Wohnberechtigungsschein AusstellungOnline erledigen

    Wohnberechtigungsschein beantragen

    Wenn Sie eine geförderte Wohnung (Sozialwohnung) suchen und über ein geringes Einkommen verfügen, können Sie einen Wohnberechtigungsschein (WBS) beantragen.

    Beschreibung

    Hinweise für Dormagen

    Zum Bezug einer mit öffentlichen Mitteln geförderten Wohnung ist die Vorlage eines Wohnberechtigungsscheines (WBS) erforderlich. Ob Sie einen Wohnberechtigungsschein bekommen können, hängt von der Höhe Ihres Jahreseinkommens ab.

     

    Der Chancenprüfer Wohnberechtigungsschein berechnet auf der Basis der gemachten Angaben, ob die Möglichkeit besteht, einen Wohnberechtigungsschein zu erhalten:

    Chancenprüfer Wohnberechtigungsschein


    Der Wohnberechtigungsschein zeigt der Vermieterin oder dem Vermieter unter anderem an, ob die Wohnungssuchenden mit ihren in der Bescheinigung aufgeführten Haushaltsangehörigen innerhalb der maßgeblichen Einkommensgrenze liegen. Eine Sozialwohnung darf daher nur beziehen, wer über einen gültigen Wohnberechtigungsschein verfügt. Dieser gilt für ein Jahr und enthält Angaben über die Personenzahl und die maximale Größe der Wohnung, die bezogen werden darf.

    Der Wohnberechtigungsschein ist gebührenpflichtig und wird nach Antragstellung erteilt, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.

    Er gilt nur in dem Bundesland, in dem er ausgestellt wurde. Ein Wohnberechtigungsschein aus Dormagen gilt also ein Jahr lang in ganz Nordrhein-Westfalen.

     

    Die Antragsunterlagen sollten jedoch grundsätzlich bei der Gemeinde- bzw. Stadtverwaltung eingereicht werden, in der der/die Antragsteller/in seinen/ihren Wohnsitz hat.

     

    Wenn Sie in einer Gemeinde eines anderen Bundeslandes als Nordrhein-Westfalen eine Wohnung suchen wollen, dann müssen Sie in diesem Bundesland den Wohnberechtigungsschein beantragen.

     

    Möchten Sie aus einem anderen Bundesland zuziehen, ist für Nordrhein-Westfalen ein neuer Wohnberechtigungsschein zu beantragen. Vorhandene Wohnberechtigungsscheine aus anderen Bundesländern können hier nicht umgeschrieben werden.

     

    Wird Ihnen ein Wohnberechtigungsschein ausgestellt, dann berechtigt er Sie zum Wohnen in einer Wohnung, die mit öffentlichen Mitteln gefördert wurde. Für bestimmte Personengruppen erkennt das Gesetz eine besondere Dringlichkeit an. Hierzu gehören zum Beispiel kinderreiche Familien, Schwangere, Alleinerziehende, Rollstuhlfahrer und ältere Menschen ab Vollendung des 60. Lebensjahres.


    Je nach Anzahl der Personen Ihres Haushaltes wird eine Quadratmeterzahl festgelegt, wie groß Ihre Wohnung sein darf.

     

    Haushaltsgröße:

    Wohnungsgröße:

    1 Person

    bis 50 Quadratmeter

    2 Personen

    2 Wohnräume oder
    65 Quadratmeter

    3 Personen

    3 Wohnräume oder
    80 Quadratmeter

    4 Personen

    4 Wohnräume oder
    95 Quadratmeter

    5 Personen

    5 Wohnräume oder
    110 Quadratmeter

    6 Personen

    6 Wohnräume oder
    125 Quadratmeter

    7 Personen

    7 Wohnräume oder
    140 Quadratmeter

     

    Von den genannten Wohnungsgrößen sind Überschreitungen von maximal 5 Quadratmetern möglich.

     

    Mit dem Wohnberechtigungsschein können Sie in Zeitungen und im Internet eine Wohnung suchen, und Sie können direkt an Wohnungsgesellschaften oder private Vermieterinnen und Vermieter herantreten.

     

    Einkommensgrenze

     

    Die Einkommensgrenze setzt sich zusammen aus dem Grundbetrag und eventuellen Zuschlägen. Dieser Grenze wird dann Ihr Jahreseinkommen gegenübergestellt.

     

    Lassen Sie sich in diesem Punkt unbedingt beraten, damit es möglichst keine Missverständnisse gibt!

     

    Die nachfolgenden Informationen sind Anhaltspunkte, an denen Sie sich vorab schon einmal orientieren können. Die Details sollten Sie danach persönlich, per Email oder telefonisch mit der zuständigen Ansprechpartnerin klären.

     

    Grundbeträge für die Einkommensgrenze

     

    Für Nordrhein-Westfalen gelten ab dem 1. Januar 2022 folgende Grundbeträge für die Einkommensgrenze. Sie wurden festgeschrieben für Haushalte mit einer oder zwei Personen sowie für Haushalte mit mehr als zwei Personen.

     

    Anzahl Personen

    Grundbetrag Einkommensgrenze

    Ein Erwachsener

    20.420 Euro

    Zwei Erwachsene

    24.600 Euro

    Ein Erwachsener und ein Kind unter 18 Jahren

    25.340 Euro

     

    Haushalte mit mehr als zwei Personen

    Hier gibt es den Grundbetrag für zwei Personen, egal, ob für zwei Erwachsene oder für einen Erwachsenen und ein Kind unter 18 Jahren. Für jede weitere Person gibt es einen Mehrbetrag. Ist diese weitere Person ein Kind unter 18 Jahren, erhöht sich der Mehrbetrag noch einmal.

     

    Haushalt

    Grundbetrag Einkommensgrenze

    Zwei Personen - Grundbetrag

    24.600 Euro

    Mehrbetrag je Person

    5.660 Euro

    Mehrbetragszuschlag für Kind unter 18 Jahren

    740 Euro

     

    Einkommensberechnung

     

    Je nach persönlicher Situation können vom Bruttojahreseinkommen verschiedene Frei- und Abzugsbeträge abgezogen werden. Das sind im Einzelnen:

     

    Abzugsbeträge
    Vom Jahresbruttoeinkommen werden Abzugsbeträge bis zu 34 Prozent insgesamt abgezogen, sofern Steuern und Pflichtbeiträge zu den gesetzlichen Sozialversicherungen geleistet werden. Das sind jeweils 12 Prozent für die Entrichtung von Pflichtbeiträgen zur Rentenversicherung sowie für die Zahlung von Steuern vom Einkommen und 10 Prozent für die Entrichtung von Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung.

     

    Werbungskostenpauschalen
    Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Beamtinnen und Beamte sowie Rentnerinnen und Rentner werden die Pauschbeträge als Freibetrag abgezogen, bei nachgewiesenen (Steuerbescheid) erhöhten Werbungskosten auch diese. Genaueres erfragen Sie bitte bei Ihrer Sachbearbeitung.

     

    Schwerbehinderung/ Pflegebedürftigkeit
    Der Freibetrag beträgt 4.500 Euro für jede Person mit 100 Prozent Grad der Behinderung. Dieser Betrag wird auch abgezogen, wenn der Grad der Behinderung 80 Prozent oder mehr beträgt und die Person gleichzeitiger häuslicher Pflege bedarf.
    Liegt der Grad der Behinderung bei gleichzeitiger häuslicher Pflegebedürftigkeit unter 80 Prozent bis mindestens 50 Prozent, so beträgt der Freibetrag 2.100 Euro pro Person.

     

    Zwei-Personen-Haushalt und junge Ehepaare
    Der Freibetrag beträgt 4.000 Euro.
    Bei Zwei-Personen-Haushalten wird geprüft, ob es sich um ein "junges Ehepaar" handelt. Das ist der Fall, wenn beide Personen jünger als 40 Jahre und weniger als fünf Jahre verheiratet sind. Dies gilt auch für eingetragene Lebenspartnerschaften.

     

    Unterhaltsverpflichtete
    Abgezogen werden nachgewiesene Beträge in Höhe von maximal 4.000 Euro/ 8.000 Euro. Eine genaue Prüfung erfolgt durch Ihre zuständige Ansprechpartnerin.

     

    Online-Dienst

    URL Online-Dienst

    ID: L100002_ae866e14e08a257b0b73b0a4eacbddf0

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).

    weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten

    Version

    Technisch geändert am 07.01.2023

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Soziales Wohnen

    Adresse

    Hausanschrift

    Paul-Wierich-Platz 2

    41539 Dormagen

    Version

    Technisch geändert am 06.01.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Fachbereich Integration und Soziales

    Adresse

    Hausanschrift

    Paul-Wierich-Platz 2

    41539 Dormagen

    Version

    Technisch geändert am 17.01.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Dormagen

    Berufstätige:

    Einkommenserklärung - vom Arbeitgeber ausgefüllt

     

    Rentner/innen:

    Aktuelle Rentenbescheide, auch Firmenrente, Grundsicherung, Privatrenten, ausländische Renten, usw. - alle Seiten

     

    Arbeitslose:

    Aktueller ALG-Bescheid - alle Seiten

     

    ALG II - Hartz IV:

    Aktueller Job-Center-Bescheid - alle Seiten

     

    Krankengeld:

    Bescheinigung der Krankenkasse

     

    Studium:

    Studienbescheinigung - BaföG-Bescheid, auch Ablehnung - alle Seiten

     

    Ausbildung:

    Kopie des Ausbildungsvertrages, letzte Verdienstabrechnung

     

    Mini-Job:

    Einkommenserklärung - vom Arbeitgeber ausgefüllt

     

    Personen ab 16 Jahren ohne eigenes Einkommen:

    Erklärung, dass kein Einkommen vorhanden ist

     

    Unterhaltszahlungen/ Unterhaltsempfänger:

    Kontoauszüge der letzten drei Monate

     

    Kündigung/ Räumung:

    Kopie Kündigungsschreiben/ Räumungsklage/ Räumungstermin

     

    Ausländische Mitbürger/innen:

    Aufenthaltsgenehmigung/ Pass

     

    Schwerbehinderte:

    Schwerbehindertenausweis, Nachweis der Pflegestufe

     

    Schwangere:

    Mutterpass

     

    Junges Ehepaar (hierzu zählen alle, die in den letzten 5 Jahren geheiratet haben und nicht älter als 40 Jahre sind):

    Heiratsurkunde

     

    Kinder ab 16 Jahren:

    Schulbescheinigung

     

    Nicht in Dormagen lebende Personen:

    Aktuelle Meldebescheinigung

    Formulare

    Formulare vorhanden: Ja

    Schriftform erforderlich: Ja

    Persönliches Erscheinen nötig: Nein

    Voraussetzungen

    • Deutsche oder EUStaatsangehörigkeit
    • Andere Staatsangehörigkeit mit einer im Regelfall für mindestens ein Jahr gültigen Aufenthaltsgenehmigung
    • Volljährigkeit (oder Einverständnis der/des Erziehungsberechtigten/gesetzlichen Vormunds)
    • Haushalte, deren anrechenbares Einkommen die Einkommensgrenze nicht überschreitet. Die Einhaltung der Einkommensgrenze ist vor allem abhängig von der Anzahl der zum Haushalt gehörenden Personen und von der Höhe des Einkommens aller Haushaltsmitglieder. Für die Berechnung wird in der Regel das Bruttojahreseinkommen aller im Haushalt lebenden Personen für das vergangene Kalenderjahr zugrunde gelegt. Zusätzlich gibt es Frei und Abzugsbeträge, zum Beispiel für Personen mit anerkannter Schwerbehinderung/ anerkanntem Pflegegrad.
    • Zu den Voraussetzungen gehört, dass Sie sich nicht nur vorübergehend in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, sondern hier Ihren Lebensmittelpunkt haben oder gründen wollen. Der Lebensmittelpunkt ist der Ort, wo Sie sich dauerhaft, willentlich, allein bzw. mit Ihrer Familie niederlassen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Es gelten die Wohnraumfördergesetze der einzelnen Bundesländer. Haben die Länder keine eigenen Gesetze erlassen, gilt das Gesetz des Bundes.

    Verfahrensablauf

    Einen Wohnberechtigungsschein können Sie auf Antrag bekommen:

    • Falls Sie eine Beratung brauchen, können Sie vor der Antragsstellung ein persönliches oder telefonisches Beratungsgespräch bei einem oder einer Mitarbeitenden Ihrer zuständigen Behörde bekommen.
    • Zur Beantragung füllen Sie digital oder in Papier das Antragsformular aus und fügen dort die erforderlichen Unterlagen bei.
    • Ihr Antrag wird durch die Mitarbeitenden Ihrer zuständigen Behörde geprüft. Gegebenenfalls werden Sie aufgefordert, Rückfragen zu beantworten.
    • Nach der Prüfung bekommen Sie eine Rückmeldung, ob Sie einen Anspruch auf einen Wohnberechtigungsschein haben oder nicht. Wenn ja, wird Ihnen der Wohnberechtigungsschein ausgehändigt.

    Fristen

    Hinweise für Dormagen

    Bearbeitungsdauer

    Bemerkung für weitere Informationen zur Bearbeitungsdauer:

    Kann nicht genau benannt werden, da der Zeitraum je nach Kommune, Antragsumfang und Inhalt sowie der zu prüfenden Unterlagen variiert. Die abschließende Bearbeitung kann erst erfolgen, sobald alle erforderlichen Unterlagen vorliegen.

    Kosten

    Die Höhe der Gebühren richtet sich nach den Regelungen des jeweiligen Bundeslandes und der zuständigen Kommune.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Falsche Angaben können als Falschbeurkundung oder Betrug verfolgt und bestraft werden. Ein erteilter Wohnberechtigungsschein kann widerrufen werden, wenn er aufgrund unvollständiger oder unrichtiger Angaben erteilt wurde.

    Weitere Informationen

    Hinweise für Dormagen

    Homepage des Bundesministerium des Innern für Bau und Heimat:     www.bmi.bund.de

    Homepage des Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung in NRW: 

    https://www.mhkbg.nrw

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz am 11.07.2022

    Version

    Technisch geändert am 28.02.2024

    Stichwörter

    Hinweise für Dormagen

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de