Wohnberechtigungsschein AusstellungOnline erledigen

    Wohnberechtigungsschein beantragen

    Hinweise für Baesweiler

    Wenn Sie eine geförderte Wohnung (Sozialwohnung) suchen und über ein geringes Einkommen verfügen, können Sie einen Wohnberechtigungsschein (WBS) beantragen.

    Beschreibung

    Hinweise für Baesweiler

    Allgemeiner Wohnberechtigungsschein

    Ein gültiger Wohnberechtigungsschein (WBS) ist für die Vermittlung einer geförderten Wohnung notwendig. Eine geförderte Wohnung darf nur beziehen, wer über einen gültigen Wohnberechtigungsschein verfügt.

    Der Wohnberechtigungsschein gilt für ein Jahr und enthält Angaben über die Personenzahl und die maximale Größe der Wohnung, die bezogen werden darf. Die Erteilung eines Wohnberechtigungsscheines ist dann möglich, wenn die einkommensmäßigen Voraussetzungen erfüllt werden:

    Haushaltsgröße         Netto-Einkommensgrenze     Wohnungsgröße  

    1 Person                         20.420 Euro                             50 qm
    2 Personen                     24.600 Euro                             2 Wohnräume oder 65 qm
    3 Personen                     30.260 Euro                             3 Wohnräume oder 80 qm
    4 Personen                     35.920 Euro                             4 Wohnräume oder 95 qm
    5 Personen                     41.580 Euro                             5 Wohnräume oder 110 qm
    6 Personen                     47.240 Euro                             6 Wohnräume oder 125 qm
    7 Personen                     52.900 Euro                             7 Wohnräume oder 140 qm
    jede weitere Person      + 5.660 Euro                            + 1 Wohnraum oder + 15 qm

    Für jedes im Haushalt lebende Kind erhöht sich die Einkommensgrenze jährlich um 740 Euro (Kinderkomponente).

    Ausnahmewohnberechtigungsschein

    Sollte die Einkommensgrenze um bis zu 5 % überschritten werden, besteht die Möglichkeit, einen Ausnahmewohnberechtigungsschein auszustellen, ggf. auch gezielt für eine bestimmte Wohnung.

    Gezielter Wohnberechtigungsschein

    Ein gezielter Wohnberechtigungsschein wird in den Fällen erteilt, in denen ein Wohnungssuchender bereits in einer geförderten Wohnung lebt, aber aufgrund seines zu hohen Einkommens keinen allgemeinen Wohnberechtigungsschein mehr erhält. Der Wohnberechtigungsschein wird gezielt für eine bestimmte Wohnung erteilt.

    Voraussetzung hierfür ist, dass bereits eine geförderte Wohnung bewohnt wird und wenn die  wohnungssuchende Person durch den Bezug des gewünschten Wohnraums anderen geförderten Wohnraum freimacht,

    1. dessen Miete bezogen auf den Quadratmeter Wohnfläche niedriger ist,
    2. dessen Größe derjenigen der Tauschwohnung entspricht oder
    3. dessen Größe die für ihn maßgebliche Wohnungsgröße übersteigt oder ihr entspricht.

    Zusätzlich ist das Einverständnis des Eigentümers der neuen Wohnung erforderlich.

    Wohnberechtigungsschein der Einkommensgruppe B

    Für Wohnungen der Einkommensgruppe B gilt eine 40%ige Einkommensüberschreitung der maßgeblichen Einkommensgrenze.
    Der allgemeine Wohnberechtigungsschein berechtigt grundsätzlich auch zum Bezug einer Wohnung der Einkommensgruppe B.

    Gültigkeitsdauer

    Der Wohnberechtigungsschein ist für die Dauer eines Jahres innerhalb von NRW gültig.

    Online-Dienst

    URL Online-Dienst

    ID: L100002_d95752112ce9bca8d4ac92ff321f05dc

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

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    Version

    Technisch geändert am 20.03.2022

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Amt für soziale Angelegenheiten und Wohnungswesen

    Adresse

    Hausanschrift

    An der Burg 3

    52499 Baesweiler

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 02401 800-0

    Fax: 02401 800-117

    Version

    Technisch geändert am 13.05.2021

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Amt für soziale Angelegenheiten und Wohnungswesen

    Adresse

    Hausanschrift

    An der Burg 3

    52499 Baesweiler

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 02401 800-0

    Fax: 02401 800-117

    Version

    Technisch geändert am 13.05.2021

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Baesweiler

    Bei schriftlicher Antragsstellung

    • Personalausweis bei deutschen Bürgerinnen und Bürgern und Staatsangehörigen aus der Europäischen Gemeinschaft (IDCard)
    • Reisepass bei ausländischen Bürgerinnen und Bürgern, mit einer mindestens ein Jahr gültigen Aufenthaltserlaubnis

    ELEKTRONISCH
    Auf elektronischem Weg ist ebenfalls eine Legitimation (Benutzername / Passwort) notwendig.

    Außerdem:

    • Einkommenserklärung von jedem Haushaltsangehörigen der über ein eigenes Einkommen verfügt
    • Je nachdem welches Einkommen erzielt wird, sind entsprechende Nachweise vorzulegen. Dies können zum Beispiel sein:
      • Lohnabrechnungen des Vorjahres
      • Lohnabrechnungen der letzten 12 Monate
      • Lohnsteuerjahresbescheinigung des Vorjahres
      • Einkommensteuerbescheid des Vorjahres

    Abhängig von Ihrer persönlichen Situation, können auch noch weitere Unterlagen notwendig sein:

    Zum Beispiel:

    • Ausweis über den Grad einer Behinderung (z.B. für Schwerbehinderte Menschen)
    • Immatrikulationsbescheinigung (z.B. für Studierende)
    • BAföGBescheide (für Empfänger/Empfängerinnen von Ausbildungsförderung)
    • Rentenbescheid (z.B. für Rentner/Rentnerinnen)
    • Nachweis über Leistungen des Jobcenters (z.B. für Arbeitslose)

    Diese Aufzählung ist nicht abschließend.

    Fallabhängig benötigen die Mitarbeitenden der Verwaltungen noch zusätzliche Unterlagen. Trifft dies zu, wird man sich umgehend mit Ihnen in Verbindung setzen.

    Formulare

    Hinweise für Baesweiler

    Formulare vorhanden: Ja

    Schriftform erforderlich: Ja

    Persönliches Erscheinen nötig: Nein

    Voraussetzungen

    Hinweise für Baesweiler

    • Deutsche oder EUStaatsangehörigkeit
    • Andere Staatsangehörigkeit mit einer im Regelfall für mindestens ein Jahr gültigen Aufenthaltsgenehmigung
    • Volljährigkeit (oder Einverständnis der/des Erziehungsberechtigten/gesetzlichen Vormunds)
    • Haushalte, deren anrechenbares Einkommen die Einkommensgrenze nicht überschreitet. Die Einhaltung der Einkommensgrenze ist vor allem abhängig von der Anzahl der zum Haushalt gehörenden Personen und von der Höhe des Einkommens aller Haushaltsmitglieder. Für die Berechnung wird in der Regel das Bruttojahreseinkommen aller im Haushalt lebenden Personen für das vergangene Kalenderjahr zugrunde gelegt. Zusätzlich gibt es Frei und Abzugsbeträge, zum Beispiel für Personen mit anerkannter Schwerbehinderung/ anerkanntem Pflegegrad.
    • Zu den Voraussetzungen gehört, dass Sie sich nicht nur vorübergehend in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, sondern hier Ihren Lebensmittelpunkt haben oder gründen wollen. Der Lebensmittelpunkt ist der Ort, wo Sie sich dauerhaft, willentlich, allein bzw. mit Ihrer Familie niederlassen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Hinweise für Baesweiler

    Einen Wohnberechtigungsschein können Sie auf Antrag bekommen:

    • Falls Sie eine Beratung brauchen, können Sie vor der Antragsstellung ein persönliches oder telefonisches Beratungsgespräch bei einem oder einer Mitarbeitenden Ihrer zuständigen Behörde bekommen.
    • Zur Beantragung füllen Sie digital oder in Papier das Antragsformular aus und fügen dort die erforderlichen Unterlagen bei.
    • Ihr Antrag wird durch die Mitarbeitenden Ihrer zuständigen Behörde geprüft. Gegebenenfalls werden Sie aufgefordert, Rückfragen zu beantworten.
    • Nach der Prüfung bekommen Sie eine Rückmeldung, ob Sie einen Anspruch auf einen Wohnberechtigungsschein haben oder nicht. Wenn ja, wird Ihnen der Wohnberechtigungsschein ausgehändigt.

    Fristen

    Hinweise für Baesweiler

    Bearbeitungsdauer

    Hinweise für Baesweiler

    Bemerkung für weitere Informationen zur Bearbeitungsdauer:

    Kann nicht genau benannt werden, da der Zeitraum je nach Kommune, Antragsumfang und Inhalt sowie der zu prüfenden Unterlagen variiert. Die abschließende Bearbeitung kann erst erfolgen, sobald alle erforderlichen Unterlagen vorliegen.

    Kosten

    Hinweise für Baesweiler

    Die Ausstellung eines Wohnberechtigungsscheines ist gebührenpflichtig und richtet sich nach der derzeit gültigen Gebührenordnung, z. Zt. 10,00 €.

    Hinweise (Besonderheiten)

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    Falsche Angaben können als Falschbeurkundung oder Betrug verfolgt und bestraft werden. Ein erteilter Wohnberechtigungsschein kann widerrufen werden, wenn er aufgrund unvollständiger oder unrichtiger Angaben erteilt wurde.

    Weitere Informationen

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    Bezeichnung: Im Bundesportal finden Sie Informationen zu Verwaltungsleistungen von Bund, Ländern und Kommunen.

    URL:   https://verwaltung.bund.de/leistungsverzeichnis/de/leistung/NW/4d4a79147f341c45fbfb27740d835b1c

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz am 11.07.2022

    Version

    Technisch geändert am 28.02.2024

    Stichwörter

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    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de