Zusatzleistungen
Online-Dienst
URL Online-Dienst
Online erledigen
Vertrauensniveau
Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).
weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten
Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
Es sind keine Unterlagen erforderlich.
Formulare
Formulare: keine
Onlineverfahren möglich: nein
Schriftform erforderlich: ja
Persönliches Erscheinen nötig: ja
Voraussetzungen
Sie haben ein Kind bei sich aufgenommen und möchten den Verbleib des Kindes in Ihrer Familie beantragen. Für die begehrte gerichtliche Entscheidung müssen folgende Kriterien erfüllt sein:
- Das Kind muss bereits seit längerer Zeit in Ihrer Familie leben. Ob dies der Fall ist, wird einzelfallbezogen, unter anderem unter Berücksichtigung des Kindesalters beurteilt,
- die Eltern wollen das Kind von Ihnen wegnehmen und
- die Wegnahme aus der Pflegefamilie durch die Eltern würde das Wohlergehen des Kindes gefährden.
Möchten Sie, dass das Kind auf Dauer in Ihrer Familie verbleibt, müssen für eine solche Gerichtsentscheidung darüber hinaus folgende Kriterien erfüllt sein:
- Die Eltern haben ihre Erziehungsverhältnisse nicht nachhaltig verbessert,
- sehr wahrscheinlich wird es auch in Zukunft nicht zu einer Verbesserung der Erziehungsverhältnisse der Eltern kommen und
- der dauerhafte Verbleib des Kindes in Ihrer Familie ist zu seinem Wohl erforderlich.
Beachten Sie: Entscheidend für die Beurteilung Ihres Antrags ist das sogenannte "Kindeswohlprinzip". Dabei werden besonders das Alter des Kindes, seine Beziehungen und Bindungen zum Zeitpunkt der Entscheidung und seine Vorgeschichte einbezogen.
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise für Moers
Verfahrensablauf
- Sie als Pflegeperson beantragen beim Familiengericht den Verbleib des Kindes in Ihrer Familie.
- Das Gericht übersendet den Antrag an die Eltern und das Jugendamt zur Kenntnis sowie Stellungnahme. Ferner bestellt es für das Kind einen Verfahrensbeistand ("Anwalt oder Anwältin des Kindes"), welcher im Verfahren das Kind unterstützt und seine Interessen vertritt.
- Das Gericht hört das Kind im Beisein seines Verfahrensbeistandes an und verschafft sich einen persönlichen Eindruck vom Kind. Zudem führt das Gericht zeitnah einen Erörterungstermin durch. In dem Termin werden die Eltern und die Pflegeperson persönlich angehört und das Jugendamt und der Verfahrensbeistand nehmen Stellung. Es wird auch erörtert, welche Hilfen gegebenenfalls erforderlich sind und ob eine einvernehmliche Regelung gefunden werden kann.
- Soweit für die Entscheidung erforderlich, findet eine weitergehende Sachverhaltsermittlung etwa durch Befragung weiterer Personen oder durch die Einholung von Auskünften oder eines Sachverständigengutachtens statt.
- Das Familiengericht entscheidet durch Beschluss über einen Verbleib des Kindes in der Pflegefamilie.
- Bis zur abschließenden Entscheidung kann das Gericht aufgrund eines sofortigen gerichtlichen Regelungsbedarfs eine vorläufige Maßnahme – insbesondere einen vorläufigen Verbleib des Kindes bei seiner Pflegeperson – im Wege der einstweiligen Anordnung treffen.
Fristen
Sie müssen keine Fristen beachten.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer ist vom Einzelfall abhängig. Der gerichtliche Erörterungstermin soll spätestens binnen eines Monats seit Einleitung des Verfahrens durchgeführt werden.
Kosten
Zu Lasten der Pflegeperson können Gerichtskosten und – etwa bei anwaltlicher Vertretung - auch außergerichtliche Kosten anfallen. Eine Gerichtskostenpflicht der Pflegeperson tritt nur ein, wenn das Gericht der Pflegeperson die Gerichtskosten ganz oder teilweise auferlegt. Sofern die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, wird Ihnen auf Antrag Verfahrenskostenhilfe gewährt.
Hinweise (Besonderheiten)
Hinweise für Moers
Weitere Informationen
Hinweise für Moers
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz am 11.11.2021
Stichwörter
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