Wohnberechtigungsschein beantragen
Hinweise für Sankt Augustin
Wenn Sie eine geförderte Wohnung (Sozialwohnung) suchen und über ein geringes Einkommen verfügen, können Sie einen Wohnberechtigungsschein (WBS) beantragen.
Beschreibung
Hinweise für Sankt Augustin
Ein Wohnberechtigungsschein wird benötigt, um eine mit öffentlichen Mitteln geförderte Wohnung anzumieten.
Er wird grundsätzlich allgemein für eine noch unbestimmte Wohnung ausgestellt. Mit der Ausstellung des WBS erhält der Wohnungssuchende also noch keine Wohnung, sondern lediglich eine Bescheinigung, mit der er sich selbst eine öffentlich geförderte Wohnung suchen kann. Es handelt sich somit bei der Ausstellung eines WBS um keine Maklertätigkeit der Stadt Sankt Augustin, sondern um eine Anleitung zur Eigeninitiative bei der Beschaffung geeigneten Wohnraums.
Da bestehende Einkommensgrenzen nicht überschritten werden dürfen, wird bei jedem Antrag eine Einkommensberechnung durchgeführt. Maßgebendes Einkommen ist die Summe der Jahreseinkommen der Haushaltsangehörigen abzüglich der Kinderbetreuungskosten.
Antragsberechtigt sind grundsätzlich nur volljährige Wohnungssuchende.
Nicht antragsberechtigt sind Angehörige der im Bundesgebiet stationierten ausländischen Streitkräfte und deren Familienangehörige.
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erforderliche Unterlagen
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Neben dem Antragsformular Wohnberechtigungsschein werden unterschiedliche Nachweise benötigt:
In jedem Fall benötigt werden Einkommensnachweise:
- Vom Arbeitgeber / Von der Arbeitgeberin ausgefüllte "Einkommenserklärung für öffentlich geförderte Wohnungen"
- Alternativ: Bescheide über ALG I, ALG II, Rente, Krankengeld, Grundsicherung, Unterhalt, etc.
- Bei Selbständigkeit: Einkommensteuerbescheid/Vorauszahlungsbescheid aus dem Vorjahr
Bei ausländischen Antragstellenden werden die Aufenthaltstitel aller zum Haushalt gehörenden Personen benötigt. Diese müssen noch mindestens 1 Jahr gültig sein, oder für den Fall, dass die Aufenthaltserlaubnisse nicht mehr mindestens 1 Jahr gültig sind, muss die zuständige Ausländerbehörde bescheinigen, dass gegen die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnisse keine ausländerrechtlichen Bedenken bestehen.
Je nach Einzelfall können weitere Nachweise erforderlich sein, damit Ihre persönliche Situation berücksichtigt werden kann, beispielsweise:
- Kinderbetreuungskosten
- Besuchsrecht von Kindern
- Berufliche Ausbildung/Studium
- Schwerbehinderung
- Pflegegrad
- Schwangerschaft
- Kündigung der jetzigen Wohnung
Formulare
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Formulare vorhanden: Ja
Schriftform erforderlich: Ja
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Voraussetzungen
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- Deutsche oder EUStaatsangehörigkeit
- Andere Staatsangehörigkeit mit einer im Regelfall für mindestens ein Jahr gültigen Aufenthaltsgenehmigung
- Volljährigkeit (oder Einverständnis der/des Erziehungsberechtigten/gesetzlichen Vormunds)
- Haushalte, deren anrechenbares Einkommen die Einkommensgrenze nicht überschreitet. Die Einhaltung der Einkommensgrenze ist vor allem abhängig von der Anzahl der zum Haushalt gehörenden Personen und von der Höhe des Einkommens aller Haushaltsmitglieder. Für die Berechnung wird in der Regel das Bruttojahreseinkommen aller im Haushalt lebenden Personen für das vergangene Kalenderjahr zugrunde gelegt. Zusätzlich gibt es Frei und Abzugsbeträge, zum Beispiel für Personen mit anerkannter Schwerbehinderung/ anerkanntem Pflegegrad.
- Zu den Voraussetzungen gehört, dass Sie sich nicht nur vorübergehend in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, sondern hier Ihren Lebensmittelpunkt haben oder gründen wollen. Der Lebensmittelpunkt ist der Ort, wo Sie sich dauerhaft, willentlich, allein bzw. mit Ihrer Familie niederlassen.
Rechtsgrundlage(n)
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Es gelten die Wohnraumfördergesetze der einzelnen Bundesländer. Haben die Länder keine eigenen Gesetze erlassen, gilt das Gesetz des Bundes.
- Gesetz über die soziale Wohnraumförderung (Wohnraumförde-rungsgesetz - WoFG)
- Gesetz über die soziale Wohnraumförderung Wohnraumförderungsgesetz Baden-Württemberg
- Gesetz über die Wohnraumförderung in Bayern (Bayerisches Wohnraumförderungsgesetz – BayWoFG)
- Gesetz über die soziale Wohnraumförderung im Land Brandenburg (Brandenburgisches Wohnraumförderungsgesetz - BbgWoFG)
- Gesetz über die Wohnraumförderung in der Freien und Hansestadt Hamburg (Hamburgisches Wohnraumförderungsgesetz - Hmb-WoFG)
- Hessisches Wohnraumfördergesetz (HWoFG)
- Niedersächsisches Gesetz über die soziale Wohnraumförderung und die Förderung von Wohnquartieren (Niedersächsisches Wohn-raum- und Wohnquartierfördergesetz -NWoFG)
- Gesetz zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen (WFNG NRW)
- Landeswohnraumförderungsgesetz (LWoFG) Rheinland-Pfalz
- Gesetz über die Wohnraumförderung in Schleswig-Holstein (Schleswig-Holsteinisches Wohnraumförderungsgesetz - SHWoFG)
- Thüringer Wohnraumfördergesetz (ThürWoFG)
Verfahrensablauf
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Einen Wohnberechtigungsschein können Sie auf Antrag bekommen:
- Falls Sie eine Beratung brauchen, können Sie vor der Antragsstellung ein persönliches oder telefonisches Beratungsgespräch bei einem oder einer Mitarbeitenden Ihrer zuständigen Behörde bekommen.
- Zur Beantragung füllen Sie digital oder in Papier das Antragsformular aus und fügen dort die erforderlichen Unterlagen bei.
- Ihr Antrag wird durch die Mitarbeitenden Ihrer zuständigen Behörde geprüft. Gegebenenfalls werden Sie aufgefordert, Rückfragen zu beantworten.
- Nach der Prüfung bekommen Sie eine Rückmeldung, ob Sie einen Anspruch auf einen Wohnberechtigungsschein haben oder nicht. Wenn ja, wird Ihnen der Wohnberechtigungsschein ausgehändigt.
Fristen
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Bearbeitungsdauer
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Bemerkung für weitere Informationen zur Bearbeitungsdauer:
Kann nicht genau benannt werden, da der Zeitraum je nach Kommune, Antragsumfang und Inhalt sowie der zu prüfenden Unterlagen variiert. Die abschließende Bearbeitung kann erst erfolgen, sobald alle erforderlichen Unterlagen vorliegen.
Kosten
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Für den Wohnberechtigungsschein ist eine Gebühr von 10 Euro zu entrichten. Personen, die Leistungen des Jobcenters und der Grundsicherung empfangen, sind von der Gebühr befreit.
Hinweise (Besonderheiten)
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Falsche Angaben können als Falschbeurkundung oder Betrug verfolgt und bestraft werden. Ein erteilter Wohnberechtigungsschein kann widerrufen werden, wenn er aufgrund unvollständiger oder unrichtiger Angaben erteilt wurde.
Weitere Informationen
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Bezeichnung: Im Bundesportal finden Sie Informationen zu Verwaltungsleistungen von Bund, Ländern und Kommunen.
URL: https://verwaltung.bund.de/leistungsverzeichnis/de/leistung/NW/4d4a79147f341c45fbfb27740d835b1c
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz am 11.07.2022
Stichwörter
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