Wohnberechtigungsschein beantragen
Hinweise für Espelkamp
Wenn Sie eine geförderte Wohnung (Sozialwohnung) suchen und über ein geringes Einkommen verfügen, können Sie einen Wohnberechtigungsschein (WBS) beantragen.
Beschreibung
Hinweise für Espelkamp
Zu unterscheiden ist zwischen einem Allgemeinen und einem Gezielten Wohnberechtigungsschein:
- Der Allgemeine Wohnberechtigungsschein berechtigt zum Bezug einer öffentlich geförderten Wohnung in Nordrhein-Westfalen.
- Sofern bei Antragsstellung bereits feststeht, welche Wohnung in Espelkamp bezogen werden soll, kann ein Gezielter Wohnberechtigungsschein für diese Wohnung ausgestellt werden.
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Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
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- ausgefüllter Antrag auf Erteilung einer Wohnberechtigungsbescheinigung
- Personalausweis oder Reisepass (sofern nicht in Espelkamp gemeldet)
- Aufenthaltstitel
- Mutterpass
- Geburtsurkunden der Kinder (sofern nicht in Espelkamp gemeldet)
- Heiratsurkunde / Anmeldung zur Eheschließung
- Schwerbehindertenausweis
- Nachweis über die Zuordnung zu einem Pflegegrad
- Einkommensnachweise des vergangenen Kalenderjahres bis heute
- Arbeitsverträge sowie Verdienstabrechnungen
- ALG I/Bürgergeld-Leistungsbescheide
- Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung
- Rentenbescheide (auch Betriebs- und Zusatzversorgungsrente)
- Schulbescheinigungen ab 16. Lebensjahr
- Studienbescheinigungen
- Bafög-Bescheide / BAB-Bescheide
- Kindergeldnachweise
- Nachweis über die Dauer der Elternzeit
- Elterngeldbescheid
- Unterhaltleistungen
- Gewinn- und Verlustrechnung bzw. Überschussrechnung sowie Steuerbescheid des vergangenen Jahres bei Selbständigen
- Versicherungsnachweise bei freiwillig Versicherten
Die Auflistung ist nicht abschließend. Im Einzelfall können weitere Nachweise erforderlich sein.
Formulare
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Formulare vorhanden: Ja
Schriftform erforderlich: Ja
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Voraussetzungen
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- Deutsche oder EUStaatsangehörigkeit
- Andere Staatsangehörigkeit mit einer im Regelfall für mindestens ein Jahr gültigen Aufenthaltsgenehmigung
- Volljährigkeit (oder Einverständnis der/des Erziehungsberechtigten/gesetzlichen Vormunds)
- Haushalte, deren anrechenbares Einkommen die Einkommensgrenze nicht überschreitet. Die Einhaltung der Einkommensgrenze ist vor allem abhängig von der Anzahl der zum Haushalt gehörenden Personen und von der Höhe des Einkommens aller Haushaltsmitglieder. Für die Berechnung wird in der Regel das Bruttojahreseinkommen aller im Haushalt lebenden Personen für das vergangene Kalenderjahr zugrunde gelegt. Zusätzlich gibt es Frei und Abzugsbeträge, zum Beispiel für Personen mit anerkannter Schwerbehinderung/ anerkanntem Pflegegrad.
- Zu den Voraussetzungen gehört, dass Sie sich nicht nur vorübergehend in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, sondern hier Ihren Lebensmittelpunkt haben oder gründen wollen. Der Lebensmittelpunkt ist der Ort, wo Sie sich dauerhaft, willentlich, allein bzw. mit Ihrer Familie niederlassen.
Rechtsgrundlage(n)
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Es gelten die Wohnraumfördergesetze der einzelnen Bundesländer. Haben die Länder keine eigenen Gesetze erlassen, gilt das Gesetz des Bundes.
- Gesetz über die soziale Wohnraumförderung (Wohnraumförde-rungsgesetz - WoFG)
- Gesetz über die soziale Wohnraumförderung Wohnraumförderungsgesetz Baden-Württemberg
- Gesetz über die Wohnraumförderung in Bayern (Bayerisches Wohnraumförderungsgesetz – BayWoFG)
- Gesetz über die soziale Wohnraumförderung im Land Brandenburg (Brandenburgisches Wohnraumförderungsgesetz - BbgWoFG)
- Gesetz über die Wohnraumförderung in der Freien und Hansestadt Hamburg (Hamburgisches Wohnraumförderungsgesetz - Hmb-WoFG)
- Hessisches Wohnraumfördergesetz (HWoFG)
- Niedersächsisches Gesetz über die soziale Wohnraumförderung und die Förderung von Wohnquartieren (Niedersächsisches Wohn-raum- und Wohnquartierfördergesetz -NWoFG)
- Gesetz zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen (WFNG NRW)
- Landeswohnraumförderungsgesetz (LWoFG) Rheinland-Pfalz
- Gesetz über die Wohnraumförderung in Schleswig-Holstein (Schleswig-Holsteinisches Wohnraumförderungsgesetz - SHWoFG)
- Thüringer Wohnraumfördergesetz (ThürWoFG)
Verfahrensablauf
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Einen Wohnberechtigungsschein können Sie auf Antrag bekommen:
- Falls Sie eine Beratung brauchen, können Sie vor der Antragsstellung ein persönliches oder telefonisches Beratungsgespräch bei einem oder einer Mitarbeitenden Ihrer zuständigen Behörde bekommen.
- Zur Beantragung füllen Sie digital oder in Papier das Antragsformular aus und fügen dort die erforderlichen Unterlagen bei.
- Ihr Antrag wird durch die Mitarbeitenden Ihrer zuständigen Behörde geprüft. Gegebenenfalls werden Sie aufgefordert, Rückfragen zu beantworten.
- Nach der Prüfung bekommen Sie eine Rückmeldung, ob Sie einen Anspruch auf einen Wohnberechtigungsschein haben oder nicht. Wenn ja, wird Ihnen der Wohnberechtigungsschein ausgehändigt.
Fristen
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Bearbeitungsdauer
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Bemerkung für weitere Informationen zur Bearbeitungsdauer:
Kann nicht genau benannt werden, da der Zeitraum je nach Kommune, Antragsumfang und Inhalt sowie der zu prüfenden Unterlagen variiert. Die abschließende Bearbeitung kann erst erfolgen, sobald alle erforderlichen Unterlagen vorliegen.
Kosten
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Wohnberechtigungsschein:
10,00 Euro
Ausnahme-WBS:
20,00 Euro
Selbstnutzungsgenehmigung:
10,00 Euro
Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) in Verbindung mit Tarifstelle 29.1.5 der Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Espelkamp.
Hinweise (Besonderheiten)
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Falsche Angaben können als Falschbeurkundung oder Betrug verfolgt und bestraft werden. Ein erteilter Wohnberechtigungsschein kann widerrufen werden, wenn er aufgrund unvollständiger oder unrichtiger Angaben erteilt wurde.
Weitere Informationen
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Bezeichnung: Im Bundesportal finden Sie Informationen zu Verwaltungsleistungen von Bund, Ländern und Kommunen.
URL: https://verwaltung.bund.de/leistungsverzeichnis/de/leistung/NW/4d4a79147f341c45fbfb27740d835b1c
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz am 11.07.2022
Stichwörter
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