Wohnberechtigungsschein Ausstellung

    Wohnberechtigungsschein beantragen

    Hinweise für Blomberg

    Wenn Sie eine geförderte Wohnung (Sozialwohnung) suchen und über ein geringes Einkommen verfügen, können Sie einen Wohnberechtigungsschein (WBS) beantragen.

    Beschreibung

    Hinweise für Blomberg

    Wer eine öffentlich geförderte Mietwohnung (Sozialwohnung) beziehen möchte, benötigt hierzu einen sogenannten Wohnberechtigungsschein, kurz WBS genannt.

    Sozialwohnungen sind Wohnungen, die mit Mitteln des Landes gefördert wurden, normalerweise durch Darlehen. Im Gesetz zur Förderung und Nutzung von Wohnraum in NRW (WFNG NRW) und in den Wohnraumnutzungsbestimmungen (WNB) werden die Verpflichtungen von Mietern und Vermietern bei der Nutzung und Mietpreisbildung dieser Wohnungen geregelt.

    Wohnberechtigungsschein

    Sozialwohnungen dürfen nur von Personen bezogen werden, die im Besitz eines gültigen Wohnberechtigungsscheines sind. Wohnberechtigungsscheine werden in allgemeine und gezielte Wohnberechtigungsbescheinigungen unterteilt. Ein allgemeiner Wohnberechtigungsschein wird ausgestellt, wenn noch nicht feststeht, welche Wohnung der Wohnungssuchende beziehen möchte. Wenn die Wohnung schon bezeichnet werden kann und die Zustimmung des Vermieters für den Bezug der Wohnung vorliegt, wird ein gezielter Wohnberechtigungsschein ausgestellt.

    Einkommensgrenze und Einkommensermittlung

    Die Einkommensgrenze für die Erteilung von Wohnberechtigungsscheinen beträgt

    • EUR 20.420 für einen 1-Personen-Haushalt,

    • EUR 24.600 für einen 2-Personen-Haushalt.

    Für jede weitere zum Familienhaushalt rechnende Person wird ein Zuschlag von EUR 5.660 gewährt. Sind zum Haushalt rechnende Personen Kinder im Sinne des Einkommensteuergesetzes, erhöht sich die Einkommensgrenze für jedes Kind um weitere EUR 740,00.

    Einkommensberechnung
    Das Bruttoeinkommen wird um die Werbungskosten reduziert.
    Für die Einkunftsarten, für die Steuern geleistet wurden, erfolgt ein pauschaler Abzug in Höhe von 12%, für Beiträge zur Krankenversicherung 12% und für Rentenversicherungsbeiträge 12%.

    Werbungskostenpauschbeträge

    • bei Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit (auch Minijob) EUR 1.000

    • bei Einnahmen aus Versorgungsbezügen/Renten, ALG I, Unterhalt (auch Unterhaltsvorschuss) EUR 102,00

    • neben den Werbungskosten werden noch Kinderbetreuungskosten in Höhe von 2/3 der Aufwendungen, maximal aber EUR 4.000 abgezogen


    Zur Feststellung des Gesamteinkommens des Haushalts werden von der Summe der Jahreseinkommen aller Haushaltsmitglieder sogenannte Frei- und Abzugsbeträge abgezogen. Damit wir die Frei- und Abzugsbeträge anerkennen können, müssen Sie dem Antrag entsprechende Nachweise/Urkunden (in Kopie) beifügen.


    Folgende Beträge sind anrechnungsfrei :

    1. für jede häuslich pflegebedürftige Person des Pflegegrades 1: EUR 330,00

    2. für jede häuslich pflegebedürftige Person des Pflegegrades 2 oder
      jede schwerbehinderte Person mit einem Grad der Behinderung von 50 bis 80: EUR 665,00

    3. für jede häuslich pflegebedürftige Person des Pflegegrades 3 oder 2 mit einem Grad der Behinderung von 80 bis 100: EUR 1.330

    4. für jede häuslich pflegebedürftige Person des Pflegegrades 2 oder 3 mit einem Grad der Behinderung von unter 80 oder
      jede häuslich pflegebedürftige Person des Pflegegrades 1 mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 80: EUR 2.100

    5. für jede häuslich pflegebedürftige Person des Pflegegrades 4 oder
      jede schwerbehinderte Person mit einem Grad der Behinderung von 100
      sowie für jede häuslich pflegebedürftige Person der Pflegegrade 2 oder 3 mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 80: EUR 4.500

    6. für jede häuslich pflegebedürftige Person des Pflegegrades 5
      sowie für jede häuslich pflegebedürftige Person des Pflegegrades 4 mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 80: EUR 5.830

    7. bei 2-Personen-Haushalten und Ehepaaren sowie eingetragenen Lebensgemeinschaften nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG): EUR 4.000

    8. für Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen für eine haushaltsangehörige Person, die auswärts untergebracht ist: bis zu EUR 4.000

    9. für Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen für eine nicht zum Haushalt rechnende frühere oder dauernd getrennt lebende Ehegattin oder Lebenspartnerin oder einen nicht zum Haushalt rechnenden früheren oder dauernd getrennten Ehegatten oder Lebenspartner: bis zu EUR 8.000

    10. für Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen für eine sonstige nicht zum Haushalt rechnende Person: bis zu EUR 4.000

    Höhere Unterhaltsleistungen als die in Nummern 6 bis 8 aufgeführten sind nur anrechnungsfrei, wenn sie in einer Unterhaltsvereinbarung, einem Unterhaltstitel oder Bescheid festgestellt werden.

    Wohnungsgröße

    Die angemessene Wohnfläche beträgt

    • für Alleinstehende 50 qm

    • für zwei Personen 65 qm (oder 2 Wohnräume)

    • für drei Personen 80 qm (oder 3 Wohnräume)

    • für vier Personen 95 qm (oder 4 Wohnräume)

    Sie erhöht sich für jede weitere Person um 15 qm (oder einen Wohnraum).
    Die Wohnungsgröße darf um bis zu 5 Quadratmeter überschritten werden.

    Ein zusätzlicher Raum oder eine zusätzliche Wohnfläche von 15 qm ist zuzubilligen zum Beispiel:

    • Blinden,

    • Rollstuhlfahrerinnen oder Rollstuhlfahrern,

    • Alleinerziehenden mit Kindern ab vollendetem 6. Lebensjahr oder

    • jungen Ehepaaren, bei denen keiner der Ehegatten das 40. Lebensjahr vollendet hat und deren Ehe noch nicht länger als 5 Jahre besteht.

    Die von Ihnen aufgerufene Dienstleistung wird von einer anderen Behörde oder Einrichtung angeboten. Weitere Informationen zu dieser Dienstleistung erhalten Sie über den Link in der Kachel "Onlinedienstleistungen".

    Online-Dienst

    URL Online-Dienst

    ID: L100002_b8eb17e9772ca3750f97ca248161fa1f

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).

    weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten

    Version

    Technisch geändert am 13.11.2023

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Kreis Lippe

    Adresse

    Hausanschrift

    Felix-Fechenbach-Str. 5

    32756 Detmold

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 05231 62-0

    Fax: 05231 63011-1010

    Version

    Technisch geändert am 13.11.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Bauverwaltung

    Adresse

    Hausanschrift

    Felix-Fechenbach-Straße 5

    32756 Detmold

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 5231 62-6030

    Fax: +49 5231 6311-4711

    E-Mail: c.simou@kreis-lippe.de

    Version

    Technisch geändert am 24.10.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Blomberg

    Welche Unterlagen im Einzelnen erforderlich sind, ergibt sich aus dem Antragsformular.

    Grundsätzliches:

    • Die Formulare bitte deutlich lesbar (in Druckschrift oder mit Schreibmaschine) und vollständig ausfüllen.
    • Lassen Sie die Angaben zum Familienhaushalt vom Einwohnermeldeamt der Stadt/Gemeinde bestätigen.

    Wohnberechtigungsscheine:

    • Ausländer legen bitte den Pass beziehungsweise den Aufenthaltstitel vor.
    • Für eine gezielte Wohnberechtigungsbescheinigung ist die Anlage "Einverständniserklärung und Angaben des Vermieters/der Vermieterin" erforderlich.

    Einkommenserklärung für den sozialen Wohnungsbau:

    • Für jede haushaltsangehörende Person mit eigenem Einkommen ist jeweils eine Einkommenserklärung einzureichen.
    • Weisen Sie das Einkommen der letzten 12 Monate nach (durch Bestätigung des Arbeitgebers, Verdienstabrechnungen, Rentenmitteilungen oder ähnliches).
    • Als Nachweis über erhöhte Werbungskosten (siehe Nr. 7 der Einkommenserklärung) legen Sie den letzten Einkommensteuerbescheid oder Bescheid über den Lohnsteuer-Jahresausgleich vor.

    Bei schriftlicher Antragsstellung

    • Personalausweis bei deutschen Bürgerinnen und Bürgern und Staatsangehörigen aus der Europäischen Gemeinschaft (IDCard)
    • Reisepass bei ausländischen Bürgerinnen und Bürgern, mit einer mindestens ein Jahr gültigen Aufenthaltserlaubnis

    ELEKTRONISCH
    Auf elektronischem Weg ist ebenfalls eine Legitimation (Benutzername / Passwort) notwendig.

    Außerdem:

    • Einkommenserklärung von jedem Haushaltsangehörigen der über ein eigenes Einkommen verfügt
    • Je nachdem welches Einkommen erzielt wird, sind entsprechende Nachweise vorzulegen. Dies können zum Beispiel sein:
      • Lohnabrechnungen des Vorjahres
      • Lohnabrechnungen der letzten 12 Monate
      • Lohnsteuerjahresbescheinigung des Vorjahres
      • Einkommensteuerbescheid des Vorjahres

    Abhängig von Ihrer persönlichen Situation, können auch noch weitere Unterlagen notwendig sein:

    Zum Beispiel:

    • Ausweis über den Grad einer Behinderung (z.B. für Schwerbehinderte Menschen)
    • Immatrikulationsbescheinigung (z.B. für Studierende)
    • BAföGBescheide (für Empfänger/Empfängerinnen von Ausbildungsförderung)
    • Rentenbescheid (z.B. für Rentner/Rentnerinnen)
    • Nachweis über Leistungen des Jobcenters (z.B. für Arbeitslose)

    Diese Aufzählung ist nicht abschließend.

    Fallabhängig benötigen die Mitarbeitenden der Verwaltungen noch zusätzliche Unterlagen. Trifft dies zu, wird man sich umgehend mit Ihnen in Verbindung setzen.

    Formulare

    Voraussetzungen

    Hinweise für Blomberg

    1. Einhaltung der Einkommensgrenze (mit öffentlichen Mitteln geförderte Wohnungen/Einkommensgruppe A)
      oder
      Überschreitung der Einkommensgrenze um bis zu 40 % (Wohnungen Einkommensgruppe B)
      und

    2. Einhaltung oder nur unwesentliche Überschreitung (bis zu 5 qm) der angemessenen Wohnungsgröße.

    • Deutsche oder EUStaatsangehörigkeit
    • Andere Staatsangehörigkeit mit einer im Regelfall für mindestens ein Jahr gültigen Aufenthaltsgenehmigung
    • Volljährigkeit (oder Einverständnis der/des Erziehungsberechtigten/gesetzlichen Vormunds)
    • Haushalte, deren anrechenbares Einkommen die Einkommensgrenze nicht überschreitet. Die Einhaltung der Einkommensgrenze ist vor allem abhängig von der Anzahl der zum Haushalt gehörenden Personen und von der Höhe des Einkommens aller Haushaltsmitglieder. Für die Berechnung wird in der Regel das Bruttojahreseinkommen aller im Haushalt lebenden Personen für das vergangene Kalenderjahr zugrunde gelegt. Zusätzlich gibt es Frei und Abzugsbeträge, zum Beispiel für Personen mit anerkannter Schwerbehinderung/ anerkanntem Pflegegrad.
    • Zu den Voraussetzungen gehört, dass Sie sich nicht nur vorübergehend in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, sondern hier Ihren Lebensmittelpunkt haben oder gründen wollen. Der Lebensmittelpunkt ist der Ort, wo Sie sich dauerhaft, willentlich, allein bzw. mit Ihrer Familie niederlassen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Hinweise für Blomberg

    Für eine persönliche Antragstellung: ** Terminvereinbarung erforderlich **

    Einen Wohnberechtigungsschein können Sie auf Antrag bekommen:

    • Falls Sie eine Beratung brauchen, können Sie vor der Antragsstellung ein persönliches oder telefonisches Beratungsgespräch bei einem oder einer Mitarbeitenden Ihrer zuständigen Behörde bekommen.
    • Zur Beantragung füllen Sie digital oder in Papier das Antragsformular aus und fügen dort die erforderlichen Unterlagen bei.
    • Ihr Antrag wird durch die Mitarbeitenden Ihrer zuständigen Behörde geprüft. Gegebenenfalls werden Sie aufgefordert, Rückfragen zu beantworten.
    • Nach der Prüfung bekommen Sie eine Rückmeldung, ob Sie einen Anspruch auf einen Wohnberechtigungsschein haben oder nicht. Wenn ja, wird Ihnen der Wohnberechtigungsschein ausgehändigt.

    Fristen

    Hinweise für Blomberg

    Wohnberechtigungsscheine sind für 1 Jahr ab Ausstellung gültig.

    Bearbeitungsdauer

    Hinweise für Blomberg

    Bis zu 1 Woche.

    Bemerkung für weitere Informationen zur Bearbeitungsdauer:

    Kann nicht genau benannt werden, da der Zeitraum je nach Kommune, Antragsumfang und Inhalt sowie der zu prüfenden Unterlagen variiert. Die abschließende Bearbeitung kann erst erfolgen, sobald alle erforderlichen Unterlagen vorliegen.

    Kosten

    Hinweise für Blomberg

    Gebührenrahmen: EUR 10,00 - 15,00

    Zahlungsweisen:

    • Barzahlung
    • girocard
    • Überweisung

    Die Höhe der Gebühren richtet sich nach den Regelungen des jeweiligen Bundeslandes und der zuständigen Kommune.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Blomberg

    In NRW ausgestellte Wohnberechtigungsscheine sind ausschließlich in Nordrhein-Westfalen gültig.

    Die Städte Bad Salzuflen, Detmold, Lage und Lemgo sind für ihre Wohnberechtigungsscheine selbst zuständig.

    Falsche Angaben können als Falschbeurkundung oder Betrug verfolgt und bestraft werden. Ein erteilter Wohnberechtigungsschein kann widerrufen werden, wenn er aufgrund unvollständiger oder unrichtiger Angaben erteilt wurde.

    Weitere Informationen

    Hinweise für Blomberg

    Bezeichnung: Im Bundesportal finden Sie Informationen zu Verwaltungsleistungen von Bund, Ländern und Kommunen.

    URL:  https://verwaltung.bund.de/leistungsverzeichnis/de/leistung/NW/4d4a79147f341c45fbfb27740d835b1c

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz am 11.07.2022

    Version

    Technisch geändert am 28.02.2024

    Stichwörter

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    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de