Wohnberechtigungsschein beantragen
Hinweise für Baesweiler
Wenn Sie eine geförderte Wohnung (Sozialwohnung) suchen und über ein geringes Einkommen verfügen, können Sie einen Wohnberechtigungsschein (WBS) beantragen.
Beschreibung
Hinweise für Baesweiler
Allgemeiner Wohnberechtigungsschein
Ein gültiger Wohnberechtigungsschein (WBS) ist für die Vermittlung einer geförderten Wohnung notwendig. Eine geförderte Wohnung darf nur beziehen, wer über einen gültigen Wohnberechtigungsschein verfügt.
Der Wohnberechtigungsschein gilt für ein Jahr und enthält Angaben über die Personenzahl und die maximale Größe der Wohnung, die bezogen werden darf. Die Erteilung eines Wohnberechtigungsscheines ist dann möglich, wenn die einkommensmäßigen Voraussetzungen erfüllt werden:
Haushaltsgröße Netto-Einkommensgrenze Wohnungsgröße
1 Person 20.420 Euro 50 qm
2 Personen 24.600 Euro 2 Wohnräume oder 65 qm
3 Personen 30.260 Euro 3 Wohnräume oder 80 qm
4 Personen 35.920 Euro 4 Wohnräume oder 95 qm
5 Personen 41.580 Euro 5 Wohnräume oder 110 qm
6 Personen 47.240 Euro 6 Wohnräume oder 125 qm
7 Personen 52.900 Euro 7 Wohnräume oder 140 qm
jede weitere Person + 5.660 Euro + 1 Wohnraum oder + 15 qm
Für jedes im Haushalt lebende Kind erhöht sich die Einkommensgrenze jährlich um 740 Euro (Kinderkomponente).
Ausnahmewohnberechtigungsschein
Sollte die Einkommensgrenze um bis zu 5 % überschritten werden, besteht die Möglichkeit, einen Ausnahmewohnberechtigungsschein auszustellen, ggf. auch gezielt für eine bestimmte Wohnung.
Gezielter Wohnberechtigungsschein
Ein gezielter Wohnberechtigungsschein wird in den Fällen erteilt, in denen ein Wohnungssuchender bereits in einer geförderten Wohnung lebt, aber aufgrund seines zu hohen Einkommens keinen allgemeinen Wohnberechtigungsschein mehr erhält. Der Wohnberechtigungsschein wird gezielt für eine bestimmte Wohnung erteilt.
Voraussetzung hierfür ist, dass bereits eine geförderte Wohnung bewohnt wird und wenn die wohnungssuchende Person durch den Bezug des gewünschten Wohnraums anderen geförderten Wohnraum freimacht,
- dessen Miete bezogen auf den Quadratmeter Wohnfläche niedriger ist,
- dessen Größe derjenigen der Tauschwohnung entspricht oder
- dessen Größe die für ihn maßgebliche Wohnungsgröße übersteigt oder ihr entspricht.
Zusätzlich ist das Einverständnis des Eigentümers der neuen Wohnung erforderlich.
Wohnberechtigungsschein der Einkommensgruppe B
Für Wohnungen der Einkommensgruppe B gilt eine 40%ige Einkommensüberschreitung der maßgeblichen Einkommensgrenze.
Der allgemeine Wohnberechtigungsschein berechtigt grundsätzlich auch zum Bezug einer Wohnung der Einkommensgruppe B.
Gültigkeitsdauer
Der Wohnberechtigungsschein ist für die Dauer eines Jahres innerhalb von NRW gültig.
Online-Dienst
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Vertrauensniveau
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Ansprechpartner
Amt für soziale Angelegenheiten und Wohnungswesen
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Telefon Festnetz: 02401 800-0
Fax: 02401 800-117
Amt für soziale Angelegenheiten und Wohnungswesen
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Hausanschrift
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Telefon Festnetz: 02401 800-0
Fax: 02401 800-117
erforderliche Unterlagen
Hinweise für Baesweiler
Bei schriftlicher Antragsstellung
- Personalausweis bei deutschen Bürgerinnen und Bürgern und Staatsangehörigen aus der Europäischen Gemeinschaft (IDCard)
- Reisepass bei ausländischen Bürgerinnen und Bürgern, mit einer mindestens ein Jahr gültigen Aufenthaltserlaubnis
ELEKTRONISCH
Auf elektronischem Weg ist ebenfalls eine Legitimation (Benutzername / Passwort) notwendig.
Außerdem:
- Einkommenserklärung von jedem Haushaltsangehörigen der über ein eigenes Einkommen verfügt
- Je nachdem welches Einkommen erzielt wird, sind entsprechende Nachweise vorzulegen. Dies können zum Beispiel sein:
- Lohnabrechnungen des Vorjahres
- Lohnabrechnungen der letzten 12 Monate
- Lohnsteuerjahresbescheinigung des Vorjahres
- Einkommensteuerbescheid des Vorjahres
Abhängig von Ihrer persönlichen Situation, können auch noch weitere Unterlagen notwendig sein:
Zum Beispiel:
- Ausweis über den Grad einer Behinderung (z.B. für Schwerbehinderte Menschen)
- Immatrikulationsbescheinigung (z.B. für Studierende)
- BAföGBescheide (für Empfänger/Empfängerinnen von Ausbildungsförderung)
- Rentenbescheid (z.B. für Rentner/Rentnerinnen)
- Nachweis über Leistungen des Jobcenters (z.B. für Arbeitslose)
Diese Aufzählung ist nicht abschließend.
Fallabhängig benötigen die Mitarbeitenden der Verwaltungen noch zusätzliche Unterlagen. Trifft dies zu, wird man sich umgehend mit Ihnen in Verbindung setzen.
Formulare
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Formulare vorhanden: Ja
Schriftform erforderlich: Ja
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Voraussetzungen
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- Deutsche oder EUStaatsangehörigkeit
- Andere Staatsangehörigkeit mit einer im Regelfall für mindestens ein Jahr gültigen Aufenthaltsgenehmigung
- Volljährigkeit (oder Einverständnis der/des Erziehungsberechtigten/gesetzlichen Vormunds)
- Haushalte, deren anrechenbares Einkommen die Einkommensgrenze nicht überschreitet. Die Einhaltung der Einkommensgrenze ist vor allem abhängig von der Anzahl der zum Haushalt gehörenden Personen und von der Höhe des Einkommens aller Haushaltsmitglieder. Für die Berechnung wird in der Regel das Bruttojahreseinkommen aller im Haushalt lebenden Personen für das vergangene Kalenderjahr zugrunde gelegt. Zusätzlich gibt es Frei und Abzugsbeträge, zum Beispiel für Personen mit anerkannter Schwerbehinderung/ anerkanntem Pflegegrad.
- Zu den Voraussetzungen gehört, dass Sie sich nicht nur vorübergehend in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, sondern hier Ihren Lebensmittelpunkt haben oder gründen wollen. Der Lebensmittelpunkt ist der Ort, wo Sie sich dauerhaft, willentlich, allein bzw. mit Ihrer Familie niederlassen.
Rechtsgrundlage(n)
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Es gelten die Wohnraumfördergesetze der einzelnen Bundesländer. Haben die Länder keine eigenen Gesetze erlassen, gilt das Gesetz des Bundes.
- Gesetz über die soziale Wohnraumförderung (Wohnraumförde-rungsgesetz - WoFG)
- Gesetz über die soziale Wohnraumförderung Wohnraumförderungsgesetz Baden-Württemberg
- Gesetz über die Wohnraumförderung in Bayern (Bayerisches Wohnraumförderungsgesetz – BayWoFG)
- Gesetz über die soziale Wohnraumförderung im Land Brandenburg (Brandenburgisches Wohnraumförderungsgesetz - BbgWoFG)
- Gesetz über die Wohnraumförderung in der Freien und Hansestadt Hamburg (Hamburgisches Wohnraumförderungsgesetz - Hmb-WoFG)
- Hessisches Wohnraumfördergesetz (HWoFG)
- Niedersächsisches Gesetz über die soziale Wohnraumförderung und die Förderung von Wohnquartieren (Niedersächsisches Wohn-raum- und Wohnquartierfördergesetz -NWoFG)
- Gesetz zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen (WFNG NRW)
- Landeswohnraumförderungsgesetz (LWoFG) Rheinland-Pfalz
- Gesetz über die Wohnraumförderung in Schleswig-Holstein (Schleswig-Holsteinisches Wohnraumförderungsgesetz - SHWoFG)
- Thüringer Wohnraumfördergesetz (ThürWoFG)
Verfahrensablauf
Hinweise für Baesweiler
Einen Wohnberechtigungsschein können Sie auf Antrag bekommen:
- Falls Sie eine Beratung brauchen, können Sie vor der Antragsstellung ein persönliches oder telefonisches Beratungsgespräch bei einem oder einer Mitarbeitenden Ihrer zuständigen Behörde bekommen.
- Zur Beantragung füllen Sie digital oder in Papier das Antragsformular aus und fügen dort die erforderlichen Unterlagen bei.
- Ihr Antrag wird durch die Mitarbeitenden Ihrer zuständigen Behörde geprüft. Gegebenenfalls werden Sie aufgefordert, Rückfragen zu beantworten.
- Nach der Prüfung bekommen Sie eine Rückmeldung, ob Sie einen Anspruch auf einen Wohnberechtigungsschein haben oder nicht. Wenn ja, wird Ihnen der Wohnberechtigungsschein ausgehändigt.
Fristen
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Bearbeitungsdauer
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Bemerkung für weitere Informationen zur Bearbeitungsdauer:
Kann nicht genau benannt werden, da der Zeitraum je nach Kommune, Antragsumfang und Inhalt sowie der zu prüfenden Unterlagen variiert. Die abschließende Bearbeitung kann erst erfolgen, sobald alle erforderlichen Unterlagen vorliegen.
Kosten
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Die Ausstellung eines Wohnberechtigungsscheines ist gebührenpflichtig und richtet sich nach der derzeit gültigen Gebührenordnung, z. Zt. 10,00 €.
Hinweise (Besonderheiten)
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Falsche Angaben können als Falschbeurkundung oder Betrug verfolgt und bestraft werden. Ein erteilter Wohnberechtigungsschein kann widerrufen werden, wenn er aufgrund unvollständiger oder unrichtiger Angaben erteilt wurde.
Weitere Informationen
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Bezeichnung: Im Bundesportal finden Sie Informationen zu Verwaltungsleistungen von Bund, Ländern und Kommunen.
URL: https://verwaltung.bund.de/leistungsverzeichnis/de/leistung/NW/4d4a79147f341c45fbfb27740d835b1c
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz am 11.07.2022
Stichwörter
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