Wohnberechtigungsschein beantragen
Hinweise für Ratingen
Wenn Sie eine geförderte Wohnung (Sozialwohnung) suchen und über ein geringes Einkommen verfügen, können Sie einen Wohnberechtigungsschein (WBS) beantragen.
Beschreibung
Hinweise für Ratingen
Erteilung von Wohnberechtigungsbescheinigungen
Eine mit öffentlichen Mitteln geförderte Wohnung darf nur von Personen bezogen werden, die über einen gültigen Wohnberechtigungsschein verfügen. Ein WBS ist nur für das jeweilige Bundesland gültig, in dem er ausgestellt wurde. Ein in Ratingen ausgestellter WBS ist somit für ganz Nordrhein-Westfalen gültig. Der WBS sollte i.d.R. am aktuellen Wohnort beantragt werden. Ein WBS ist immer für 12 Monate gültig und enthält Angaben über die Personenzahl und die maximale Größe der Wohnung, die bezogen werden darf.
Die Erteilung eines WBS ist abhängig von der Höhe Ihres Einkommens.
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Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
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-
Antrag Wohnberechtigungsschein (siehe Downloads)
-
Identitätsnachweis soweit nicht in Ratingen gemeldet
- Pass bei ausländischen Staatsangehörigen
- einfache Meldeauskunft des derzeitigen Wohnortes -
Einkommenserklärung
- für den Antragsteller / die Antragstellerin = Anlage 1a ist Bestandteil des Antrags Wohnberechtigungsschein (siehe Downloads)
- für Familienangehörige mit eigenem Einkommen = Anlage 1b (siehe Downloads) - Sonstige Nachweise
Im Einzelfall können weitere Nachweise erforderlich sein, beispielsweise Leistungsbescheid, Rentenbescheid, Schwerbehindertenausweis, Mutterpass, Schulbescheinigung, Nachweis der Pflegebedürftigkeit, Nachweis Unterhaltszahlungen
Der Antrag sowie die Nachweise (z.B. Renten- oder Grundsicherungsbescheid) müssen vollständig und mit neuestem Datum vorliegen.
Formulare
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Formulare vorhanden: Ja
Schriftform erforderlich: Ja
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Voraussetzungen
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- Deutsche oder EUStaatsangehörigkeit
- Andere Staatsangehörigkeit mit einer im Regelfall für mindestens ein Jahr gültigen Aufenthaltsgenehmigung
- Volljährigkeit (oder Einverständnis der/des Erziehungsberechtigten/gesetzlichen Vormunds)
- Haushalte, deren anrechenbares Einkommen die Einkommensgrenze nicht überschreitet. Die Einhaltung der Einkommensgrenze ist vor allem abhängig von der Anzahl der zum Haushalt gehörenden Personen und von der Höhe des Einkommens aller Haushaltsmitglieder. Für die Berechnung wird in der Regel das Bruttojahreseinkommen aller im Haushalt lebenden Personen für das vergangene Kalenderjahr zugrunde gelegt. Zusätzlich gibt es Frei und Abzugsbeträge, zum Beispiel für Personen mit anerkannter Schwerbehinderung/ anerkanntem Pflegegrad.
- Zu den Voraussetzungen gehört, dass Sie sich nicht nur vorübergehend in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, sondern hier Ihren Lebensmittelpunkt haben oder gründen wollen. Der Lebensmittelpunkt ist der Ort, wo Sie sich dauerhaft, willentlich, allein bzw. mit Ihrer Familie niederlassen.
Rechtsgrundlage(n)
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Es gelten die Wohnraumfördergesetze der einzelnen Bundesländer. Haben die Länder keine eigenen Gesetze erlassen, gilt das Gesetz des Bundes.
- Gesetz über die soziale Wohnraumförderung (Wohnraumförde-rungsgesetz - WoFG)
- Gesetz über die soziale Wohnraumförderung Wohnraumförderungsgesetz Baden-Württemberg
- Gesetz über die Wohnraumförderung in Bayern (Bayerisches Wohnraumförderungsgesetz – BayWoFG)
- Gesetz über die soziale Wohnraumförderung im Land Brandenburg (Brandenburgisches Wohnraumförderungsgesetz - BbgWoFG)
- Gesetz über die Wohnraumförderung in der Freien und Hansestadt Hamburg (Hamburgisches Wohnraumförderungsgesetz - Hmb-WoFG)
- Hessisches Wohnraumfördergesetz (HWoFG)
- Niedersächsisches Gesetz über die soziale Wohnraumförderung und die Förderung von Wohnquartieren (Niedersächsisches Wohn-raum- und Wohnquartierfördergesetz -NWoFG)
- Gesetz zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen (WFNG NRW)
- Landeswohnraumförderungsgesetz (LWoFG) Rheinland-Pfalz
- Gesetz über die Wohnraumförderung in Schleswig-Holstein (Schleswig-Holsteinisches Wohnraumförderungsgesetz - SHWoFG)
- Thüringer Wohnraumfördergesetz (ThürWoFG)
Verfahrensablauf
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Einen Wohnberechtigungsschein können Sie auf Antrag bekommen:
- Falls Sie eine Beratung brauchen, können Sie vor der Antragsstellung ein persönliches oder telefonisches Beratungsgespräch bei einem oder einer Mitarbeitenden Ihrer zuständigen Behörde bekommen.
- Zur Beantragung füllen Sie digital oder in Papier das Antragsformular aus und fügen dort die erforderlichen Unterlagen bei.
- Ihr Antrag wird durch die Mitarbeitenden Ihrer zuständigen Behörde geprüft. Gegebenenfalls werden Sie aufgefordert, Rückfragen zu beantworten.
- Nach der Prüfung bekommen Sie eine Rückmeldung, ob Sie einen Anspruch auf einen Wohnberechtigungsschein haben oder nicht. Wenn ja, wird Ihnen der Wohnberechtigungsschein ausgehändigt.
Fristen
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Bearbeitungsdauer
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Bemerkung für weitere Informationen zur Bearbeitungsdauer:
Kann nicht genau benannt werden, da der Zeitraum je nach Kommune, Antragsumfang und Inhalt sowie der zu prüfenden Unterlagen variiert. Die abschließende Bearbeitung kann erst erfolgen, sobald alle erforderlichen Unterlagen vorliegen.
Kosten
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Die Höhe der Gebühren richtet sich nach den Regelungen des jeweiligen Bundeslandes und der zuständigen Kommune.
Hinweise (Besonderheiten)
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Falsche Angaben können als Falschbeurkundung oder Betrug verfolgt und bestraft werden. Ein erteilter Wohnberechtigungsschein kann widerrufen werden, wenn er aufgrund unvollständiger oder unrichtiger Angaben erteilt wurde.
Weitere Informationen
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Bezeichnung: Im Bundesportal finden Sie Informationen zu Verwaltungsleistungen von Bund, Ländern und Kommunen.
URL: https://verwaltung.bund.de/leistungsverzeichnis/de/leistung/NW/4d4a79147f341c45fbfb27740d835b1c
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz am 11.07.2022
Stichwörter
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