Wohnberechtigungsschein Ausstellung

    Wohnberechtigungsschein Ausstellung

    Wenn Sie eine geförderte Wohnung (Sozialwohnung) suchen und über ein geringes Einkommen verfügen, können Sie einen Wohnberechtigungsschein (WBS) beantragen.

    Online-Dienste

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    Vertrauensniveau

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    Version

    Technisch geändert am 23.05.2024

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

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    Version

    Technisch geändert am 12.07.2024

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Wohnungsstelle

    Adresse

    Hausanschrift

    Gießerallee 6

    47877 Willich

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0 21 56 / 949-0

    E-Mail: soziales@stadt-willich.de

    Version

    Technisch geändert am 25.07.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Wohnberechtigungsschein

    Version

    Technisch geändert am 08.04.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    60/3 Rechtliche Bauaufsicht, Wohnungsbauförderung

    Adresse

    Hausanschrift

    Rathausmarkt 3

    41747 Viersen

    Version

    Technisch geändert am 15.11.2021

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Willich

    Siehe Weiterführende Informationen

    Formulare

    Formulare vorhanden: Ja

    Schriftform erforderlich: Ja

    Persönliches Erscheinen nötig: Nein

    Voraussetzungen

    Hinweise für Willich

    • Deutsche oder EUStaatsangehörigkeit
    • Andere Staatsangehörigkeit mit einer im Regelfall für mindestens ein Jahr gültigen Aufenthaltsgenehmigung
    • Volljährigkeit (oder Einverständnis der/des Erziehungsberechtigten/gesetzlichen Vormunds)
    • Haushalte, deren anrechenbares Einkommen die Einkommensgrenze nicht überschreitet. Die Einhaltung der Einkommensgrenze ist vor allem abhängig von der Anzahl der zum Haushalt gehörenden Personen und von der Höhe des Einkommens aller Haushaltsmitglieder. Für die Berechnung wird in der Regel das Bruttojahreseinkommen aller im Haushalt lebenden Personen für das vergangene Kalenderjahr zugrunde gelegt. Zusätzlich gibt es Frei und Abzugsbeträge, zum Beispiel für Personen mit anerkannter Schwerbehinderung/ anerkanntem Pflegegrad.
    • Zu den Voraussetzungen gehört, dass Sie sich nicht nur vorübergehend in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, sondern hier Ihren Lebensmittelpunkt haben oder gründen wollen. Der Lebensmittelpunkt ist der Ort, wo Sie sich dauerhaft, willentlich, allein bzw. mit Ihrer Familie niederlassen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Es gelten die Wohnraumfördergesetze der einzelnen Bundesländer. Haben die Länder keine eigenen Gesetze erlassen, gilt das Gesetz des Bundes.

    Verfahrensablauf

    Hinweise für Willich

    Einen Wohnberechtigungsschein können Sie auf Antrag bekommen. Eine Online-Beantragung ist möglich.

    • Falls Sie eine Beratung brauchen, können Sie vor der Antragsstellung ein persönliches oder telefonisches Beratungsgespräch bei einem oder einer Mitarbeitenden Ihrer zuständigen Behörde bekommen.
    • Zur Beantragung füllen Sie digital oder in Papier das Antragsformular aus und fügen dort die erforderlichen Unterlagen bei.
    • Ihr Antrag wird durch die Mitarbeitenden Ihrer zuständigen Behörde geprüft. Gegebenenfalls werden Sie aufgefordert, Rückfragen zu beantworten.
    • Nach der Prüfung bekommen Sie eine Rückmeldung, ob Sie einen Anspruch auf einen Wohnberechtigungsschein haben oder nicht. Wenn ja, wird Ihnen der Wohnberechtigungsschein ausgehändigt.

    Bearbeitungsdauer

    Bemerkung für weitere Informationen zur Bearbeitungsdauer:

    Kann nicht genau benannt werden, da der Zeitraum je nach Kommune, Antragsumfang und Inhalt sowie der zu prüfenden Unterlagen variiert. Die abschließende Bearbeitung kann erst erfolgen, sobald alle erforderlichen Unterlagen vorliegen.

    Kosten

    Hinweise für Willich

    • Gebühr: 5,00€ bis 10,00€

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Willich

    Bei Bezug von Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII sind möglicherweise andere Wohnungsgrößen als angemessen anzusehen. Bitte sprechen Sie in solch einen Fall vor einer Anmietung erst mit dem zuständigen Sachbearbeiter bzw. der zuständigen Sachbearbeiterin. Der WBS ist in ganz NRW für 1 Jahr gültig. Er ist nur zum Einzug notwendig. Er muss nicht erneuert werden. Eine Verlängerung des WBS ist nicht möglich. Nach Ablauf der Gültigkeit kann er erneut beantragt werden. 

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz am 11.07.2022

    Version

    Technisch geändert am 28.02.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de