Wohnberechtigungsschein beantragen
Wenn Sie eine geförderte Wohnung (Sozialwohnung) suchen und über ein geringes Einkommen verfügen, können Sie einen Wohnberechtigungsschein (WBS) beantragen.
Beschreibung
Hinweise für Petershagen
Für den Bezug einer öffentlich geförderten Wohnung ist ein Wohnberechtigungsschein (WBS) erforderlich.
Dieser wird auf Antrag ausgestellt, sofern sowohl die gesetzlich bestimmte Wohnungsgröße als auch die Einkommensgrenze nicht überschritten wird. Der Wohnberechtigungsschein ist für die Dauer von einem Jahr gültig und muss zum Zeitpunkt des Bezuges der Wohnung noch gültig und in Nordrhein-Westfalen ausgestellt worden sein.
Es ist zwischen zwei WSB-Arten zu unterscheiden:
- Allgemeiner WBS:
Wohnungssuche im Gebiet der Stadt Petershagen oder in NRW - Gezielter WBS:
Bezug einer bestimmten Wohnung in Petershagen. Vermietererklärung ist durch den Vermieter auszufüllen.
Für weitere Informationen, z. B. über die Einkommensgrenzen etc., stehen Ihnen die genannten Ansprechpartnerinnen gern zur Verfügung.
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Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
Hinweise für Petershagen
Folgende Unterlagen sind dem Antragsformular, welches Ihnen unter "Downloads" zur Verfügung steht, beizufügen:
- Identitätsnachweise
- soweit nicht in Petershagen gemeldet.
- Arbeitnehmer ab dem 16. Lebensjahr
- alle Verdienstabrechnungen seit dem 01.01. des vorangehenden Kalenderjahres bzw. bei Änderung der Einkommensverhältnisse auch Nachweise über die zukünftige Einkommenshöhe
- Selbständige
- aktuelle Einkommenserklärung, ausgefüllt und unterschrieben vom Steuerberater oder aktueller Steuerbescheid.
- Gewinn- und Verlustrechnung bzw. Überschussrechnung
- bei freiwillig Versicherten: Versicherungsnachweise und Nachweis über Beitragshöhe
- Arbeitslose
- aktueller Bewilligungsbescheid
- Empfänger von Sozialhilfe und Grundsicherung
- aktueller Bewilligungsbescheid
- Nachweis über die Notwendigkeit des Wohnungswechsels
- Studenten
- aktuelle Studienbescheinigung
- ggf. BAföG-Bescheid oder Unterhaltsnachweise
- Einkommensnachweise (s. Arbeitnehmer) oder sonstige Einkünfte
- Wehrpflichtige oder Ersatzdienstleistende
- Einberufungsbescheid
- Nachweis über Einkommen, das vor dem Wehr- oder Ersatzdienst bezogen wurde (ggf. Schulbescheinigung)
- ggf. Nachweis über Einkommen nach dem Wehr- bzw. Ersatzdienst
- Auszubildende
- Ausbildungsvertrag
- ausgefüllte Einkommenserklärung (s. Arbeitnehmer)
- Rentner
- aktuelle Rentenbescheide (Altersruhegeld, Witwenrente, Werksrente, Unfallrente, Zusatzrente oder Pension)
- Schüler (ab dem 16. Lebensjahr)
- Schulbescheinigung
- Ggf. BAföG-Nachweis, Unterhaltsnachweis oder Einkommensnachweis
- Schwangere
- Mutterpass
- Getrennt Lebende oder Geschiedene
- Nachweis über evtl. Unterhaltszahlungen
- Minderjährige
- Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten
- Schwerbehinderte
- Schwerbehindertenausweis
- Bei Rollstuhlfahrern: Nachweis vom Versorgungsamt bzw. ärztliche Bescheinigung
- Nachweis über evtl. Pflegestufe
Die Auflistung ist nicht abschließend. Im Einzelfall können weitere Nachweise erforderlich sein.
Formulare
Formulare vorhanden: Ja
Schriftform erforderlich: Ja
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Voraussetzungen
- Deutsche oder EUStaatsangehörigkeit
- Andere Staatsangehörigkeit mit einer im Regelfall für mindestens ein Jahr gültigen Aufenthaltsgenehmigung
- Volljährigkeit (oder Einverständnis der/des Erziehungsberechtigten/gesetzlichen Vormunds)
- Haushalte, deren anrechenbares Einkommen die Einkommensgrenze nicht überschreitet. Die Einhaltung der Einkommensgrenze ist vor allem abhängig von der Anzahl der zum Haushalt gehörenden Personen und von der Höhe des Einkommens aller Haushaltsmitglieder. Für die Berechnung wird in der Regel das Bruttojahreseinkommen aller im Haushalt lebenden Personen für das vergangene Kalenderjahr zugrunde gelegt. Zusätzlich gibt es Frei und Abzugsbeträge, zum Beispiel für Personen mit anerkannter Schwerbehinderung/ anerkanntem Pflegegrad.
- Zu den Voraussetzungen gehört, dass Sie sich nicht nur vorübergehend in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, sondern hier Ihren Lebensmittelpunkt haben oder gründen wollen. Der Lebensmittelpunkt ist der Ort, wo Sie sich dauerhaft, willentlich, allein bzw. mit Ihrer Familie niederlassen.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Einen Wohnberechtigungsschein können Sie auf Antrag bekommen:
- Falls Sie eine Beratung brauchen, können Sie vor der Antragsstellung ein persönliches oder telefonisches Beratungsgespräch bei einem oder einer Mitarbeitenden Ihrer zuständigen Behörde bekommen.
- Zur Beantragung füllen Sie digital oder in Papier das Antragsformular aus und fügen dort die erforderlichen Unterlagen bei.
- Ihr Antrag wird durch die Mitarbeitenden Ihrer zuständigen Behörde geprüft. Gegebenenfalls werden Sie aufgefordert, Rückfragen zu beantworten.
- Nach der Prüfung bekommen Sie eine Rückmeldung, ob Sie einen Anspruch auf einen Wohnberechtigungsschein haben oder nicht. Wenn ja, wird Ihnen der Wohnberechtigungsschein ausgehändigt.
Fristen
Hinweise für Petershagen
Bearbeitungsdauer
Bemerkung für weitere Informationen zur Bearbeitungsdauer:
Kann nicht genau benannt werden, da der Zeitraum je nach Kommune, Antragsumfang und Inhalt sowie der zu prüfenden Unterlagen variiert. Die abschließende Bearbeitung kann erst erfolgen, sobald alle erforderlichen Unterlagen vorliegen.
Kosten
Die Höhe der Gebühren richtet sich nach den Regelungen des jeweiligen Bundeslandes und der zuständigen Kommune.
Hinweise (Besonderheiten)
Hinweise für Petershagen
Bitte achten Sie darauf, dass der Antrag vollständig ausgefüllt und von allen Familienangehörigen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, unterschrieben ist.
Unvollständige Anträge können nicht bearbeitet werden.
Weitere Informationen
Hinweise für Petershagen
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz am 11.07.2022
Stichwörter
Hinweise für Petershagen