Verbleiben eines Kindes bei Pflegeperson AnordnungOnline erledigen

    Pflegefamilien / Pflegekinder

    Sie sind Pflegeperson und die leiblichen Eltern wollen das Kind wieder bei sich aufnehmen? Dann können Sie beim Familiengericht beantragen, dass das Kind bei Ihnen bleibt.

    Beschreibung

    Hinweise für Dinslaken

    Immer dann, wenn die eigene Familie ihr Kind nicht selber versorgen, erziehen und fördern kann, können Pflegefamilien/Pflegepersonen Kinder vorübergehend oder auf Dauer in ihren Haushalt aufnehmen.

    Es gibt verschiedene Arten von Pflege:

    Vollzeitpflege
    Diese Pflegeform kann vorübergehend, für einen bestimmten, begrenzten Zeitraum oder auf Dauer - bis zur Selbständigkeit des Kindes - angelegt sein.

    Familiäre Bereitschaftsbetreuung
    Hier werden Kinder oft sehr kurzfristig in akuten Krisensituationen aufgenommen, die Bereitschaftsfamilie ist ein Ort der Klärung.

    Pflegeeltern sein - eine Aufgabe für Sie?
    Sie haben gerne Kinder um sich und Freude daran zu sehen, wie sie sich entwickeln, groß und selbständig werden?

    Sie stehen mit beiden Füßen fest auf der Erde, haben ein dickes Fell, lieben ein Haus voller Trubel und suchen eine neue Herausforderung?

    Der Pflegekinderdienst des Jugendamtes (Geschäftsbereich Jugend und Soziales) sucht Pflegeeltern, die sich auf das Lebensabenteuer "Kinder" einlassen wollen. Und die bereit sind, Kindern das zu geben, wonach sie sich sehnen, die Chance, "einfach dazuzugehören".

    Informationen erhalten Sie beim Pflegekinderdienst.

    Online-Dienst

    URL Online-Dienst

    ID: L100002_9e9a937606f36fd5f99909bec0ed3b6a

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

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    Version

    Technisch geändert am 23.05.2024

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    L71106 | Stefanie Gries

    Adresse

    Hausanschrift

    Wilhelm-Lantermann-Straße 65

    46535 Dinslaken

    Version

    Technisch geändert am 11.05.2022

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    L71203 | Daniela Pagonakis

    Adresse

    Hausanschrift

    Wilhelm-Lantermann-Straße 65

    46535 Dinslaken

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    Wilhelm-Lantermann-Straße 65

    46535 Dinslaken

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    Technisch geändert am 11.05.2022

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Es sind keine Unterlagen erforderlich.

    Formulare

    Formulare: keine
    Onlineverfahren möglich: nein
    Schriftform erforderlich: ja
    Persönliches Erscheinen nötig: ja

    Voraussetzungen

    Sie haben ein Kind bei sich aufgenommen und möchten den Verbleib des Kindes in Ihrer Familie beantragen. Für die begehrte gerichtliche Entscheidung müssen folgende Kriterien erfüllt sein:

    • Das Kind muss bereits seit längerer Zeit in Ihrer Familie leben. Ob dies der Fall ist, wird einzelfallbezogen, unter anderem unter Berücksichtigung des Kindesalters beurteilt,
    • die Eltern wollen das Kind von Ihnen wegnehmen und
    • die Wegnahme aus der Pflegefamilie durch die Eltern würde das Wohlergehen des Kindes gefährden.

    Möchten Sie, dass das Kind auf Dauer in Ihrer Familie verbleibt, müssen für eine solche Gerichtsentscheidung darüber hinaus folgende Kriterien erfüllt sein:

    • Die Eltern haben ihre Erziehungsverhältnisse nicht nachhaltig verbessert,
    • sehr wahrscheinlich wird es auch in Zukunft nicht zu einer Verbesserung der Erziehungsverhältnisse der Eltern kommen und
    • der dauerhafte Verbleib des Kindes in Ihrer Familie ist zu seinem Wohl erforderlich.

    Beachten Sie: Entscheidend für die Beurteilung Ihres Antrags ist das sogenannte "Kindeswohlprinzip". Dabei werden besonders das Alter des Kindes, seine Beziehungen und Bindungen zum Zeitpunkt der Entscheidung und seine Vorgeschichte einbezogen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Dinslaken

    Verfahrensablauf

    • Sie als Pflegeperson beantragen beim Familiengericht den Verbleib des Kindes in Ihrer Familie.
    • Das Gericht übersendet den Antrag an die Eltern und das Jugendamt zur Kenntnis sowie Stellungnahme. Ferner bestellt es für das Kind einen Verfahrensbeistand ("Anwalt oder Anwältin des Kindes"), welcher im Verfahren das Kind unterstützt und seine Interessen vertritt.
    • Das Gericht hört das Kind im Beisein seines Verfahrensbeistandes an und verschafft sich einen persönlichen Eindruck vom Kind. Zudem führt das Gericht zeitnah einen Erörterungstermin durch. In dem Termin werden die Eltern und die Pflegeperson persönlich angehört und das Jugendamt und der Verfahrensbeistand nehmen Stellung. Es wird auch erörtert, welche Hilfen gegebenenfalls erforderlich sind und ob eine einvernehmliche Regelung gefunden werden kann.
    • Soweit für die Entscheidung erforderlich, findet eine weitergehende Sachverhaltsermittlung etwa durch Befragung weiterer Personen oder durch die Einholung von Auskünften oder eines Sachverständigengutachtens statt.
    • Das Familiengericht entscheidet durch Beschluss über einen Verbleib des Kindes in der Pflegefamilie.
    • Bis zur abschließenden Entscheidung kann das Gericht aufgrund eines sofortigen gerichtlichen Regelungsbedarfs eine vorläufige Maßnahme – insbesondere einen vorläufigen Verbleib des Kindes bei seiner Pflegeperson – im Wege der einstweiligen Anordnung treffen.

    Fristen

    Sie müssen keine Fristen beachten.

    Bearbeitungsdauer

    Die Bearbeitungsdauer ist vom Einzelfall abhängig. Der gerichtliche Erörterungstermin soll spätestens binnen eines Monats seit Einleitung des Verfahrens durchgeführt werden.

    Kosten

    Zu Lasten der Pflegeperson können Gerichtskosten und – etwa bei anwaltlicher Vertretung - auch außergerichtliche Kosten anfallen. Eine Gerichtskostenpflicht der Pflegeperson tritt nur ein, wenn das Gericht der Pflegeperson die Gerichtskosten ganz oder teilweise auferlegt. Sofern die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, wird Ihnen auf Antrag Verfahrenskostenhilfe gewährt.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Dinslaken

    Weitere Informationen

    Hinweise für Dinslaken

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz am 11.11.2021

    Version

    Technisch geändert am 28.02.2024

    Stichwörter

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de